GEZ für Rentner
: Wer vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann

Können sich Rentner von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien lassen? Unter gewissen Umständen ist das möglich. Welche das sind, verrät dieser Artikel.
Von
Daniel Steiger
Berlin
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Rundfunkbeitrag: ARCHIV - 27.02.2024, Sachsen, Dresden: Ein Anschreiben zur Anmeldung für die Rundfunkgebühren liegt auf einem Überweisungsträger. (zu dpa: «Rundfunkbeitrag: Sachsen bringt 2027 für neue Höhe ins Spiel») Foto: Sebastian Kahnert/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Eine Befreiung von der Zahlung der GEZ-Gebühr ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Rentner möglich.

Sebastian Kahnert/dpa

Grundsätzlich muss in Deutschland jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Hauses eine Rundfunkgebühr zahlen. Dabei ist völlig egal, ob das Angebot des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks genutzt wird. Das gilt natürlich auch für Rentner. Aber: Es gibt Ausnahmen, die im Ruhestand von der Zahlung der GEZ-Gebühr befreien. Welche Ausnahmen sind das und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?

Ausnahmen - Wann müssen Rentner keine GEZ zahlen?

Auch Rentner sind grundsätzlich zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags verpflichtet und zahlen die GEZ-Gebühr von aktuell 18.36 Euro im Monat. Erhalten Rentner zusätzlich zu ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Sozialleistungen, die zu einer Befreiung von der GEZ-Zahlung führen, sind:

  • Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld) ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII)
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld
  • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge nach dem BVG
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz
  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird

Auch wer keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, kann unter Umständen eine Befreiung von der GEZ-Zahlung bekommen. Dafür ist ein Antrag als besonderer Härtefall notwendig.  Voraussetzung: Das Ein­kommen über­schreitet den sozialen Bedarf des Antragstellers um weniger als die Höhe des monat­lichen Rund­funk­beitrags von 18,36 Euro. Als Nachweis muss hierfür der Ablehnungsbescheid der Sozialleistungen vorgelegt werden.

Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.