Steuerhinterziehungsprozess Albstadt: Süppchen wird vor Gericht ausgelöffelt

Die Steuerfahndung hat ein Restaurant in Albstadt genauer ins Visier genommen.⇥
© Wolfilser - fotolia.com;HonorarfreiEs gibt aufsehenerregendere Prozesse. Aber eine Anklage der Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 574.000 Euro ist auch nicht ohne und wird gerade am Amtsgericht in Hechingen verhandelt.
Männer sagen es durch die Blume
Zwei Angeklagte müssen sich verantworten „Steuern in großem Ausmaß verkürzt“ zu haben, indem nur ein geringer Teil der steuerpflichtigen Einnahmen, der Gewinne und der Umsätze in einem Restaurant in Albstadt verbucht wurde, so der Vorwurf. Die 37-jährige Angeklagte war von April 2014 bis Juli 2017 Einzelunternehmerin der besagten Gaststätte.
Laut Anklageschrift habe sie in dieser Zeit in 15 Fällen Steuerhinterziehung und in zwei Fällen versuchte Steuerhinterziehung begangen, weil sie versucht habe, das Finanzamt Balingen bewusst in Unkenntnis zu lassen. Laut Steuerfahndung geht es um einen Betrag von 342.993,11 Euro.
Wissentlicher Steuerbetrug unterstellt
Der zweite Angeklagte, ein 41-jähriger Mann, hat im August 2017 das Restaurant als Einzelunternehmer übernommen und gewusst, so die Staatsanwältin, dass er verpflichtet sei, die Gewinne aus diesem Gewerbe zu versteuern. In welcher privaten oder geschäftlichen Verbindung die beiden Angeklagten stehen, wurde am ersten Verhandlungstag gestern noch nicht deutlich, da die persönlichen Verhältnisse vor Gericht noch nicht abgefragt wurden. Auch der Mann habe laut Anklageschrift „von vornherein beabsichtigt, Steuern in großem Ausmaß zu verkürzen“. Er ist wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen angeklagt. Es geht um insgesamt 93.456,87 Euro plus weiteren 13. 000 Euro, welche im Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2020 errechnet wurden und für die keine Steuererklärung mehr abgegeben wurde.
Alle Arten von Steuern
Die einzelnen Beträge setzen sich wohl aus nicht ausreichend gezahlter Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zusammen. Auf Antrag des Verteidigers wurden die beiden Rechtsanwälte vom hohen Gericht zu Pflichtverteidigern bestellt, da es sich um ein „umfangreiches Steuerstrafverfahren“ handle, dessen komplizierte Steuerberechnungen 15 Aktenordner füllen. Nach einer längeren Unterbrechung der Verhandlung ließen die beiden Angeklagten über ihre Verteidiger erklären, dass sie die Vorwürfe aus der Anklageschrift einräumen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie zur Höhe der Steuerhinterziehung keine Aussagen machen könnten.
Beide Angeklagte geständig
Am zweiten Verhandlungstag in drei Wochen werden die zwei geladenen Zeugen wohl mehr Licht ins Dunkel bringen können. Denn wie der Richter erwähnte, „basieren die Zahlen auf Schätzungen, die wiederum auf Tatsachen beruhen.“ Dennoch dürfte es nicht ganz einfach sein, das enorme Zahlenwerk zu gliedern.
Allein aus diesem Grund wurden auf Antrag des Pflichtverteidigers auch hinter verschlossenen Türen Verständigungsgespräche zwischen den Juristen geführt, um das Verfahren eventuell beschleunigen zu können. Die Verteidigung hatte eingeräumt, dass sie mit einer Gesamtfreiheitsstrafe für ihre Mandanten im bewährungsfähigen Bereich unterhalb der Obergrenze von zwei Jahren einverstanden wären, wenn bei der Berechnung der Steuerverkürzung die neuesten Steuerbescheide aus dem Jahr 2023 als Grundlage dienen würden.
Einen Rohgewinnaufschlagssatz von 235 Prozent könne man zugrunde legen. Ein Rohgewinnaufschlagssatz ist übrigens das Verhältnis zwischen Rohgewinn und Wareneinsatz, auch Kalkulationsaufschlag bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft widersprach diesem Antrag und der Richter lehnte ihn ab. Schließlich hänge von der Beweisaufnahme mit Ermittlungen der Steuerfahndung die Frage ab, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu verhängen sei, so der Richter.
Verständigung im Strafverfahren 257c StPO
Laut Strafprozessordnung Paragraf 257c kann das Gericht sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.
Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

