Tödlicher Unfall in Horb: Kranführer akzeptiert Strafbefehl nicht – nun wird in Horb vor Gericht verhandelt

Das abgerissene Seil ist noch zu erkennen: Aus etwa 55 Metern stürzten die drei Männer im Alter von 40 bis 46 Jahren in den Tod.
Moritz Hagemann (Archiv)- Kranführer legt Einspruch gegen Strafbefehl ein – nun ist eine Hauptverhandlung geplant.
- Strafbefehl sah 12 Monate auf Bewährung und 10.000 Euro Geldauflage vor.
- Unfall am 20. Mai 2025: Gondel stürzte aus etwa 55 Metern ab, drei Arbeiter starben.
- Vorwurf: Kran wurde beim Hochziehen zu früh seitlich geschwenkt, Seilkollision riss das Kranseil.
- Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest, das Amtsgericht Horb informiert dazu.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das Amtsgericht in Horb hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rottweil gegen den 38-jährigen Kranführer einen Strafbefehl wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung erlassen (wir berichteten). Bei dem Arbeitsunfall am 20. Mai 2025 war eine Arbeitsgondel, die an einem Kran hochgezogen wurde, aus einer Höhe von etwa 55 Metern in die Tiefe gestürzt, nachdem das Befestigungsseil gerissen war. Die drei Arbeiter, die sich in der Gondel befanden, starben.
Wie das Amtsgericht in Horb am Freitag (12. Juni 2026) in einer Pressemitteilung erneut ausführt, führte der Angeklagte den Kran, an dem die Gondel hinaufgezogen wurde. Ihm werde vorgeworfen, beim Hochziehen der Gondel den Kran zu früh zur Seite geschwenkt zu haben. Hierdurch sei das Kranseil mit einem horizontal verlaufenden Sicherungsseil kollidiert, was zum Abriss des Kranseils geführt habe.
Verhandlungstermin steht noch nicht fest
Mit dem Strafbefehl wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt, ausgesetzt zur Bewährung. Im Bewährungsbeschluss wurde dem Angeklagten eine Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro erteilt. Wie die Horber Amtsgerichtsdirektorin Jennifer Dallas-Buob nun mitteilt, hat der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Ein Termin für die Hauptverhandlung sei aber noch nicht anberaumt.
Wie die Amtsgerichtsdirektorin erläutert, dient das Strafbefehlsverfahren (geregelt in den Paragrafen 407 bis 412 der Strafprozessordnung) der vereinfachten Ahndung von Straftaten, insbesondere bei Delikten geringerer bis mittlerer Schwere. „Anders als im regulären Strafverfahren kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Strafbefehl entscheiden, wenn es nach Aktenlage einen hinreichenden Tatverdacht bejaht“, schreibt Dallas-Buob.
Der Strafbefehl stehe einem Urteil gleich, sofern der Angeklagte keinen Einspruch einlegt. Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird fristgerecht Einspruch eingelegt, kommt es grundsätzlich zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, in der die Vorwürfe erneut geprüft werden. Was im Fall des Horber Hochbrückenunfalls nun passieren wird.
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