• Die neue Corona Verordnung BW gilt seit Montag, 16. August
  • Es gibt neue Corona-Regeln: 3G und Testpflicht für Ungeimpfte gelten in ganz Baden-Württemberg - unabhängig von der Inzidenz
  • Friseur, Fitnessstudio, Freizeitpark: In welchen Bereichen brauchen nicht Geimpfte einen negativen Coronatest als Nachweis?
Beim Corona-Gipfel am 10.08. wurden neue Corona-Regeln beschlossen. Diese sollen spätestens ab dem 23. August gültig sein. Das Bundesland Baden-Württemberg bringt bereits davor seine neue Coronaverordnung heraus - gültig seit Montag, den 16. August. Hauptbestandteil der neusten Version der Corona-VO: Die Testpflicht für Menschen ohne Impfung und Genesung von einer Coronainfektion. Die neue Testpflicht gilt unabhängig vom Inzidenzwert – nicht erst ab einer Inzidenz von 35, wie der Bundesbeschluss es vorsieht. Die BaWü-Regeln gelten einheitlich für ganz Baden-Württemberg. Wer geimpft oder genesen ist, genießt unabhängig von lokalen oder regionalen Corona-Inzidenzen von Wochenbeginn an in vielen Bereichen wieder größere Freiheiten.

Doch wann und wo genau ist ein negativer Corona-Test als Nachweis erforderlich? Laut aktualisierter Coronaverordnung in Baden-Württemberg gilt seit Montag, den 16.08.2021, folgendes:

Hier gilt die Testpflicht für nicht Geimpfte oder Genesene laut Corona-VO-BW

Künftig brauchen alle, die sich nicht impfen lassen möchten, in Baden-Württemberg in weiteren Bereichen einen Corona-Test als Nachweis. Entweder einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder in bestimmten Bereichen einen negativer PCR-Test, (maximal 48 Stunden alt). Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis.

Ausnahmen der Testpflicht in BW: Wer laut VO keinen negativen Corona-Test als Nachweis braucht

Doch nicht alle ungeimpften Menschen ohne Genesung sind von der Testpflicht in BW betroffen. Das sind die Ausnahmen nach der aktuellen Coronaverordnung BW: Keinen negativen Test als Nachweis brauchen in Baden-Württemberg vom 16.08. an folgende Personen:
  • Kinder unter sechs Jahren
  • sechsjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen
  • Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen.
Hier zählt der Nachweis durch ein entsprechendes Ausweisdokument, wie Kinderausweis oder Schülerausweis.

Wo gilt die Testpflicht für Ungeimpfte in BW laut Coronaverordnung?

Nach der neuesten Version der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg gilt die Testpflicht für ungeimpfte Personen in den folgenden Bereichen:
  • Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien (Medien abholen oder zurückgeben ist ohne 3G-Nachweis erlaubt)
  • In Innenräumen der Gastronomie (Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt)
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5000 Besucherinnen und Besuchern und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem:
    - Konzerte
    - Theater- oder Opernaufführungen
    - Stadtführungen
    - Betriebs- und Vereinsfeiern
    - Filmvorführungen
    - Stadt- und Volksfeste
    - Sportveranstaltungen
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse
  • Bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen, Barbershops und Massagestudios
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen
  • Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbäder oder Hamame
  • Touristische Fahrtangebote wie Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehre, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen
  • Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkursen in geschlossenen Räumen
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienparks, Sharing-Unterkünfte wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätze und kostenpflichtige Wohnmobil-Stellplätze - ein Test ist bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich
  • Clubs und Diskotheken. Nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen PCR-Test vorweisen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnlichen Einrichtungen

Ausgenommen sind folgende Bereiche von der Testpflicht für Ungeimpfte in BW laut Corona-VO

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
Ebenso ausgenommen von der Testpflicht sind religiöse Veranstaltungen. Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

Die Aktuelle Coronaverordnung von Baden-Württemberg als PDF zum Download

Hier gibt es die neueste Version der „Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus“. Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kostenlos als PDF zum Download.