Aufgrund der Energiekrise in Deutschland gibt es ab September 300 Euro für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Staat. Ausgezahlt wird das Geld aber über die Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber. Alle Infos dazu, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, gibt es hier im Überblick.
- Ist der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet?
- Wie bekommen Arbeitgeber das Geld erstattet?
- Müssen Arbeitgeber einen Antrag ausfüllen?
- Alle wichtigen Informationen für Arbeitgeber zusammengefasst.
300 Euro Energiegeld: So funktioniert die Auszahlung
Die Energiepauschale wurde im September 2022 für die meisten Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung ausgezahlt. Jede Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat und im Jahr 2022 in einem Dienstverhältnis steht, erhält vom Arbeitgeber die 300 Euro. Für Selbständige und Minijobber gibt es besondere Vorgaben, genauso wie für Personen, die sich in Elternzeit befinden oder deren Arbeitsverhältnis sich im September 2022 verändert.
Energiepauschale: Ist die Auszahlung durch den Arbeitgeber Pflicht?
Ja, Arbeitgeber müssen die Energiepauschale an ihre Mitarbeiter auszahlen. Einzige Ausnahme sind Unternehmen, die ihre Lohnsteueranmeldung nur einmal jährlich übermitteln müssen. Das Geld wird aber vom Staat übernommen, das heißt die Unternehmen erhalten das Geld zurück.
Wann muss die Energiepauschale ausgezahlt werden?
Grundsätzlich sollte die Energiepauschale mit dem Gehalt im September ausbezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen, z.B. Arbeitgeber, die nicht jeden Monat eine Lohnsteuervorauszahlung abgeben müssen. Kleinere Arbeitgeber, die weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr voraus zahlen müssen, müssen nur einmal im Quartal die Lohnsteuervorauszahlung abgeben. Diese war erst zum 10. Oktober 2022 fällig. Entsprechend erhalten die Arbeitnehmer die Energiepauschale erst mit dem Oktober-Gehalt.
Wie bekommen Arbeitgeber die 300 Euro zurück?
Arbeitgeber müssen bei der Lohnsteueranmeldung im August 2022 die Energiepauschale absetzen. Das heißt: Die Vorauszahlung der Einkommenssteuer, die zum 10. September fällig wird, muss um 300 Euro gemindert werden. Der Arbeitgeber zieht die 300 Euro von der abzuführenden Lohnsteuer ab und überweist die Differenz.
Bei Unternehmen, die vierteljährlich oder sogar nur jährlich die Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt geben, gelten andere Regeln. Bei vierteljährlicher Anmeldung können Arbeitgeber erst im Oktober 2022 die 300 Euro auszahlen. Es ist also möglich, dass manche Arbeitnehmer das Geld erst dann erhalten.
Bei jährlicher Anmeldung muss das Unternehmen gar nicht an die Arbeitnehmer bezahlt werden. Stattdessen holen sich die Arbeitnehmer das Geld bei der Einkommenssteuererklärung 2022 direkt vom Staat.
Energiepauschale: Müssen Arbeitgeber einen Antrag ausfüllen?
Nein, es gibt keinen gesonderten Antrag, den Arbeitgeber ausfüllen müssen. Für die Lohnsteueranmeldung im August 2022 gibt es laut Finanzministerium einen besonderen Vorauszahlungsbescheid, in dem die Pauschale berücksichtigt wird und vermerkt werden kann. Unternehmen können in der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 die ausgezahlte Energiepauschale mit dem Großbuchstaben „E“ angeben.
300 Euro Bonus im September: Alle Artikel zum Thema
Zur Energiepauschale gibt es viele Fragen. Hier in diesen Artikeln gibt es einige Antworten:
- Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?
- Energiepauschale für Minijobber: Wie bekommen sie das Geld?
- Wie bekommen Eltern in Elternzeit die 300 Euro?
- Energiepauschale trotz Jobwechsel: So geht‘s nach der Kündigung weiter
- Energiepauschale für Selbständige
3. Entlastungspaket: Welche Entlastungen kommen?
Ein weiteres, drittes Entlastungspaket, wurde Anfang September von der Regierung beschlossen. Folgende Bestandteile hat das Entlastungspaket, das am 4.9.2022 verkündet wurde:
- Wohngeld: Heizkostenzuschuss von 415 Euro
- Einführung des Bürgergelds, das Hartz IV ablösen soll und erhöht wird
- 1,5 Milliarden Euro für Neun-Euro-Ticket-Nachfolge in einer anderen Form
- Entlastung beim CO₂-Preis
- Entlastungen für Rentner (300 Euro)
- Entlastungen für Studierende (200 Euro)
- Erhöhung des Kindergelds und des Kinderzuschlags für einkommensschwache Familen
- Übergewinnsteuer: Gewinnabschöpfung bei Energiefirmen
- Höhere Grenze bei Midi-Jobs
- Steuerentlastungen
- Unternehmenshilfen
- Verlängerungen des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit
- Strompreisbremse