Die Corona-Regeln für Baden-Württemberg wurden erneut verschärft. In vielen Bereichen, beispielsweise in der Gastronomie oder in Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios oder Zoos sollte die 2G-Plus-Regel eingeführt werden. Auf die Verkündung der neuen Maßnahmen folgten dann allerdings direkt Lockerungen für bestimmte Personengruppen.
  • Welche Regeln gelten jetzt im Restaurant, beim Friseur und am Arbeitsplatz?
  • Welche Konsequenzen haben die 2G und 2G+ für das näher rückende Weihnachtsfest?
  • Die neuen Regeln und Ausnahmen in der Übersicht.

Schul-Quarantäne vor Weihnachten möglich

Schülerinnen und Schüler können sich in Baden-Württemberg unmittelbar vor den Weihnachtsferien für mehrere Tage in eine selbstgewählte Quarantäne begeben. Damit soll die Infektionsgefahr vor den Ferien begrenzt werden, heißt es in einem Brief des Kultusministeriums an die Schulen im Land.

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht für Geboosterte?

Ursprünglich wollte die Landesregierung wegen der sich zuspitzenden Krise eine harte 2G-plus-Regel einführen, wonach nur noch Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen Test etwa in Restaurants dürfen – nur Menschen mit einer Auffrischungsimpfung sollten ausgenommen werden. Doch dann machte das Land am Sonntag einen Rückzieher und nahm auch Geimpfte und Genesene von der Testpflicht aus. Allerdings müssen Genesene nachweisen, dass die Infektion maximal sechs Monate zurückliegt. Und für Geimpfte gilt: Die zweite Impfung sollte weniger als ein halbes Jahr her sein.
Nach dem Hin und Her bei den Ausnahmeregelungen von der Corona-Testpflicht steht die grün-schwarze Landesregierung nun im Kreuzfeuer der Kritik.

Corona-Regeln in Baden-Württemberg: Warnstufe und Alarmstufen

In Baden-Württemberg richten sich die Corona-Maßnahmen nach einem vierstufigen System, das sich an den Hospitalisierungen orientiert. Die landesweite 7-Tage-Inzidenz liegt in Baden-Württemberg aktuell bei 457,5. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt 4,94. Somit gilt die Alarmstufe II. Nach den Diskussionen um 2G+ und den darauf folgenden Beschlüssen bezüglich der Ausnahmen gestaltet sich das baden-württembergische Stufensystem aktuell wie folgt:
  • Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oderüberschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
  • Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
  • Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in vielen Einrichtungen 2G+.

2G und 2G+ in BW: Bedeutung der Regeln und Ausnahmen für Schüler, Schwangere und Co.

Ab der ersten Alarmstufe kommt es zur Einführung der 2G-Regel in einigen Bereichen. Ist die 2G-Regel in Kraft, haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt. Bei der 2G-Plus-Regel haben ebenfalls ausschließlich geimpfte oder genesene Personen Zutritt, diese benötigen allerdings zusätzlich einen negativen Schnell- oder PCR-Test, falls ihre Impfung oder Infektion länger als sechs Monate zurückliegt.
Von der 2G-Plus-Regel ausgenommen sind:
  • Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Genesene, deren Infektion maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis erforderlich).
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind. Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonder pädagogischen Bildungs- /Beratungszentrums einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule. Dies gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründe nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur bis 10. Dezember 2021).

Alarmstufe 2 in Baden-Württemberg: Wo gilt 2G+?

Die neue Corona-Verordnung des Landes sieht vor, dass Genesene und Geimpfte in Baden-Württemberg, die nicht von den Ausnahmen betroffen sind künftig in vielen Bereichen einen negativen Test vorweisen müssen. Aktuell befindet sich Baden-Württemberg in der Alarmstufe 2. Die 2G-Plus-Regel gilt daher in folgenden Bereichen:
  • Öffentliche Veranstaltungen (Theater, Konzert, Informationsveranstaltung, Betriebs- und Vereinsfeiern, etc.)
  • Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten)
  • Messen, Ausstellungen, Kongresse
  • Gastronomie
  • Freizeiteinrichtungen (Z. B. Freizeitparks, Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, etc.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (Ausnahmen gelten für Friseurbetriebe und Barbershops)
  • Touristische Verkehre (Schifffahrten, Skilifte, Skibahnen, Busreisen, etc.)
  • Sport in Sportstätten und Sportanlagen (in geschlossenen Räumen)

Wo gilt in Baden-Württemberg die Maskenpflicht?

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt in Baden-Württemberg grundsätzlich in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen und am Arbeitsplatz. Auch im Nah- und Fernverkehr, sowie auf Weihnachtsmärkten gilt eine Maskenpflicht. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für folgende Gruppen und Situationen:
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Nachweis notwendig).
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben.
  • Im Freien nur dann, wenn der Mindestab stand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht auf Weihnachtsmärkten).
  • Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe

Weihnachten, Geburtstage, Hochzeiten und Co. – Wie viele Personen darf man privat treffen?

Prinzipiell haben sich die Regelungen für private Treffen nicht geändert, da diese schon seit dem Inkrafttreten der Alarmstufe 1 am 17. November(1) sehr strikt waren und sich auch in der Alarmstufe 2 (aktuell geltende Stufe seit dem 24. November) nicht geändert haben.
Seitdem darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, wobei diese Beschränkung nur für Ungeimpfte gilt(2). Ausgenommen sind dabei Geimpfte und Genesene sowie Personen bis einschließlich 17 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Die Regelung gilt für alle privaten Zusammenkünfte und auch privaten Veranstaltungen, wie zum Beispiel Geburtstage oder Hochzeiten.
Diese Regeln gelten aktuell in Baden-Württemberg für private Feiern:
  • In der Basisstufe sind private Veranstaltungen und Feiern ohne weitere Regelungen oder Beschränkung der Personenanzahl möglich.
  • In der Warnstufe dürfen sich ein Haushalt plus 5 weitere Personen treffen. Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht dazu. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • In der Alarmstufe 1 darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Auch hier zählen Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, nicht dazu. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Für die Alarmstufe 2 gelten die gleichen Regelungen wie für Alarmstufe 1.

Gottesdienste und Trauerfeiern: Diese Regeln gelten in BW in der Kirche

Gerade im Hinblick auf Weihnachten frage sich viele gläubige Menschen, welche Corona-Regeln in der Kirche gelten. Bei Veranstaltungen zur Religionsausübung, also Gottesdiensten und Trauerfeiern gilt die Maskenpflicht. Für die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises.

Welche Corona-Regeln gelten beim Zahnarzt in BW?

Gerade ein Besuch beim Zahnarzt kann in der Corona-Pandemie Fragen aufwerfen. Wann und wo gilt beim Zahnarzt die Maskenpflicht? Dürfen auch Ungeimpfte noch zum Zahnarzt? Oder darf der Zahnarzt eine Behandlung vom Impfstatus des Patienten abhängig machen und beispielsweise 3G als Voraussetzung für eine Behandlung verlangen? Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gibt hier Auskunft. In Zahnarztpraxen müssen medizinische Masken getragen werden. Während der Behandlung kann die Maske abgelegt werden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen einer Maske aus zwingenden Gründen nicht zumutbar oder möglich ist. Sprechen gesundheitliche Gründe dagegen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Verweigert der Patient, der sich auf ein Attest beruft, die Vorlage, kann er der Praxis verwiesen werden. Weder das Infektionsschutzgesetz, noch die aktuell gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sehen für Zahnarztpraxen eine Zugangsregelung nach dem 3G-Modell vor. Eine Ablehnung der Behandlung darf demnach nicht von einem Impfstatus bzw. einer Testung abhängig gemacht werden. Hinzukommt bei vertragszahnärztlich zugelassenen Praxen, dass diese einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen haben. Die Beschränkung des Zugangs zur Praxis, ohne dass dies gesetzlich vorgegeben ist, würde der Erfüllung dieses Versorgungsauftrages entgegenstehen. Für Zahnärtze gelten die neuen Verschärfungen bezüglich der Impfnachweis- bzw. Testpflicht also nicht.

Kretschmann entschuldigt sich für Wirrwarr bei Corona-Regeln in BW

Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) hat sich für das Wirrwarr bei den neuen Corona-Regeln am Wochenende (04. und 05. Dezember) entschuldigt. Die Regierung müsse unter hohem Zeitdruck Beschlüsse in Verordnungen umsetzen. „Das ist immer ein Balanceakt. Und dieser Balanceakt ist nun am Wochenende nicht gut gelungen“, räumte der Grünen-Politiker am Dienstag in Stuttgart ein. Er bedauere die Irritation und Verunsicherung, die da wegen der ursprünglich geplanten Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene entstanden seien. „Dass das im Verfahren so holprig war, tut mir wirklich leid für die Betroffenen.“ Das Hin und Her hatte Kritik aus Opposition, Kommunen, Gastronomie und Handel hervorgerufen.