Witwenrente: Voraussetzungen und Höhe - Diese Rente gibt es, wenn der Partner stirbt

Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
Marcus Brandt/dpaWenn der Partner stirbt ist das wohl einer der größten Einschnitte im Leben des Hinterbliebenen. Zur Trauer kommen nicht selten noch finanzielle Sorgen dazu. Erleichterung bringt hier in Deutschland die Witwenrente bzw. Witwerrente - auch Hinterbliebenenrente genannt. Was sind die Voraussetzungen? Und wie hoch ist diese Rente?
Wer bekommt die Witwenrente?
Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Hinterblieben bis zum Tod des Ehepartners oder Lebenspartners miteinander verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand. Diese Ehe oder Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr "alt" sein. Laut Deutscher Rentenversicherung gibt es aber eine Ausnahme: Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner beispielsweise bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Zusätzlich müssen noch zwei Voraussetzungen für den Bezug von Witwenrente erfüllt sein:
- Der Verstorbene hat die Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren erfüllt. Dazu zählen beispielsweise Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Partner beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat.
- Der Hinterbliebene hat nicht wieder geheiratet.
Große und kleine Witwenrente - Das sind die Unterschiede
Nach dem Tod des Partners kann diese Rente als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.
- Die kleine Witwenrente erhalten Menschen, die beim Tod des Partners jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die der Ehepartner/Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird von der Rentenversicherung höchstens zwei Jahre nach dem Todgezahlt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Hinterbliebene nach dieser Übergangszeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Wer vor 2002 geheiratet hat und ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, bekommt die Witwenrente nach dem alten Recht. Diese ist dann unbegrenzt.
- Die große Witwenrente bekommt, wer 47 Jahre oder älter und erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, gibt es diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Wer vor 2002 geheiratet und wenn ein Ehepartner/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt wieder das „alte Recht“ und die Rente beträgt 60 statt 55 Prozent.
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