Attacke in Tübinger Notaufnahme
: Richter sehen keinen versuchten Totschlag – drei Jahre und neun Monate Haft

Am Dienstag verkündete das Tübinger Schwurgericht sein Urteil wegen des brutalen Angriffs auf zwei Polizeibeamte in der BG-Notaufnahme. Der Angeklagte muss jahrelang ins Gefängnis.
Von
Jonas Bleeser
Tübingen
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Am Dienstag fiel das Urteil wegen des brutalen Angriffs auf zwei Polizeibeamte in der Notaufnahme der Tübinger BG-Klinik. Im Publikum saßen etliche Kolleginnen und Kollegen, darunter auch der Tübinger Revierleiter.

Am Dienstag fiel das Urteil wegen des brutalen Angriffs auf zwei Polizeibeamte in der Notaufnahme der Tübinger BG-Klinik. Im Publikum saßen etliche Kolleginnen und Kollegen, darunter auch der Tübinger Revierleiter.

Jonas Bleeser
  • Urteil in Tübingen: Drei Jahre und neun Monate Haft nach Angriff in der BG-Notaufnahme.
  • Kein versuchter Totschlag, obwohl die Attacken als konkret lebensgefährlich galten.
  • Ein 49-jähriger verletzte eine Polizistin und einen Polizisten schwer und biss in eine Hand.
  • Die Richter sahen die Aggression beim Angeklagten – seine Schutzbehauptung wiesen sie zurück.
  • Alkohol von etwa 2,1 Promille führte zu Strafmilderung, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Am Vormittag des 11. Januar 2026 verletzte ein 49-jähriger Judo-Trainer eine Polizistin und einen Polizisten schwer. Er brach der Beamtin unter anderem das Jochbein, ihrem auf dem Boden liegenden Kollegen drückte er die Luft bis zur Benommenheit ab und schlug immer wieder mit der Faust auf dessen Kopf ein. Außerdem biss er ihm bis auf eine Sehne in der Hand. Beide Streifenbeamte waren danach wochenlang dienstunfähig.

Die Tübinger Staatsanwaltschaft klagte den Mössinger, der 1999 aus der Ukraine nach Deutschland kam, unter anderem wegen Widerstands und Angriffs auf Polizeibeamte sowie Körperverletzung an. Das Würgen wertete sie als versuchten Totschlag. Das Tübinger Schwurgericht hörte an drei Verhandlungstagen zahlreiche Zeuginnen und Zeugen; am Dienstag verkündete die Kammer ihr Urteil: drei Jahre und neun Monate Gefängnis.

Tötungsabsicht sei nicht erwiesen

Den schwersten Vorwurf der Anklage sahen die Richter nicht bestätigt: Sie verurteilten den Mechaniker nicht wegen versuchten Totschlags. Zwar seien die Angriffe auf den ebenfalls 49-jährigen Polizisten konkret lebensgefährlich gewesen: sowohl das Abdrücken der Luft als auch der Biss in die Hand durch die Infektionsgefahr. Aber sie waren nicht überzeugt, dass er den Beamten habe töten wollen.

Trotzdem blieben sie bei der Strafe nahe an der Forderung der Staatsanwaltschaft, die viereinhalb Jahre Haft beantragt hatte. Eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren, wofür die Verteidigung plädiert hatte, komme aber nicht infrage.

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Der Angeklagte war an jenem Sonntagmorgen bei einem Polizeieinsatz in Mössingen von den Beamten unabsichtlich am Kopf verletzt worden. In der Klinik hätte eine Platzwunde am Kopf des Mannes genäht werden sollen. Der aber verweigerte die Behandlung und wollte die Klinik trotzdem nicht verlassen. Die Polizisten führten ihn daraufhin nach draußen und forderten ihn auf, das Klinikgelände zu verlassen. Sie versuchten noch, Verstärkung anzufordern, was aber wegen fehlenden Funkempfangs in der Klinik misslang. Als der Mann sich weigerte und zunehmend aggressiv wurde, wollten sie ihn zu Boden bringen. Das misslang, da sich der erfahrene Kampfsportler ihrem Griff entwand und sie seinerseits mit Faustschlägen angriff.

Vor Gericht gab er an, er habe sich nur gegen ungerechtfertigte Polizeigewalt gewehrt. Das werteten die Richter als „reine Schutzbehauptung“. Seine Verteidigerin bezweifelte, dass die Polizisten sich rechtmäßig verhalten hätten. Auch das wiesen die Richter entschieden zurück: Die Aggression sei eindeutig vom Angeklagten ausgegangen: „Sein Vorgehen war brutal“, so der Vorsitzende. Aufgrund seiner Trunkenheit – zum Tatzeitpunkt hatte der Mann etwa 2,1 Promille Alkohol im Blut – sei eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen, weshalb die Strafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemildert werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (einen ausführlichen Bericht gibt es später auf swp.de).