
Richter aus Freudenstadt warnt: „Warum muss es erst Berührung sein?“ – wo die Justiz bei Catcalling machtlos ist

Verbale und nonverbale Belästigung mit sexuellem Kontext ohne jegliche Berührung ist im öffentlichen Raum in Deutschland aktuell nicht strafbar. (Symbolfoto)
IMAGO/Funke Foto Services- Catcalling bleibt in Deutschland ohne Berührung meist straffrei, erklärt Richter Zivanic.
- Der BGH sah 2016 in „Ich will dir an die Muschi fassen“ keine Beleidigung oder sexuellen Missbrauch.
- Das Strafrecht schützt bislang sexuelle Selbstbestimmung erst bei körperlicher Berührung.
- Zivanic fordert Schutz des individuellen Rechtsfriedens: Freiheit im öffentlichen Raum ohne Angst.
- Ausland hat Gesetze, Niedersachsen schlug 2024 neuen Tatbestand vor, Erheblichkeit als Kriterium.
Die Zusammenfassung wurde von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt.
„Ich will dir an die Muschi fassen.“ Ein Satz, den ein erwachsener Mann 2016 gegenüber einem elfjährigen Mädchen äußerte, nachdem er ihr auf der Straße gefolgt war. Das Kind erschrak und rannte davon. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich später mit dem Fall. Das Ergebnis: Die Äußerung erfüllte weder den geprüften Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs noch den Tatbestand der Beleidigung.
Der Fall wirft eine grundlegende Frage auf: Wie kann eine sexualisierte Äußerung einschüchternd und entwürdigend wirken, ohne strafrechtliche Konsequenzen?
Für Aleksandar Zivanic, Richter am Amtsgericht Freudenstadt, liegt darin ein grundsätzliches Problem. Während Beleidigungen wie „Du Arschloch“ in einigen Fällen strafbar sind, fehlt für viele Formen verbaler und nonverbaler sexueller Belästigung ein eigener Straftatbestand. Das geltende Strafrecht erfasst nicht alle Formen sexualisierter Belästigung ohne körperlichen Kontakt.
Was ist Catcalling und wo beginnt der Übergriff?
Der Begriff Catcalling bezeichnet sexualisierte Zurufe, anzügliche Kommentare, Pfeifgeräusche oder Gesten, mit denen Menschen im öffentlichen Raum belästigt werden. Entscheidend ist, dass die Belästigung ohne körperlichen Kontakt stattfindet.
Nicht jede unerwünschte Bemerkung ist dabei automatisch ein ernst zu nehmender Übergriff. Zwischen einem missglückten Flirtversuch und einer sexuellen Erniedrigung müsse man unterscheiden. Die Schwierigkeit besteht laut Zivanic darin, genau diese Grenze rechtlich zu bestimmen.
Eine mögliche Grundlage für einen neuen Straftatbestand wäre der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das geltende Recht knüpft die Strafbarkeit sexueller Belästigung allerdings an eine körperliche sexuelle Berührung. Damit entsteht eine Schutzlücke: Eine Person kann mit erheblichen sexuellen Äußerungen oder Gesten konfrontiert werden, ohne dass es zu einer Berührung kommt.
Auch eine Beleidigung der Ehre liegt nicht immer bei einer sexuell anzüglichen Äußerung vor. Entscheidend ist, ob sie nach den rechtlichen Maßstäben als Angriff auf die persönliche Ehre zu bewerten ist. Die Maßstäbe dafür erfassen nicht jede sexuelle Anmaßung oder Bedrohung.
Im Fall des elfjährigen Mädchens verneinte der BGH die Strafbarkeit. Dabei war unbestritten, ob die Äußerung unangemessen oder beängstigend war. Vielmehr waren die gesetzlichen Voraussetzungen einer Straftat für Beleidigung der Ehre nicht gegeben.
Der Prozess machte den Konflikt damals deutlich: Die Angst einer betroffenen Person genügt alleine nicht, um eine Strafbarkeit zu begründen. Um einen Tatbestand zu erfüllen, müsse man die Frage des Rechtsguts stellen. Das Problem: Die vorhandenen Rechtsgüter waren nicht verletzt worden.
Für Zivanic greift die bisherige Diskussion über Catcalling zu kurz, wenn sie sich alleine auf die Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung oder der persönlichen Ehre konzentriert. Er sieht ein weiteres Interesse, das geschützt werden sollte: den individuellen Rechtsfrieden.
Worte können die individuelle Freiheit einschränken
Gemeint ist damit vereinfacht das Recht, sich ohne erhebliche Einschüchterung und Bedrängung im öffentlichen Raum bewegen zu können. Wer wiederholt sexualisierten Zurufen ausgesetzt ist, bestimmte Wege meidet oder seine Freizeitgestaltung deshalb verändert, wird in seiner Freiheit erheblich eingeschränkt – dabei muss es nicht erst zu einer körperlichen Berührung kommen.
Dabei müsste allerdings zwischen einem tatsächlich strafbaren Bedrohungsdelikt und einem Verhalten unterschieden werden, das nur bedrohlich wirkt. Ein neuer Tatbestand müsste deshalb eigenständig und präzise formuliert werden.
Für Zivanic stellt sich eine grundsätzliche Frage: Warum sollte der Gesetzgeber den Schutz vor sexueller Einschüchterung ausschließlich an der sexuellen Selbstbestimmung oder der persönlichen Ehre ausrichten, wenn es ebenso um die Freiheit geht, sich im öffentlichen Raum zu bewegen?

Eine Aktivistin malt ein Katzensymbol neben einen anzüglichen Kommentar aufs Straßenpflaster. Warum sollte der Gesetzgeber den Schutz vor sexueller Einschüchterung ausschließlich an sexueller Selbstbestimmung oder persönlicher Ehre ausrichten?
dpaWas Deutschland vom europäischen Ausland lernen kann
Ein Blick ins europäische Ausland zeigt, dass sich der Gesetzgeber mit der Frage nach einer Strafbarkeit sexueller Belästigung ohne körperlichen Kontakt sehr wohl auseinandersetzen kann. Frankreich, Spanien und die Niederlande haben entsprechende Regelungen geschaffen, unterscheiden sich allerdings in ihren konkreten Formulierungen des Gesetzes.
Zivanics Ansicht nach spricht der Blick auf andere Rechtsordnungen für eine Möglichkeit der Einführung eines solchen Tatbestands in Deutschland. „Ich bin ein großer Fan davon, zu schauen, was das europäische Ausland macht. Können wir uns davon etwas abschauen?“
Wie könnte ein neuer Straftatbestand aussehen?
Niedersachsen hat 2024 eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht, mit der der strafrechtliche Schutz vor erheblicher verbaler und nonverbaler sexueller Belästigung erweitert werden sollte. Der Vorschlag sah vor, den bestehenden Paragraphen zu ergänzen und erhebliche Belästigungen ohne körperlichen Kontakt unter Strafe zu stellen.
Vorgesehen waren eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dabei sollte ausdrücklich nicht jedes Hinterherpfeifen oder jeder missglückte Flirtversuch strafbar sein. Entscheidend für die Strafbarkeit sollte die Erheblichkeit der Belästigung sein.
Das Problem dabei: Wann ist eine sexuelle Äußerung erheblich? Muss eine Person gezielt verfolgt oder bedrängt werden? Welche Rolle spielen die Situation und das Ausmaß des Verhaltens?
Wenn der individuelle Rechtsfrieden als eigenständiger Ansatz ernst genommen würde, könne dies nach Zivanic's Auffassung helfen, die Erheblichkeit einer Belästigung rechtlich zu bestimmen. „Warum muss es die sexuelle Selbstbestimmung oder persönliche Ehre sein, wenn es darum geht, dass wir uns später im öffentlichen Raum unsicher fühlen?“, ist für Zivanic die entscheidende Frage.
Ist das Strafrecht wirklich das letzte Mittel?
Ein weiteres Gegenargument von Kritikern lautet, das Strafrecht müsse immer „ultima ratio“, also das letzte Mittel, sein. Nicht jedes gesellschaftlich unerwünschte Verhalten müsse rechtlich bestraft werden.
Zivanic hält diesen Einwand im Zusammenhang mit schwerwiegendem Catcalling für nicht überzeugend. Er betrachtet das Strafrecht als „politischen Raum“, in dem eine Gesellschaft festlegt, welche Rechtsgüter sie besonders schützen will.
Die entscheidende Frage sei daher nicht, ob Catcalling unangenehm oder gesellschaftlich unerwünscht ist. Es gehe vielmehr darum, ob erhebliche sexuelle Belästigungen eine strafrechtliche Reaktion des Staates erfordern.
Mit strafrechtlichen Konsequenzen bekäme das Thema nicht nur Aufmerksamkeit – es würde durch eine polizeiliche Verfolgung auch an Ernsthaftigkeit gewinnen. Aktuell kennt die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keinen Kenner „Catcalling“, wie Benjamin Koch vom Polizeipräsidium Pforzheim mitteilt.



