Das dritte Entlastungspaket, das Inflationsausgleichsgesetz und das 2022 beschlossene Jahressteuergesetz sollen dazu beitragen, die Bürgerinnen und Bürger angesichts der derzeit steigenden Preise zu unterstützen. Daher bringt das Jahr 2023 einige Steueränderungen mit sich. Welche Änderungen treten 2023 konkret in Kraft? Die neuen Steuerregeln gibt es hier im Überblick.
Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld stieg im Januar auf 250 Euro pro Kind und Monat. Das gilt einheitlich für jedes Kind. Auch beim Kindergeldzuschlag steigt der Höchstbetrag auf 250 Euro monatlich pro Kind. Diesen Zuschlag erhalten Familien mit Kindergeldanspruch und geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld. Der Kinderfreibetrag für 2022 wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Ab 2023 gilt ein neuer Kinderfreibetrag von insgesamt 8.952 Euro pro Kind. Darin enthalten sind der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA).
Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende steigt
Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wurde um 252 Euro angehoben und beträgt seit Januar 2023 insgesamt 4260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhalten Alleinerziehende weiterhin 240 Euro zusätzlich.
Ausbildungsfreibetrag steigt
Befindet sich ein volljähriges Kind in der Ausbildung und ist daher auswärtig untergebracht und es besteht Anspruch auf Kindergeld, können Eltern für den Unterhalt den Ausbildungsfreibetrag beanspruchen. 2023 steigt der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro für ein volles Kalenderjahr. Der Betrag wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem Anspruch besteht.
Neue Homeoffice-Pauschale
Im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass es die Homeoffice-Pauschale auch 2023 geben soll. Die Neuerung: Erstmals gibt es die Homeoffice-Pauschale auch dann, wenn man an demselben Tag teilweise im Homeoffice und teilweise im Betrieb oder bei Kunden arbeitet. Die Voraussetzung dafür, die Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzen zu können ist, dass im Betrieb kein Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem die Arbeit erledigt werden könnte. Dann dürfen Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr abgezogen werden. Damit werden 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich gefördert.
Neue Steuerregeln für das Arbeitszimmer zuhause
Auch für das häusliche Arbeitszimmer gibt es 2023 neue Steuerregeln. Ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, an dem Büroarbeiten erledigt werden könnten, dürfen 2023 pro Jahr Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 Euro steuerlich abgesetzt werden. Dabei handelt es sich allerdings ab diesem Jahr nicht mehr um einen Höchst-, sondern um einen Pauschbetrag. Das bedeutet, dass keine Arbeitszimmerkosten mehr nachgewiesen werden müssen. Liegen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht das ganze Jahr vor, muss der Pauschbetrag allerdings gemindert werden.
Bürgergeld statt „Hartz IV“
Das neue Bürgergeld löst seit dem 1. Januar 2023 das bisherige Arbeitslosengeld 2, bzw. „Hartz 4“ und das Sozialgeld ab. Für alleinstehende Erwachsene steigt der Regelsatz 52 Euro auf 502 Euro monatlich.
Wohngeldreform
Seit Januar 2023 gibt es das „Wohngeld Plus“. Die Höhe des Wohngeldes verdoppelt sich damit von durchschnittlich 180 Euro auf 370 Euro.
Anpassung Einkommenssteuertarif
2023 wird der steuerfreie Grundfreibetrag erhöht sowie die Tarifeckwerte angepasst. Konkret bedeutet das, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent 2023 erst ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro greifen wird. Der Grundfreibetrag steigt auf 10.908 Euro.
Photovoltaik wird steuerfrei
Bis zu 30 kW sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien jetzt steuerfrei. Das gilt auch rückwirkend ab Januar 2022.
Neue Frist für die Steuererklärung
Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Steuererklärung bereits während der letzten Jahre verlängert. So auch 2023. Die Steuererklärung 2022 muss bis zum 30. September 2023 beim zuständigen Finanzamt sein. Da die Frist auf einen Samstag fällt, ist Montag, der 2. Oktober 2023 der letztmögliche Abgabetag. Die verpflichtende Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 muss bis zum 30. August 2024 abgegeben werden.