Heizungsgesetz aktuell
: Was kommt jetzt auf Mieter und Hausbesitzer zu?

Das neue Heizungsgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Lange gab es Streit um die Details. Was kommt jetzt auf Mieter und Hausbesitzer zu?
Von
Philipp Staedele
Berlin
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Das neue Heizungsgesetz ist auf der Zielgeraden. Was Hauseigentüber und Mieter jetzt wissen müssen.

Thomas Banneyer/dpa

Das bereits seit Monaten debattierte Heizungsgesetz von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) wurde am Freitag, den 08.09.2023 vom Bundestag verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass zukünftig immer mehr Wohnungen und Gebäude umweltfreundlich beheizt werden. Das offizielle Gesetz trägt den Namen „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) und legt fest, dass schrittweise der Austausch von Öl– und Gasheizungen verpflichtend wird, die bisher mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben wurden.

Müssen alte Heizungen jetzt ausgetauscht werden?

Ab Januar 2024 ist die Zielsetzung, dass jede neu installierte Heizanlage idealerweise mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie verwendet. Die Bundesregierung betont jedoch, dass es keine unmittelbare Verpflichtung zum Austausch bestehender Heizungen gibt. Es sind Übergangsfristen vorgesehen und es existieren Ausnahmen, um sicherzustellen, dass ältere Hausbesitzer oder Personen mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten nicht überfordert werden. Nähere Einzelheiten zu diesen Regelungen können hier nachgelesen werden:

Wie viel Förderungen sind im neuen Gesetz verankert?

Unter bestimmten Bedingungen übernimmt der Staat bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal förderfähigen Kosten sollen beispielsweise für ein Einfamilienhaus bei 30.000 Euro liegen, was bedeutet, dass der maximale staatliche Zuschuss 21.000 Euro beträgt. Außerdem sollen zinsgünstige Kredite verfügbar sein. Verbände fordern jedoch Änderungen am neuen Förderprogramm.

Was passiert mit bestehenden Heizungsanlagen?

Die zentrale Maßnahme für bestehende Heizungsanlagen soll die flächendeckende und verpflichtende kommunale Wärmeplanung sein. Erst nach Vorliegen dieser Pläne sollen die Anforderungen des Gesetzes zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien auch auf Bestandsgebäude anwendbar sein. In dieser Situation erhalten Hausbesitzer die Möglichkeit, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen.

In Fällen, in denen noch keine Wärmepläne vorhanden sind, sieht der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes vor, dass Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 Zeit für die Erstellung ihrer Wärmepläne haben. Alle anderen Kommunen, die noch keine Pläne haben, sollen diese bis spätestens 30. Juni 2028 vorlegen. Kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung durchführen.

Ein solcher kommunaler Wärmeplan soll beispielsweise Auskunft darüber geben, ob eine umweltfreundliche Fernwärmeversorgung vorhanden ist oder in Zukunft geplant ist, an die Gebäude angeschlossen werden können. Dies soll laut Bundesregierung „Planungs– und Investitionssicherheit“ bieten. Das Heizungsgesetz und das Wärmeplanungsgesetz sind daher eng miteinander verknüpft und sollen beide am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Am 08.09.2023 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet.

Thomas Banneyer/dpa

Was müssen neue Heizungen alles können?

Die Bundesregierung betont, dass das Gesetz als „technologieneutral“ konzipiert ist, sodass Eigentümer den vorgeschriebenen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien auch durch Berechnungen nachweisen können. Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, um diesen Anteil zu erreichen. Dazu gehören beispielsweise der Anschluss an ein Fernwärmenetz, die Nutzung einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung oder einer Solarthermie–basierten Heizung. Eine weitere Option ist die Verwendung einer Hybridheizung, die eine Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas– oder Ölkessel darstellt.

Unter bestimmten Bedingungen ist auch die Nutzung von wasserstofffähigen Gasheizungen möglich, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Für bestehende Gebäude sind Biomasseheizungen oder Gasheizungen, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzen, ebenfalls eine Option.

Auch für neue Anlagen, die während des Übergangszeitraums bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in Bestandsgebäuden ohne Wärmepläne installiert werden, gibt es Klimavorschriften. Ab 2029 müssen sie einen steigenden Anteil an Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Dieser Anteil beträgt ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Welche Übergangsfristen gibt es?

Wenn eine Erdgas– oder Ölheizung irreparabel beschädigt ist, ist geplant, eine Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch für geplante Heizungstausche, wie Änderungsanträge vorschlagen. Innerhalb dieser fünfjährigen Übergangsfrist wird es erlaubt sein, Heizungsanlagen zu installieren, zu errichten und zu betreiben, die nicht den Anforderungen von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien entsprechen. Nach Ablauf dieser Frist sollten kommunale Wärmepläne vor Ort verfügbar sein. Auf Grundlage dieser Pläne sollen Bürger die Möglichkeit haben, eine geeignete umweltfreundliche Heizlösung auszuwählen.

Steigen durch den Umbau jetzt die Betriebskosten für Mieter?

Viele Mieter fragen sich jetzt, ob der Vermieter die Kosten für den Heizungsaustausch nun auf sie abwälzen kann. Das Gesetz soll Mieterinnen und Mieter schützen, wie es im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen heißt. Bisher dürfen Vermieter maximal 8 Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf die Jahresmiete umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Im GEG ist nun eine neue Modernisierungsumlage verankert. Die Details gibt es hier im Text:

Wie lange darf jetzt eigentlich noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden?

Laut Heizungsgesetz bis zum 31. Dezember 2044. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

(mit Material von dpa)