Seit der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen im Home-Office. Dadurch steigen die zuhause anfallenden Kosten, sei es für Strom und Heizung oder auch für eine bessere technische Ausstattung. In der Steuererklärung gibt es daher seit 2020 eine Homeoffice-Pauschale. Mittlerweile haben sich die Regeln für die Homeoffice-Pauschale allerdings geändert. Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von zuhause aus arbeiten jetzt beachten?
Wie hoch ist die aktuelle Homeoffice-Pauschale 2023?
Ab 2023 werde die Homeoffice-Pauschale „erhöht, verbessert und entfristet“, verkündete die Bundesregierung im Dezember letzten Jahres. Konkret ist mit diesem Versprechen gemeint, dass Steuerpflichtige ab 2023 pro Tag im Homeoffice sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Zuvor war die Pauschale auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 können jährlich nun bis zu 1.260 Euro geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.
Homeoffice-Pauschale: Braucht man ein separates Arbeitszimmer?
Um die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen, ist kein häusliches Arbeitszimmer notwendig. Im Gegensatz zum Arbeitszimmer bezeichnet der Begriff „Homeoffice“ nur, dass eine Person von zuhause aus arbeitet.
Wann kann man die Homeoffice-Pauschale geltend machen?
Um einen Tag im Homeoffice von der Steuer absetzen zu können, muss man von zuhause aus gearbeitet haben. Manchen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern steht eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte zur Verfügung, beispielsweise ein sich nicht in der privaten Wohnung befindendes Büro. Soll ein Arbeitstag im Homeoffice von der Steuer abgesetzt werden, dürfen an diesem Tag keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden.
Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Für Lehrer, denen in der Betriebsstätte dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichten ist erstmals eine doppelte Absetzung möglich.
Wo trägt man die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung ein?
In der Steuererklärung trägt man Angaben zur Homeoffice-Pauschale in Anlage N (Zeile 45) bei den Werbungskosten ein. Die Anzahl der Tage, an denen man ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat, werden unter „Homeoffice-Pauschale“ eingetragen.