Bundestagswahl 2025: Alles Wichtige zur Vertrauensfrage

Bundeskanzler Olaf Scholz will die Vertrauensfrage im Dezember 2024 stellen.
Carsten Koall/dpa- Olaf Scholz plant, im Dezember 2024 die Vertrauensfrage im Bundestag zu stellen.
- Hintergrund: Die Ampel-Koalition ist gescheitert, Scholz führt eine Minderheitsregierung.
- Ziel: Neuwahlen vorziehen, da Unterstützung bis Herbst 2025 unwahrscheinlich ist.
- Grundgesetz Artikel 68 regelt die Vertrauensfrage und mögliche Auflösung des Bundestages.
- Bisher gab es fünf Vertrauensfragen; Scholz folgt Schröder und Kohl.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Olaf Scholz könnte nach dem Scheitern der Ampel-Koalition auch einfach zurücktreten. Damit würde er allerdings seine komplette Verantwortung als Bundeskanzler sofort abgeben und Deutschland stünde ohne Regierungschef da. Weil er trotzdem nicht erwarten kann, dass die Opposition ihn und seine Minderheitsregierung bis zur ursprünglich geplanten Bundestagswahl im Herbst 2025 unterstützt, wird Scholz im Bundestag die Vertrauensfrage stellen. Verliert er wie erwartet die Abstimmung, ist der Weg frei für vorzeitige Neuwahlen. Doch wie funktioniert die Vertrauensfrage?
Wie ist die Vertrauensfrage im Grundgesetz geregelt?
Das Grundgesetz regelt die Frage nur knapp. Dort heißt es in Artikel 68, Absatz 1: „Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen.“ Dieses Recht erlösche, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Kanzler wähle.
Festgelegt wird in Absatz 2 zudem, dass zwischen dem Antrag des Kanzlers und der Abstimmung im Bundestag 48 Stunden liegen müssen.
Zwei Arten der Vertrauensfrage
Der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage allein oder aber in Verbindung mit einer konkreten Sachentscheidung stellen. Letzteres gab es bislang nur einmal: 2001 stellte die Bundesregierung den Antrag auf Entsendung deutscher Streitkräfte für den von den USA angeführten Kampf gegen den internationalen Terrorismus im Rahmen der Operation „Enduring Freedom“ in Afghanistan. „In Verbindung mit der Abstimmung zum Antrag der Bundesregierung (...) stelle ich den Antrag nach Artikel 68 Abs. 1 des Grundgesetzes“, hieß es in einem weiteren Antrag von Kanzler Schröder.
Vier Jahre später verzichtete er auf eine Verknüpfung mit einer konkreten Sachfrage. Sein Antrag lautete damals: „Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes stelle ich den Antrag, mir das Vertrauen auszusprechen. Ich beabsichtige, vor der Abstimmung am Freitag, dem 1. Juli 2005, hierzu eine Erklärung abzugeben.“ Schröder zog damals die Konsequenzen aus einer Reihe bitterer SPD-Niederlagen bei Landtagswahlen und aus dem starken Widerstand in der eigenen Partei gegen die Hartz-IV-Reformen.
Vertrauensfrage trotz Mehrheit stellen – ist das zulässig?
In seiner Erklärung im Bundestag gab Schröder damals unumwunden zu: „Mein Antrag hat ein einziges, ganz unmissverständliches Ziel: Ich möchte dem Herrn Bundespräsidenten die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und die Anordnung von Neuwahlen vorschlagen können.“ Durch die schmerzlichen Wahlniederlagen sei deutlich geworden, „dass es die sichtbar gewordenen Kräfteverhältnisse ohne eine neue Legitimation durch den Souverän, das deutsche Volk, nicht erlauben, meine Politik erfolgreich fortzusetzen“.
Das Pikante bei Schröder 2005 war: Seine rot-grüne Bundesregierung hatte im Bundestag eine Mehrheit. Das Vorgehen des Kanzlers zielte nicht darauf ab, sich diese bestätigen zu lassen, sondern im Gegenteil: die Vertrauensfrage zu verlieren, um zu einer Neuwahl zu kommen. Diese sogenannte unechte Vertrauensfrage ist umstritten, weil sie der Intention des Grundgesetzes zuwiderläuft. Werner Schulz (Grüne) und Jelena Hoffmann (SPD) zogen deshalb vor das Bundesverfassungsgericht, weil sie sich in ihren Abgeordnetenrechten verletzt sahen.
Konstruktives Misstrauensvotum: Der Kanzler wird gestürzt
Nicht nur der Bundeskanzler kann das Parlament abstimmen lassen, ob es ihm noch vertraut. Auch der Bundestag kann einen Kanzler abwählen. Es ist jedoch eine zwingende Voraussetzung, dass unmittelbar danach ein neuer Bundeskanzler gewählt wird. Entsprechend muss die Opposition genügend Abgeordnete der Regierungsparteien überzeugen, für ihren Kandidaten zu stimmen. Diese Regeln sollen Zustände wie in der Weimarer Republik verhindern, als die Abgeordneten einen Reichskanzler ohne Nachfolger abwählen konnten und die Regierung dann mehrmals handlungsunfähig war.
Alle Vertrauensfragen und konstruktiven Misstrauensvoten
Dass ein Bundeskanzler im Bundestag die Vertrauensfrage nach Artikel 68 Grundgesetz stellt, ist in der Geschichte der Bundesrepublik erst fünfmal vorgekommen. Zweimal (November 2001 und Juli 2005) griff Gerhard Schröder (SPD) zu diesem Mittel. Davor stellten Willy Brandt (SPD) im September 1972, Helmut Schmidt (SPD) im Februar 1982 und Helmut Kohl (CDU) im Dezember 1982 die Vertrauensfrage. Hier folgen alle bisherigen Vertrauensfragen im Deutschen Bundestag in der Übersicht:
- 27. April 1972: Die Opposition aus CDU und CSU will mit einem Konstruktiven Misstrauensvotum die Regierung von Kanzler Willy Brandt (SPD) stürzen. Die Union wendet sich damit gegen die Ostpolitik der Aussöhnung mit Staaten, die nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches gegründet wurden. Als sie sich ihrer Mehrheit sicher ist – mehrere Abgeordnete waren von SPD und FDP zur Union gewechselt – lässt sie ihren Vorsitzenden Rainer Barzel gegen Willy Brandt antreten. Doch die Bundesregierung übersteht das Misstrauensvotum denkbar knapp, Barzel fehlen zwei Stimmen zum Sieg. 1973 gab ein CDU-Abgeordneter zu, von der SPD-Bundestagsfraktion mit 50.000 Mark bestochen worden zu sein. Auch ein CSU-Abgeordneter stimmte für den gleichen Betrag für die Regierung. Nach der Wende kam heraus, dass das DDR-Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) der DDR den Abgeordneten bezahlt hatte.
- 20. September 1972: Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) stellt die Vertrauensfrage, nachdem einige Abgeordnete der Regierungsparteien SPD und FDP zur CDU/CSU gewechselt waren – im Streit um Verträge der BRD mit verschiedenen Ostblock-Staaten. Brandt verliert mit 233 zu 248 Stimmen. Die Niederlage wurde bewusst herbeigeführt, die Mitglieder der Bundesregierung hatten nicht abgestimmt. Die folgende Bundestagswahl gewinnt Brandt dennoch und SPD und FDP können weiter gemeinsam regieren.
- 5. Februar 1982: Die Regierungsparteien SPD und FDP streiten sich um den Bundeshaushalt. Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) gewinnt die Vertrauensabstimmung mit 269 zu 225 und kann im Amt bleiben.
- 1. Oktober 1982: Nachdem sich SPD und FDP weiter gestritten haben, kann die CDU/CSU die FDP überzeugen, die Seiten zu wechseln. Dank dieser neuen Mehrheit wird Helmut Schmidt (SPD) mit einem konstruktiven Misstrauensvotum abgewählt und gleichzeitig der CDU-Vorsitzende Helmut Kohl zum neuen Bundeskanzler gewählt. Kohl bekommt 256 Stimmen, sieben mehr als nötig.
- 17. Dezember 1982: Trotz seiner Mehrheit stellt Bundeskanzler Helmut Kohl die Vertrauensfrage – mit der Absicht, sie zu verlieren, um Neuwahlen möglich zu machen. Entsprechend stimmen nur 1,6 Prozent der Abgeordneten für Kohl – der Bundestag wird aufgelöst. 1983 folgt die gewünschte Neuwahl.
- 16. November 2001: Nach den Anschlägen in den USA am 11. September muss der Bundestag abstimmen, ob sich Deutschland am Krieg in Afghanistan beteiligt. Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) verknüpft die Abstimmung mit einer Vertrauensfrage. Er gewinnt mit 336 zu 326 Stimmen.
- 1. Juli 2005: In den vergangenen Monaten wurden in mehreren Bundesländern Regierungen aus SPD und Grünen abgewählt. Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) strebt deshalb trotz der Mehrheit von SPD und Grünen Neuwahlen für den Bundestag an. Wie geplant verliert er die Abstimmung mit 151 zu 296.

Unter welchen Umständen ist die Vertrauensfrage gerechtfertigt? Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach geurteilt. (Archivbild)
Uli Deck/dpaWas sagt das Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht hat die sehr knappen Ausführungen von Artikel 68 Grundgesetz in mehreren Urteilen inhaltlich angereichert. Nach der Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten im Januar 1983 erklärte es einen Monat später, der Kanzler solle das Verfahren nach Artikel 68 Grundgesetz nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet sei, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. „Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag.“
Karlsruhe machte zugleich deutlich, dass es dem Sinn von Artikel 68 nicht gerecht würde, wenn ein Kanzler mit einer ausreichenden Mehrheit im Bundestag sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten ließe mit dem Ziel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben. „Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht“, heißt es in den Leitsätzen des Urteils.
In seinem Urteil vom August 2005 ging das Bundesverfassungsgericht direkt auf die unechte Vertrauensfrage ein: „Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist“, urteilten die Richter. „Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.“
Was bedeutet das für Olaf Scholz?
Nach dem Rauswurf von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und dem Rückzug der FDP aus der Ampel führt Kanzler Scholz nur noch eine rot-grüne Minderheitsregierung an. Es kann also keine Rede mehr davon sein, dass er – wie Karlsruhe es formuliert hat – „eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß“. Seine Handlungsfähigkeit ist auf diese Weise stark beeinträchtigt, er müsste sich für jeden Gesetzesbeschluss mühsam mit Stimmen aus der Opposition eine Mehrheit organisieren.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wies unmittelbar nach dem Ampel-Crash auf seine Zuständigkeit für die Auflösung des Bundestages hin. „Zu dieser Entscheidung stehe ich bereit“, sagte er. Das Grundgesetz knüpfe diese Entscheidung an Voraussetzungen. „Aber unser Land braucht stabile Mehrheiten und eine handlungsfähige Regierung. Das wird mein Prüfungsmaßstab sein.“
Wie geht es nach der Auflösung des Bundestages weiter?
Wenn er die Auflösung des Bundestages verkündet, wird Bundespräsident Steinmeier zugleich einen Termin für die Neuwahl bekanntgeben. Diese muss nach Artikel 39 Grundgesetz innerhalb von 60 Tagen stattfinden. Inzwischen gibt es eine Festlegung auf den 23. Februar kommenden Jahres. Die Bundesregierung bleibt derweil geschäftsführend im Amt – bis ein neuer Kanzler gewählt und seine Ministerinnen und Minister ernannt sind.
Mit Informationen der dpa.

