Noch vor einigen Wochen sah alles danach auch, dass Skiurlaub in Österreich in der Saison 2021/2022 wieder möglich ist. Freilich mit strengen Regeln in den Liften, Gondeln und auf der Piste, mit 3G oder 2G. Nun hat Deutschland Österreich allerdings wegen der hohen Corona-Zahlen im Nachbarland als Corona-Hochrisikogebiet erklärt. Das hat vor allem für die Rückreise nach Deutschland Konsequenzen.
- Was wird aus dem Skiurlaub in Österreich?
- Kann man Urlaub im Hochrisikogebiet kostenlos stornieren?
- 2G oder 3G: Was gilt für den Tourismus in Österreich?
Ist Skiurlaub im Corona-Hochrisikogebiet Österreich möglich?
Egal ob Tirol oder Kärnten – viele Menschen haben den Skiurlaub für Österreich bereits gebucht. Nun dürfte die Hochstufung fast ganz Österreichs zum Corona-Hochrisikogebiet manchen Wintersportler und Wintersportlerinnen verunsichern. Grundsätzlich ist es so, dass Urlaub in Österreich möglich ist. Für die Einreise gilt:
- Wer aus Deutschland einreist, muss einen „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ erbringen.
- Als Nachweis gelten: ein gültiges Zertifikat oder ärztliches Zeugnis über einen negativen Corona-Test (Antigentest nicht älter als 48 Stunden / PCR-Test nicht älter als 72 Stunden ab Probenentnahme), ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Antikörpernachweis.
- Kann kein Nachweis vorgewiesen werden, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung erforderlich und ein COVID-19-Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachzuholen.
- Anerkannt werden PCR- und Antigen-Tests von anerkannten Stelle sowie Selbsttests, sofern sie von einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden.
2G, 3G: Welche Corona-Regeln gelten in Österreich für den Skiurlaub?
Derzeit gilt in Österreich 2G in zahlreichen Bereichen, inklusive in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben. Bedeutet: Ungeimpfte können in keinem Hotel, Hostel, Ferienwohnung oder ähnlichem übernachten. Zutritt haben bei 2G nur Geimpfte und Genesene. 2G gilt zusätzlich in Seilbahnen, dort muss dafür keine Maske mehr getragen werden, auf Adventsmärkten und beim Aprés-Ski. Corona-Tests jeglicher Art (PCR-, Antigen- und Antikörper-Tests) sind nicht mehr als Eintrittsnachweise zulässig.
Kinder unter zwölf Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage eines Eintrittsnachweises ausgenommen.
Rückreise aus Österreich: Was gilt bei der Heimkehr aus einem Hochrisikogebiet?
Wer aus einem Hochrisikogebiet zurück nach Deutschland reist, für den gilt Folgendes:
- Geimpfte, Genesene, Ungeimpfte und Kinder unter 12 brauchen eine digitale Einreiseanmeldung.
- Ungeimpfte brauchen zusätzlich einen negativen Corona-Test
- Quarantäne: Ungeimpfte müssen für 10 Tage in Quarantäne, diese kann nach 5 Tagen verkürzt werden. Kinder unter 12 Jahren müssen für 5 Tage in Quarantäne.
Urlaub im Hochrisikogebiet Österreich: Was gilt beim Stornieren?
Individualreisende müssen sich selbst absichern
Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum stellt klar: Die Einstufung als Hochrisikogebiet hat erst einmal keine Auswirkungen auf Touristen, die ihren Urlaub ohne Veranstalterhilfe selbst gebucht haben. Ein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft ergibt sich dadurch nicht. Es gibt laut der Expertin nur zwei Ausnahmen:
- Erstens gibt es dann eine Ausnahme, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters - ob Hotel oder Ferienwohnung - ausdrücklich etwas anderes vorsehen, zum Beispiel ein kostenloses Stornorecht bis kurz vor Abreise. „Falls nicht, muss ich auf die Kulanz des Anbieters hoffen“, sagt Wojtal. Individualtouristen müssen bei der Buchung also immer selbst auf gute Stornobedingungen achten.
- Zweitens ergäbe sich ein Stornierungsrecht, falls Österreich oder eine Region im Land ein offizielles Beherbergungsverbot aussprächen. „Denn in diesem Moment kann das Hotel den Vertrag nicht erfüllen“, erklärt Wojtal. „Sind Anreise und Unterbringung möglich, selbst wenn es unter Quarantäne-Bedingungen wäre, müssen Urlauber zahlen.“
Gleiches gilt für Flugtickets: Startet die Maschine, können sich Reisende individuell gebuchte Tickets nicht einfach erstatten lassen.
Besondere Situation in Österreich
In Österreich gilt eine strenge 2G-Regelung (geimpft oder genesen). „Dadurch habe ich faktisch ein Beherbergungsverbot für Ungeimpfte“, sagt Wojtal. Hier ließe sich argumentieren, dass man diesem Verbot durch eine Impfung entgehen könnte - jedenfalls wenn der Urlaub noch etwas in der Zukunft liegt. Ob diese Argumentation vor Gericht Bestand haben werde, sei aber zweifelhaft, sagt Wojtal. Eine Impfung zu fordern sei ein starker Eingriff in den persönlichen Lebensbereich.
Das heißt also: Bei Ungeimpften kann man argumentieren, dass die Geschäftsgrundlage hinfällig wird. Ob sich daraus ein kostenloses Stornorecht ableitet, ist dennoch schwierig zu sagen. Der Grund: Dass 2G in Österreich unter bestimmten Bedingungen kommen würde, war durch die Ankündigung eines Stufenplans der Regierung spätestens seit Anfang September absehbar. Wer danach gebucht hat, für den war die Verschärfung der Regeln also nicht ganz unvorhersehbar. Wie die Gerichte dies am Ende entscheiden werden, bleibt jedoch abzuwarten.
Bei Pauschalreisen entscheidet der Einzelfall
Und wie sieht es für Pauschalurlauber aus? Wird ein Land zum Hochrisikogebiet, spricht das Auswärtige Amt eine Reisewarnung aus. In der Zeit vor Corona war eine solche Warnung ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich in der Regel für Veranstaltergäste das Recht, kostenlos zu stornieren.
Doch die Lage ist heute anders: „Ob nach über einem Jahr Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt“, sagt Wojtal. Die Frage stellt sich auch, wenn ein Land auf eine 2G-Regelung umstellt.
Aufgrund der unklaren Rechtslage rät die Expertin Betroffenen, die auf eine Reise in ein Hochrisikogebiet verzichten wollen, mit ihrem Veranstalter eine gütliche Einigung zu suchen. Oder einen Flextarif zu buchen, der eine Stornierung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen ermöglicht. Oft zeigten sich Anbieter kulant und ermöglichen etwa kostenlose Umbuchungen auf andere Ziele oder Reisezeiträume.
Ebenfalls wichtig: Die Reise muss ohnehin unmittelbar bevorstehen, also maximal vier Wochen in der Zukunft liegen. Nur dann ist relativ absehbar, ob weiterhin außergewöhnliche Umstände vorliegen dürften, wenn der Reisende sich auf den Weg in den Urlaub macht. „Liegt die Reise noch weiter in der Zukunft, kommen die normalen Stornogebühren auf den Reisenden zu, falls er sich jetzt schon zum Rücktritt entschließt“, erklärt Wojtal. Besser also ist: abwarten.