Berufungsverfahren in Tübingen
: Prozess um Missbrauch in Psychiatrie: Verhandlungsfähigkeit wird geprüft

Die Zukunft des Berufungsverfahrens um sexuellen Missbrauch durch einen Arzt der Tübinger Psychiatrie ist weiter ungewiss. Der Angeklagte ist aktuell verhandlungsunfähig. Nun lässt das Gericht das durch einen Sachverständigen prüfen.
Von
Jonas Bleeser
Tübingen
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Das Gebäude des Landgerichts Tübingen.

Das Gebäude des Landgerichts Tübingen.

Ulrich Metz/Archiv
  • Berufungsverfahren um sexuellen Missbrauch durch Arzt in Tübingen ungewiss, Angeklagter verhandlungsunfähig.
  • Gericht lässt Verhandlungsfähigkeit von Sachverständigem prüfen, mögliche Termine im Herbst 2025.
  • Angeklagter 2024 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt; beide Parteien legten Berufung ein.
  • Gericht prüft Optionen, falls Verhandlungsunfähigkeit dauerhaft oder vorläufig ist.
  • Weiteres Vorgehen abhängig vom Gutachterergebnis.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Das Tübinger Schöffengericht verurteilte vergangenen April einen Arzt der Tübinger Psychiatrie zu zweieinhalb Jahren Haft: Die Richter waren sicher, dass der 61-Jährige eine sexuelle Beziehung zu einer Patientin hatte, die bei ihm in Therapie war. Das aber ist strafbar. Eine ursprünglich ebenfalls angeklagte Vergewaltigung sahen sie – wie auch die Staatsanwaltschaft – als nicht erwiesen an. Ins Gefängnis hätte der angehende Psychiater trotzdem gemusst: Strafen über zwei Jahre Gefängnis können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Arzt und Patientin gehen gegen Urteil vor

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Gegen das Urteil legten sowohl der wegen sexuellen Missbrauchs in 53 Fällen verurteilte Mediziner als auch die betroffene Frau als Nebenklägerin Berufung ein. Deshalb hätte der Fall bereits im Februar am Tübinger Landgericht neu verhandelt werden sollen – mit erneut offenem Ausgang. Vom Freispruch über ein ähnliches Urteil bis hin zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung und einer höheren Strafe wäre alles möglich gewesen.

Doch dazu kam es nicht: Zunächst hieß es, der Angeklagte sei erkrankt. Dann aber wurde die zunächst nur verschobene Verhandlung ganz abgesetzt: Ein Arzt hatte dem Angeklagten bescheinigt, dass er wegen der psychischen Belastung durch das Verfahren verhandlungsunfähig ist.

Wie aber geht es nun weiter? Zunächst bedeutet das, dass sich das jahrelange Verfahren weiter hinzieht. Zu den angeklagten Taten soll es zwischen Ende 2020 und Sommer 2021 gekommen sein. Der erste Prozess endete im April 2024. Auf Nachfrage erklärt das Tübinger Landgericht, dass es „zur Überprüfung des Umfangs und der voraussichtlichen Dauer der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten“ einen Sachverständigen beauftragt hat. Ein Ergebnis aber liegt noch nicht vor.

Parallel hat der Vorsitzende der Berufungskammer begonnen, mögliche Termine für den Herbst 2025 abzustimmen. Ob dann aber verhandelt werden kann, das hängt vom Ergebnis des Gutachters ab. Ansonsten gibt es zwei Möglichkeiten: Ist der Mann für eine längere Zeit, aber nicht dauerhaft verhandlungsunfähig, können die Richter das Verfahren nach Paragraf 205 der Strafprozessordnung vorläufig einstellen. Das bedeutet: Das Gericht lässt regelmäßig prüfen, ob der Mann zu einem Prozess in der Lage ist, und setzt dann Termine fest.

Kommt in dem Gutachten heraus, dass die Verhandlungsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft ist, käme auch eine dauerhafte Einstellung nach Paragraf 206a in Betracht. Dann würde das Verfahren nur dann wieder aufgenommen, wenn dem Gericht von außen mitgeteilt würde, dass die Verhandlungsunfähigkeit nicht mehr besteht.