GEZ für Rentner: Wer vom Rundfunkbeitrag befreit werden kann

Eine Befreiung von der Zahlung der GEZ-Gebühr ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Rentner möglich.
Sebastian Kahnert/dpaGrundsätzlich muss in Deutschland jeder Inhaber einer Wohnung oder eines Hauses eine Rundfunkgebühr zahlen. Dabei ist völlig egal, ob das Angebot des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks genutzt wird. Das gilt natürlich auch für Rentner. Aber: Es gibt Ausnahmen, die im Ruhestand von der Zahlung der GEZ-Gebühr befreien. Welche Ausnahmen sind das und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?
Ausnahmen - Wann müssen Rentner keine GEZ zahlen?
Auch Rentner sind grundsätzlich zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags verpflichtet und zahlen die GEZ-Gebühr von aktuell 18.36 Euro im Monat. Erhalten Rentner zusätzlich zu ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Sozialleistungen, die zu einer Befreiung von der GEZ-Zahlung führen, sind:
- Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
Auch wer keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, kann unter Umständen eine Befreiung von der GEZ-Zahlung bekommen. Dafür ist ein Antrag als besonderer Härtefall notwendig. Voraussetzung: Das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf des Antragstellers um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro. Als Nachweis muss hierfür der Ablehnungsbescheid der Sozialleistungen vorgelegt werden.
Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld allein berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
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