Streitgespräch Palmer-AfD
: VGH lehnt Beschwerde ab

Eine Tübingerin hat gegen Entscheidung des Sigmaringer Verwaltungsgerichts erfolglos Beschwerde eingelegt.
Von
Holger Weyhmüller
Tübingen/Mannheim
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VGH entscheidet über Eilantrag von AfD-Kreisverband: ARCHIV - 10.10.2023, Baden-Württemberg, Mannheim: Ein Schild mit der Aufschrift „Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ steht vor dem Gebäude des Verwaltungsgerichtshofs (VGH). (zu dpa: «Massiver Anstieg von Asylverfahren bei Gerichten erwartet») Foto: Uwe Anspach/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat die Beschwerde einer Tübingerin aus formalen Gründen abgelehnt.

Uwe Anspach/dpa
  • Eilantrag gegen Streitgespräch Palmer-AfD vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgelehnt.
  • Antragstellerin legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim ein.
  • VGH wies Beschwerde aus formalen Gründen als unzulässig zurück.
  • Grund: In zweiter Instanz besteht Anwaltszwang, Beschwerde war nicht anwaltlich formuliert.
  • Streitgespräch zwischen Boris Palmer und Markus Frohnmaier weiter geplant.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die Tübingerin, die wegen des Streitgesprächs zwischen Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer und dem AfD-Landesvorsitzenden Markus Frohnmaier einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Sigmaringer gestellt hatte, legte nun gegen dessen abschlägige Entscheidung vom vergangenen Mittwoch (wir berichteten) Beschwerde beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim ein.

Allerdings ohne Erfolg, wie der VGH am Freitag gegenüber dem TAGBLATT mitteilte. Begründung: Die Frau selbst habe ihre Beschwerde schriftlich formuliert. Da allerdings in der zweiten Instanz grundsätzlich Anwaltszwang bestehe, so VGH-Richter Manfred Frank auf Anfrage, sei die Beschwerde als unzulässig abgelehnt worden (Aktenzeichen 1S 1717/25) – das Schriftstück hätte zwingend von einem Rechtsanwalt formuliert sein müssen.