• Die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg gilt ab Dienstag
  • Die Landesregierung hat Details bekanntgeben.
  • Wer positiv auf Corona getestet wurde, muss neue Quarantäne-Regeln beachten
Das öffentliche Leben in Baden-Württemberg wird im Dezember weiter eingeschränkt. Die baden-württembergische Landesregierung beschloss am Montag eine entsprechende Verschärfung der Corona-Verordnung des Landes, die am 1. Dezember in Kraft tritt. Damit setzt das Land weitgehend die Beschlüsse um, auf die sich Bund und Länder vergangene Woche geeinigt haben. Statt bisher zehn dürfen sich demnach ab Dienstag nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. An den Weihnachtstagen sollen diese Kontaktbeschränkungen vorübergehend gelockert werden und an Silvester wieder in Kraft treten. Die Maskenpflicht wird im Dezember ausgeweitet, etwa auf Arbeitsstätten und vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten. Die Zahl der Kunden im Einzelhandel wird je nach Verkaufsfläche beschränkt. Alle Details lesen Sie hier:

Kontaktbeschränkungen: Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten

Für Kontakte im privaten Umfeld und in der Öffentlichkeit gilt: Es dürfen maximal fünf Personen zusammenkommen. Sie dürfen aus höchstens zwei Haushalten stammen oder müssen Verwandte in gerader Linie sein; Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft inbegriffen. Die Fünf-Personen-Obergrenze gilt in jedem Fall. Kinder der jeweiligen Haushalte sind bis einschließlich 14 Jahre ausgenommen.

Weihnachten: Lockerung zwischen 23. und 27. Dezember

Zu Weihnachten gibt es Lockerungen. In der Zeit vom 23. bis zum 27. Dezember dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen; die Anzahl der Haushalte ist in dieser Zeit nicht geregelt. Kinder der beteiligten Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind erneut ausgenommen. Zu Silvester und Neujahr gelten aber wieder die Beschränkungen aus dem restlichen Dezember. Hier geht die Landesregierung über den Bund-Länder-Beschluss hinaus und auch über die sonst oft strengen Regeln in Bayern: Dort treten die Feiertagslockerungen bereits zum 20. Dezember in Kraft und sollen bis Jahresende gelten.

Gastronomie bleibt geschlossen, private Übernachtungen „in Härtefällen“

Die bislang geschlossenen Einrichtungen bleiben zu, so auch in der Gastronomie. Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur für notwendige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, dazu zählt Tourismus ausdrücklich nicht. Allerdings sind „in besonderen Härtefällen“ Übernachtungen zu privaten Zwecken erlaubt. Die Kabinettsvorlage, die unserer Zeitung vorliegt, führt aus, dass private Übernachtungen in der Weihnachtszeit als besondere Härtefälle gelten können, die vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind.

Corona-Regeln im Handel: Ein Kunde auf zehn Quadratmetern

Groß- und Einzelhandel bleiben geöffnet, allerdings ist die Anzahl der erlaubten Kunden im Raum begrenzt. In Einzelhandelsbetrieben und Märkten mit geschlossenen Räumen, deren Verkaufsfläche kleiner ist als zehn Quadratmeter, darf sich höchstens ein Kunde aufhalten. Ab einer Verkaufsfläche von 801 Quadratmetern gilt: Auf einer Fläche von 800 Quadratmetern darf sich maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Auf der darüber hinausgehenden Fläche ist höchstens ein Kunde pro zwanzig Quadratmeter zulässig. Für den Lebensmitteleinzelhandel gilt Letzteres nicht: Wegen der besonderen Versorgungsfunktion bleibt dort ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.

Das gilt im Dezember in Baden-Württembergs Ski-Gebieten

Dieser Bereich ist bislang noch nicht klar geregelt. Kanzlerin Merkel hat angekündigt, sich um eine europaweite Schließung der Skigebiete zu bemühen. Sollte das nicht gelingen, wird Baden-Württemberg selbst entscheiden müssen. Dem Vernehmen nach gibt es in Regierungskreisen die Tendenz, Skilifte zumindest zwischen Weihnachten und Silvester zu schließen. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat das für sein Bundesland bereits angekündigt.

Erweiterte Maskenpflicht am Arbeitsplatz und in Fußgängerzonen

Die Maskenpflicht gilt künftig auch im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie auf deren Parkflächen. Der Bund-Länder-Beschluss sieht Masken außerdem nicht mehr nur in stark frequentierten Innenstadtbereichen vor, sondern auch sonst an öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Entsprechend erweitert Baden-Württemberg die Maskenpflicht in Fußgängergebieten. Die zuständigen Behörden können sie auch auf stark frequentierte andere Wege ausdehnen, etwa Friedhof-, Kirch- und Schulwege. Zudem ist nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen gibt es am Arbeitsplatz oder beim Arbeiten, wenn kein Publikumsverkehr besteht und gleichzeitig gewährleistet ist, dass ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.

Maskenpflicht im Unterricht

Diese Bestimmungen wird das Kultusministerium in einer gesonderten Verordnung erlassen. Sie sollte am Montagabend zusammen mit der Hotspot-Strategie (s.u.) in einer Sondersitzung des Lenkungskreises der Regierung erörtert werden. Jetzt schon klar ist: Auch über die Zuständigkeit des Kultusministeriums hinaus gilt künftig eine Maskenpflicht im Unterricht für
  • auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
  • berufliche Schulen sowie
  • sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sowohl in öffentlicher wie in freier Trägerschaft.

Das ist die Strategie für Corona-Hotspots in BW

Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden zusätzliche Weisungen erteilen, wenn die Inzidenz 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche übersteigt und die Infektionslage als diffus bewertet wird. Dazu könnten weitere Geschäftsschließungen, Ausgangsbeschränkungen oder Wechselunterricht an Schulen gehören. Aufgrund des Zusammenhangs sollten Hotspot-Strategie und Schul-Verordnung am Montagabend in einer Sondersitzung des Lenkungskreises gemeinsam besprochen werden. Dabei wird es auch darum gehen, ob die Maßnahmen eher als Empfehlungen oder als Automatismen formuliert werden.

Diese Quarantäne-Regeln gelten im Dezember

Im Normalfall dauert eine häusliche Quarantäne künftig nicht mehr vierzehn, sondern noch zehn Tage. Andere Bestimmungen zur Absonderung sind bereits am Samstag in Kraft getreten. So müssen sich Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder sein könnten, sofort in häusliche Quarantäne begeben und nicht erst nach einem Bescheid des Gesundheitsamtes. Diese Regel betrifft positiv getestete Personen, aber auch deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen der Kategorie I.
Ob man zu dieser Kategorie gehört, entscheidet das Gesundheitsamt. Außerdem gilt die Bestimmung für Menschen mit typischen Symptomen (etwa Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes), sobald ein PCR-Test angeordnet oder durchgeführt wurde. Fällt der Test negativ aus, endet die Quarantäne automatisch. Wer positiv getestet wurde, hat die Pflicht, Haushaltsangehörige zu informieren. Diese müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Eine Ausnahme gilt für Haushaltsangehörige, die bereits einen positiven Test oder eine COVID-19-Erkrankung hinter sich haben und aktuell keine Symptome aufweisen.

FFP2-Masken für besonders schutzbedürftige Gruppen

In den kommenden Wochen sollen mehrere Millionen FFP2-Schutzmasken für so genannte vulnerable Menschen verteilt werden. Diese bekommen für die kommenden drei Monate zunächst je 90 Masken. Stationäre Einrichtungen erhalten demnach für Pflegebedürftige und für Menschen mit Behinderung zusammen rund elf Millionen Masken; Einrichtungen der Obdachlosenhilfe rund 450.000. 22 Millionen FFP2-Masken sollen außerdem an die neuen Impfzentren gehen.

Hotelübernachtungen in Baden-Württemberg erlaubt - Merkel sauer über Entscheidung

Wie oben berichtet, sollen über die Weihnachtstage Hotelübernachtungen für Familienbesuche in Baden-Württemberg ermöglicht werden. Ähnliche Beschlüsse hatten auch
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Niedersachsen, Hessen,
  • Schleswig-Holstein,
  • Berlin
  • und Mecklenburg-Vorpommern gefasst.
Bei Bundeskanzlerin Angela Merkel stoßen diese Pläne auf Unverständnis. Es sei nicht kontrollierbar, ob nur Gäste in den Hotels übernachteten, die tatsächlich Verwandte in der Region besuchten, begründete sie ihre Kritik. Zum Beschluss der Länder, die strengen Corona-Regeln über die Weihnachtsfeiertage zu lockern, habe sich Merkel bekannt. Es habe ihr aber die Fantasie gefehlt, zu ahnen, dass besonders betroffene Länder die Hotels öffnen wollten, wurde sie von Teilnehmern einer virtuellen Sitzung des CDU-Präsidiums zitiert.

So hoch sind die Bußgelder bei Missachtung der Corona-Regeln

Wer sich nicht an die Corona-Regeln hält, muss mit teils hohen Strafen rechnen. Ein Blick in den Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg zeigt die Details:

Corona-Verordnung in Bayern: Diese Regeln gelten ab 1.12.

Einen Teilerfolg sieht Ministerpräsident Markus Söder nach einigen Wochen Teil-Lockdown. Doch die Corona-Zahlen sollen runter. Bayern setzt deshalb neue Bund-Länder-Beschlüsse um – und ergänzt diese noch. Mindestens Weihnachten darf dafür im kleineren Kreis gefeiert werden. Diese Regeln gelten ab 1.12. in Bayern.

Laschet: Brauchen neue Konzepte in Corona-Pandemie

Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) fordert neue Konzepte in der Corona-Pandemie schon ab Januar. „Noch ein weiteres Jahr wie dieses halten Gesellschaft und Wirtschaft nicht durch“, sagte Laschet der „Rheinischen Post“. Ab dem Jahreswechsel müssten „kluge Konzepte langfristige Perspektiven für ein Leben mit der Pandemie ermöglichen“, sagte er. „Mit der Zulassung des Impfstoffs sind diese Konzepte auch realistisch.“
Laschet sagte weiter: „Wir können nicht auf Dauer alles schließen, und der Staat bezahlt Monat für Monat Milliarden-Ausfälle. Ab dem neuen Jahr wird ein neues Modell nötig sein. Dauerhafte Schließungen und anschließende Ausgleichszahlungen machen den Staat auf Dauer kaputt.“