Verwaltungsgerichtshof hat entschieden
: Tübinger Grundsteuersatzung ist wirksam – Palmer kritisiert Haus & Grund

Es gab keine Formfehler bei der Bekanntmachung der Tübinger Grundsteuer: Das haben die Verwaltungsrichter in Mannheim entschieden. Tübingens OB Boris Palmer sieht sich bestätigt – und teilt gegen Haus & Grund aus.
Von
epd/job
Mannheim, Tübingen
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Tübingen hat im Sommer die Grundsteuer B rückwirkend erhöht.

Tübingen hat im Sommer die Grundsteuer B rückwirkend erhöht. Das war rechtens, sagt der Verwaltungsgerichtshof.

dpa/Jens Büttner, imago/Dreamstime
  • VGH Mannheim bestätigt: Tübinger Grundsteuersatzung ist wirksam und korrekt bekannt gemacht.
  • Grundsteuer B wurde rückwirkend von 270 auf 360 Prozent erhöht; ein Antrag scheiterte.
  • Der VGH sah keine Formfehler: Signatur war gültig, zuständige Mitarbeiterin durfte signieren.
  • OB Boris Palmer fühlt sich bestätigt und kritisiert Haus & Grund wegen Widerspruchsaufrufen.
  • Revision wurde nicht zugelassen – möglich ist eine Nichtzulassungsbeschwerde (Az. 2 S 2228/25).

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung bestätigt. Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat habe am 18. Juni einen Normenkontrollantrag abgelehnt, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Zur Begründung hieß es, es liege kein Bekanntmachungsfehler vor.

Am 26. Juni 2025 hatte der Tübinger Gemeinderat die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Eine Wohnungseigentümerin hatte sich gegen die geänderte Satzung gewandt. Sie stützte sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei. Dem hatten die Stadtverwaltung und Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer entschieden widersprochen. Der Haus- und Wohnungseigentümerverein hatte seine Mitglieder trotzdem weiter auf seiner Homepage aufgerufen, Widerspruch gegen die Erhöhung der Grundsteuer einzulegen.

Bekanntmachung laut VGH fehlerfrei

Der VGH führte aus, sowohl die ursprüngliche Satzung vom 14. November 2024 als auch die Änderung vom 26. Juni 2025 seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekannt gemacht worden. Durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur wurde die Satzung gegen Verfälschung gesichert. Die dafür verantwortliche Gemeindebedienstete sei zur Signatur berechtigt gewesen, dies müsse nicht zwingend der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter erledigen.

Tübingens OB Palmer begrüßte die Entscheidung des Gerichts auf seiner Facebook-Seite: „Sie bestätigt, dass die Stadt Tübingen die Grundsteuer-Hebesatzsatzung rechtmäßig bekannt gemacht hat und der Beschluss des Gemeinderats Bestand hat.“ Er kritisierte, dass auf Empfehlung von Haus & Grund seinen Angaben nach rund 500 Tübingerinnen und Tübinger Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt hatten: Alle diese Verfahren müssten mit hohem Aufwand bearbeitet werden, „obwohl nun höchstrichterlich für Baden-Württemberg geklärt ist, dass die tragende Argumentation gegen die Satzung nicht durchgreift“. Er hoffe, dass die Betreffenden nun zurückziehen.

Und Palmer kritisierte erneut den Eigentümerverein Haus & Grund: Der „sollte sich fragen, ob die Mitgliedsbeiträge sinnvoll eingesetzt werden, wenn mit derart abwegigen juristischen Konstruktionen gegen die Stadt vorgegangen wird und gleichzeitig Hunderte Mitglieder in Verfahren geführt werden, deren Erfolgsaussichten sich nun als äußerst gering erwiesen haben“.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (Az. 2 S 2228/25).