Durch die hohen Energiekosten geraten immer mehr Menschen in Existenznot. Und kein Ende in Sicht: Es wird erwartet, dass vor allem die Gaspreise im Laufe des Jahres nur noch steigen werden. Um darauf zu reagieren gibt der Staat allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Deutschland einen einmaligen Bonus von 300 Euro. Ausgezahlt wird das Geld im September 2022, bei manchen im Oktober.
- Was passiert, wenn man kurz vor der Auszahlung den Job wechselt?
- Wie bekommt man die 300 Euro, wenn es eine Kündigung gab?
- Welcher Arbeitgeber zahlt die Energiepauschale aus - der neue oder der alte?
300 Euro Bonus: Wer bekommt die Energiepauschale?
Das Geld bekommt jede Bürgerin und jeder Bürger, die erwerbstätig sind. Also alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Jede Person, die also grundsätzlich in diesem Jahr mal eine Arbeit hatte – egal wie lange und wie viele Stunden – hat Anspruch auf das Geld. Es ändert sich lediglich, wie man das Geld bekommt.
Energiepauschale trotz Kündigung: Wie bekommt man die 300 Euro?
Das Geld soll vom Arbeitgeber direkt über die Lohnabrechnung an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Geld im September oder allerspätestens im Oktober auszuzahlen. Vom Staat bekommen die Arbeitgeber das Geld dann zurück.
Nun kann es natürlich sein, dass eine Person genau zum 1. September oder 1. Oktober einen neuen Job antritt. Wie bekommt diese Person dann das Geld? Muss der neue oder der alte Arbeitgeber zahlen?
Der neue Arbeitgeber zahlt die 300 Euro Pauschale nicht. Wenn man vom alten Arbeitgeber im September noch eine Lohnabrechnung bekommt, dann kann es sein, dass die Energiepauschale darin enthalten ist. Wenn nicht, dann kann das Geld nur noch über die Einkommenssteuererklärung für 2022 kommen. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass es zu Doppelauszahlungen kommt.
Wann wird die Energiepauschale ausgezahlt?
Die meisten Menschen werden die 300 Euro mit dem Gehalt bekommen, das im September ausgezahlt wird. Aber manche Arbeitnehmer werden erfolglos nach dem Geld auf dem Lohnzettel suchen. Das hat folgenden Hintergrund: Es gibt Arbeitgeber, die nicht jeden Monat eine Lohnsteuervorauszahlung abgeben müssen. Kleinere Arbeitgeber, die weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr vorauszahlen müssen, müssen nur einmal im Quartal die Lohnsteuervorauszahlung abgeben. Diese ist erst zum 10. Oktober 2022 fällig. Entsprechend erhalten die Arbeitnehmer die Energiepauschale erst mit dem Oktober-Gehalt.
Energiepauschale und Arbeitslosengeld I
Es ist natürlich auch möglich, dass eine Person im Laufe des Jahres 2022 arbeitslos geworden ist. Verliert jemand noch vor September den Job, hat diese Person trotzdem Anspruch auf das Geld. Vorausgesetzt sie hat irgendwann in diesem Jahr eine Arbeit gehabt. Allerdings müssen auch Bezieher von Arbeitslosengeld I mehr Geduld haben: die 300 Euro Energiepauschale gibt es auch hier nur über die Steuererklärung 2022.
Bezieher von ALG II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf die 300 Euro Energiepauschale. Allerdings haben Hartz-IV-Empfänger bereits im Juli einen Bonus für gestiegene Energiekosten erhalten.
300 Euro Bonus im September: Alle Artikel zum Thema
Zur Energiepauschale gibt es viele Fragen. Hier in diesen Artikeln gibt es einige Antworten:
- Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?
- Energiepauschale für Minijobber: Wie bekommen sie das Geld?
- Wie bekommen Arbeitgeber das Geld vom Staat zurück?
- Wie bekommen Eltern in Elternzeit die 300 Euro?
- Energiepauschale für Selbständige
3. Entlastungspaket: Welche Entlastungen kommen?
Ein weiteres, drittes Entlastungspaket, wurde Anfang September von der Regierung beschlossen. Folgende Bestandteile hat das Entlastungspaket, das am 4.9.2022 verkündet wurde:
- Wohngeld: Heizkostenzuschuss von 415 Euro
- Einführung des Bürgergelds, das Hartz IV ablösen soll und erhöht wird
- 1,5 Milliarden Euro für Neun-Euro-Ticket-Nachfolge in einer anderen Form
- Entlastung beim CO₂-Preis
- Entlastungen für Rentner (300 Euro)
- Entlastungen für Studierende (200 Euro)
- Erhöhung des Kindergelds und des Kinderzuschlags für einkommensschwache Familen
- Übergewinnsteuer: Gewinnabschöpfung bei Energiefirmen
- Höhere Grenze bei Midi-Jobs
- Steuerentlastungen
- Unternehmenshilfen
- Verlängerungen des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit
- Strompreisbremse