Wasserknappheit in der Region: Landratsamt beschränkt Wasserentnahme im Alb-Donau-Kreis

Die Pegelstände im Alb-Donau-Kreis in Flüssen und Bächen sind sehr niedrig. Der Landkreis reagiert darauf.
Bernd Weißbrod/dpa; Pixabay- Alb-Donau-Kreis beschränkt ab 15. Juni 2026 Wasserentnahmen aus Bächen und Quellen.
- Grund ist anhaltende Trockenheit: viele Gewässer führen außergewöhnlich wenig Wasser.
- Niederschläge lagen im Mai bei 60 mm, im hydrologischen Jahr bis April bei 366 mm.
- Handentnahmen und Tiertränken bleiben erlaubt – Befreiungen nur in Härtefällen auf Antrag.
- Verstöße können bis 100.000 Euro kosten; Verordnung gilt zunächst bis 31. Juli 2026.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 eine Rechtsverordnung erlassen, die die Wasserentnahme aus Fließgewässern und Quellen erheblich einschränkt – aufgrund der Trockenheit der vergangenen Wochen, durch die viele Gewässer außergewöhnlich niedrige Wasserstände aufweisen. Es gehe darum, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer zu erhalten und weitere Schäden für Flora und Fauna zu verhindern, teilt das Landratsamt mit.
Kritische Wasserstände gefährden die Ökologie
Mit rund 60 Millimetern Niederschlag blieb der Mai deutlich unter dem klimatologischen Soll von 96 Millimetern, was nur etwa zwei Drittel der üblichen Menge entspricht. Insbesondere im Südosten von Baden-Württemberg war es in den vergangenen Monaten sehr trocken, was sich in der Abflusssituation widerspiegelt. Im aktuellen hydrologischen Jahr (1. November bis 31. Oktober) gab es bis Ende April nur 366 Millimeter Niederschlag – normal wären 523 Millimeter.
Die Trockenperiode der vergangenen Wochen hat dazu geführt, dass die Wasserstände vieler Flüsse und Bäche im Landkreis kritische Werte erreicht haben. Sinkende Wasserstände führen zu höheren Wassertemperaturen und einem geringeren Sauerstoffgehalt. Gleichzeitig nimmt der Anteil an gereinigtem Abwasser am Gesamtwasserabfluss zu. Diese Veränderungen belasten Fische, Muscheln, Amphibien, Wasserpflanzen und zahlreiche weitere Wasserorganismen. Empfindliche Lebensräume drohen verloren zu gehen. Zudem werden Wanderhindernisse wie Schwellen oder Sohlabstürze bei niedrigen Wasserständen für viele Arten unpassierbar. Darüber hinaus reicherten sich Schadstoffen an. Das Risiko von Fischsterben erhöhe sich.
Ausnahmen auf Antrag möglich
Das Verbot gilt sowohl für Entnahmen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs als auch für genehmigte Wasserentnahmen, sofern die jeweilige Erlaubnis oder die Bewilligung eine entsprechende Nebenbestimmung enthält. Nach wie vor erlaubt ist das Schöpfen von Wasser mit einfachen Handgefäßen sowie das Tränken von Tieren. Für Betroffene, die von dieser Regelung besonders betroffen sind und unzumutbare Härten nachweisen können, besteht die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen. Solche Befreiungen können jedoch nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
Verstöße gegen die Rechtsverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Auch andere Landkreise in Baden-Württemberg – darunter Biberach, Ravensburg und der Bodenseekreis – haben vergleichbare Beschränkungen für Wasserentnahmen erlassen. Die Rechtsverordnung gilt zunächst bis zum 31. Juli 2026. Die Rechtsverordnung ist unter www.alb-donau-kreis.de im Bereich „Bekanntmachungen“ einsehbar. Fragen und Anträge für Ausnahmen per E-Mail an umwelt-arbeitsschutz@alb-donau-kreis.de an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz.