Als Vorsichtsmaßnahme vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 besteht die Möglichkeit, Schulen, Kindergärten und Betriebe vorsorglich zu schließen. Das blieb in Deutschland bislang eine Ausnahme, dennoch können Unternehmen im Risikofall reagieren. In Bayern etwa wurden 1600 Mitarbeiter von DMG Mori in Pfronten und 150 BMW-Mitarbeiter nach Hause geschickt.
Was sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, sollten sie unter Quarantäne stehen oder eine Dienstreise nicht antreten wollen? Wir haben bei dem Ulmer Fachanwalt für Arbeitsrecht, Axel Schmid, nachgefragt.
Aus Angst vor Ansteckung nicht zur Arbeit gehen
Arbeitnehmer können die Arbeit nur dann verweigern, wenn sie objektiv unzumutbar ist. „Hier wird man arbeitsrechtlich wohl davon ausgehen müssen, dass die zuständigen Gesundheitsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz treffen“, sagt Rechtsanwalt Schmid. Gibt es darüber weder Maßnahmen noch Verbote, erscheint es dem Fachanwalt äußerst riskant, die Arbeitsleistung aus eigener Entscheidung zu verweigern.
Lohnfortzahlung unter Quarantäne
Die Behörden können gegenüber Arbeitnehmern in Fällen großer Ansteckungsgefahr ein Verbot der Ausübung der Erwerbstätigkeit aussprechen, sagt Schmid. So eine Maßnahme wird in der Regel als Quarantäne bezeichnet.
Grundsätzlich könne dies für den Arbeitnehmer zu einer problematischen Situation führen: Denn solange er keine Symptome aufweist und damit nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält er keine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Arbeitnehmer
„Allerdings sieht § 56 des Infektionsschutzgesetzes dafür eine Entschädigung in Geld vor“, sagt Schmid. Die sei weitgehend wie die Entgeltfortzahlung gestaltet. Das zeige sich auch darin, dass der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Entgelt fortzahlen muss. „Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen von der Behörde wieder ersetzt bekommen.“
Unter Quarantäne im Home Office arbeiten
Laut Schmid ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer, der unter Quarantäne gestellte wurde, die Pflicht hat, von zu Hause aus zu arbeiten. „Seine Pflicht zur Arbeitsleistung würde ja nur dann aufgehoben, wenn er aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig wäre, was voraussetzt, dass der Arzt im Einzelfall feststellt, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.“
Tatsächlich sei dies bei einer Quarantäne meist nicht gegeben, weil der Arbeitnehmer oft gar keine Symptome aufweist, sondern nur zu Hause bleiben muss, weil damit die Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden soll. Dadurch sei er also auch nicht arbeitsunfähig. „Deshalb ist er weiter verpflichtet, seine Arbeitsleistung nachzukommen, soweit dies möglich ist, gegebenenfalls also im Homeoffice“, sagt Schmid.
Dienstreise verweigern
Wie der Ulmer Fachanwalt für Arbeitsrecht sagt, gehören Dienstreisen bei entsprechender Beschäftigung grundsätzlich auch zu den dienstlichen Pflichten. „Sie können daher nur dann verweigert werden, wenn die Durchführung der Dienstreise im Rechtssinne unzumutbar ist.“ Das werde generell aber nur dann der Fall sein, wenn es eine ausdrückliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Zielregion gibt.