Die Steuererklärung ist für viele Menschen ein leidiges Thema. Wer sich mit seinen Steuern auseinandersetzt, kann aber einiges an Geld sparen. Dies gilt auch für Menschen, die im Homeoffice arbeiten. Zu Hause arbeiten und Steuern sparen? Das geht – aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Was sind die Voraussetzungen, um das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen zu können? Ein Überblick.
Arbeitszimmer von der Steuer absetzen oder Homeoffice-Pauschale?
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 kommt es ab 2023 zu Änderungen bei der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Hauptvoraussetzung, um das Arbeitszimmer zu Hause von der Steuer absetzen zu können, ist ab 2023, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, erklärt finanztip.de. In diesem Fall können alle entstehenden Kosten uneingeschränkt abgezogen werden. Für alle anderen Fälle, in denen z. B. kein klassisches Arbeitszimmer vorhanden ist, aber eine Person von zu Hause aus arbeitet, greift die Homeoffice-Pauschale. Für jeden Tag, den man überwiegend zu Hause gearbeitet hat, kann man eine Tagespauschale von 6 Euro absetzen, maximal 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen. Setzt man die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer ab, kann man die Homeoffice-Pauschale nicht gleichzeitig nutzen!
Arbeitszimmer von der Steuer absetzen: Das sind die Voraussetzungen
Ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden muss ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit man es von der Steuer absetzen kann, informiert steuertips.de. Das sind die Bedingungen im Überblick:
- Häusliche Verbindung: Die häusliche Verbindung meint, dass das Arbeitszimmer zur privaten Wohnung oder zum privaten Wohnhaus gehören muss. Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, zum Beispiel Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume, sind hier ausgenommen, auch wenn sie sich in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus befinden. Außerdem muss es sich bei dem Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum handeln, eine Arbeitsecke genügt nicht. Darüber hinaus muss neben dem Arbeitszimmer noch genügend anderer Wohnraum verfügbar sein.
- Berufliche oder betriebliche Nutzung: Die Arbeiten, die in dem Arbeitszimmer erledigt werden, müssen überwiegend gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Natur sein, um es von der Steuer absetzen zu können. Es darf (fast) nur zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von höchstens 10 Prozent ist erlaubt.
- Büromäßige Ausstattung: Die Ausstattung des Arbeitszimmers muss einem Büro entsprechen. Andere Möbel, beispielsweise ein Bett, sollten dort nicht zu finden sein.
Weitere Infos und Steuerspar-Tipps gibt es auf unserer Themenseite Steuern.