Mit härteren Corona-Auflagen hoffen Bund und Länder den rasanten Anstieg der Infektionszahlen einzudämmen. Teilweise gelten dabei strenge Regeln. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Hier ein Überblick über die Bußgelder, die in Baden-Württemberg bei fahrlässigen Verstößen gegen die Ge- und Verbote erhoben werden können (Angegeben ist immer der Bußgeldrahmen, Stand 26.10.2020).
Diese Bußgelder werden beim Verstoß gegen Corona-Regeln fällig
- Nichteinhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum: 50 bis 250 Euro
- Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs: 100 bis 250 Euro
- Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im schulischen Bereich: 25 bis 250 Euro
- Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen: 50 bis 250 Euro
- Unzutreffende Angabe von Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer: 50 bis 250 Euro
- Teilnahme an einer Ansammlung von mehr als zehn Personen: 100 bis 500 Euro
- Abhalten einer Veranstaltung ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen bei gewerblichen Veranstaltern: 500 bis 5000 Euro
- Abhalten einer Veranstaltung ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen bei privaten Veranstaltern: 50 bis 2500 Euro
- Zutritt oder Teilnahme durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko: 250 bis 1000 Euro
- Nichteinhaltung der Arbeitsschutzanforderungen: 250 bis 5000 Euro
- Abhalten einer privaten Veranstaltung mit zu großer Teilnehmerzahl: 250 bis 10.000 Euro
- Abhalten einer sonstigen Veranstaltung mit zu großer Teilnehmerzahl: 500 bis 15.000 Euro
- Abhalten einer Tanzveranstaltung: 500 bis 10.000 Euro
- Unterlassenes Hinwirken auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern: 250 bis 1000 Euro
- Betrieb eines Clubs oder einer Diskothek: 2500 bis 10.000 Euro
- Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen oder ähnlichen Einrichtungen oder Ausübung des Prostitutionsgewerbes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird: 2500 bis 10.000 Euro
- Betrieb oder Angebot von Einrichtungen, Angeboten oder Aktivitäten ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen: 250 bis 5000 Euro
Das gilt bei der Festsetzung des Corona-Bußgeldes
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe ist unter anderem zu berücksichtigen:
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt, in besonders rücksichtsloser Weise handelt.
Grundsätzlich wird unterschieden, ob es sich um einen Erstverstoß oder einen Folgeverstoß handelt. Im Wiederholungsfall sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro vor.