Steuererklärung
: Kind im FSJ – Das können die Eltern von der Steuer absetzen

Viele junge Erwachsene machen nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr. Welche Ausgaben können die Eltern in dieser Zeit von der Steuer absetzen?
Von
Emily Bader
Berlin
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Haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn das Kind ein FSJ absolviert? Die Infos zu den Themen Freiwilligendienst und Steuern im Überblick.

Jens Büttner/dpa

Viele Kinder wissen nach dem Schulabschluss noch nicht, welches Studium oder welche Berufsausbildung für sie infrage kommt. Ein freiwilliges soziales Jahr ist hier häufig eine gute Möglichkeit, um ein Berufsfeld besser kennenzulernen, sich sozial zu engagieren und gegebenenfalls auch im Ausland zu leben. Die Eltern stellt ein FSJ jedoch vor einige Fragen: Bekommt man weiterhin Kindergeld wenn das Kind ein FSJ macht? Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet? Diese und weitere Fragen rund um die Themen Steuer und FSJ werden hier beantwortet.

Hat man Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind einen Freiwilligendienst leistet?

Laut lohnsteuerkompakt.de werden Kinder im Alter von 18 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr oder gewisse andere Freiwilligendienste leisten. Das bedeutet, die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Welche Freiwilligendienste werden steuerlich begünstigt?

Nur bestimmte Freiwilligendienste werden steuerlich begünstigt. Das sind die steuerlich begünstigten Freiwilligendienste im Überblick:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst „Erasmus+“,
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst „weltwärts“,
  • Freiwilligendienst „kulturweit“,
  • Freiwilligendienst „aller Generationen“,
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Werden Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst steuerlich begünstigt?

Solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind, werden laut lohnsteuer-kompakt.de auch die Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt. Allerdings gilt hier eine wichtige Regel: Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach dem Ende des letzten Abschnitts beginnen. Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate an, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - nicht nur ab dem vierten Monat, sondern auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt auch dann, wenn das Kind den Zeitpunkt des Dienstbeginns nicht beeinflussen kann oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist keine Schuld hat.

Weitere Infos und Steuerspar-Tipps gibt es auf unserer Themenseite Steuern.