Krankheit, ein Todesfall im nahen Umfeld, die Trennung vom Partner oder auch berufliche Verpflichtungen: Die Gründe, warum eine bereits gebuchte Reise schließlich doch nicht angetreten werden kann, sind vielfältig. Wer den Urlaub dann stornieren möchte, ärgert sich häufig über die anfallenden Stornokosten.
Wer vorab eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesamten Kosten oder zumindest einen Teil davon wiederbekommen. Eine andere Möglichkeit kann auch sein, die Reise weiterzuverkaufen. Dabei sollten die verhinderten Urlauber jedoch mehrere Dinge beachten, raten Experten. Und ein Verkauf eignet sich auch nicht für jeden Reisetyp.
Ist ein Verkauf gesetzlich erlaubt?
Ja. Laut §651e des Bürgerlichen Bundesgesetzbuches kann die Reise vor Beginn auf eine andere Person, den sogenannten Ersatzreisenden, übertragen werden.
Bei welchen Reisen ist ein Verkauf möglich?
Es können nur Pauschalreisen übertragen werden. Eine solche Reise liegt vor, wenn der Käufer bei einem Vertragspartner mehrere miteinander verbundene Reiseleistungen gebucht hat – etwa Flug und Hotel. Einzeln gebuchte Flüge oder auch Hotelübernachtungen können hingegen nicht auf andere Personen übertragen werden. Pauschalreisen sind bei deutschen Urlaubern besonders beliebt. Rund 43 Prozent der Reisenden aus Deutschland haben im vergangenen Jahr eine Pauschalreise gebucht, das ergab eine Analyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen.
Wie finden sich Käufer und Verkäufer?
Das kann im privaten Umfeld, über Soziale Medien wie Facebook passieren oder über Onlineportale. Bei letzteren müssen die Anbieter meist jedoch eine Vermittlungsgebühr in Form eines Fixbetrags oder prozentual vom Preis abhängig an die Plattformen zahlen. Eine gewisse Flexibilität vonseiten der Interessenten erleichtert die Suche nach einer Storno-Reise, da auf Anbieterseite Datum, Hotel und etwa Flughafen schon fix gebucht sind.
Beide Seiten sollten zudem vor einem Vertragsabschluss durchrechnen, ob sich ein solches Geschäft rechnet oder ob eine beim Veranstalter gebuchte Reise oder die Stornokosten letztlich nicht attraktiver sind. Der Verkäufer sollte dabei im Blick haben, dass er die Reise meist nicht zum von ihm bezahlten Preis anbieten kann, um ein attraktives Angebot zu formulieren.
Wie lässt sich der Vertrag übertragen?
Dazu muss der Reiseveranstalter zunächst mindestens sieben Tage vor Reisebeginn darüber in Kenntnis gesetzt werden. Zudem muss diese Mitteilung schriftlich erfolgen, etwa per Mail, Brief oder auch Fax. Tipp der Verbraucherschützer: „Achten Sie darauf, dass der Zugang bestätigt wird.“ Ist die Reise auf eine andere Person übertragen, ist diese damit auch der neue Vertragspartner und „übernimmt somit die Rechte und Pflichten des ursprünglich gebuchten Reisevertrags“, erklären die Experten der Verbraucherzentrale. „Der Ersatzreisende ist verpflichtet, den Reisepreis zu bezahlen.“ Wenn es jedoch zu Problemen bei der Bezahlung kommt, kann sich der Veranstalter eventuell auch beim Verkäufer melden. „Der Reiseveranstalter hat nämlich sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Vertragspartner Anspruch auf den ursprünglichen Reisepreis.“
Kann der Reiseveranstalter der Übertragung widersprechen?
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann der Veranstalter der Übertragung an einen Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Das können laut Verbraucherzentrale etwa ein fehlendes Visum oder auch mangelnde Bergsteigererfahrung sein. Ein Widerspruch vonseiten des Veranstalters muss jedoch unverzüglich erfolgen, ansonsten ist die Vertragsübertragung wirksam.
Wer haftet?
Der ursprüngliche und der neue Reisende haften gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis – und auch für entstehende Mehrkosten.
Können Mehrkosten anfallen?
Ja, das ist möglich. Der Reiseveranstalter darf jedoch das Begleichen von Mehrkosten nur dann einfordern, „wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind“, schränkt das Bürgerliche Gesetzbuch ein. Zudem muss der Veranstalter nachweisen, in welcher Höhe aufgrund der Übertragung Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten können etwa entstehen, wenn der Veranstalter nicht übertragbare Flugtickets für die Reise gekauft hat und nun für den neuen Reisenden neue Tickets zu einem höheren Preis kaufen muss. Daher rät der ADAC, sich vorab beim Reiseveranstalter über mögliche Mehrkosten zu informieren und diese mit den Kosten für eine Stornierung zu vergleichen.
Was sollten Verkäufer und Ersatzreisende konkret regeln und schriftlich festhalten?
Zunächst sollten beide Vertragspartner die Kontaktdaten des jeweils anderen einfordern und diese auch anhand von Reisepass oder Personalausweis überprüfen. Darüber hinaus sollte schriftlich genau festgehalten werden, wer den Reisepreis und etwaige Mehrkosten trägt und dem Reiseveranstalter überweist. Sollte die Reise bereits komplett bezahlt sein, rät der ADAC den Verkäufern, den Interessenten schriftlich eine Frist zu setzen, bis wann der Preis bezahlt sein muss.
Die Verbraucherzentrale gibt zu bedenken, dass die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern rein privatrechtlich ist. „Das bedeutet, dass hier keine besonderen verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften greifen. Zahlt der Ersatzreisende weder an Sie noch an den Reiseveranstalter die vereinbarte Summe, müssen Sie selbst rechtlich gegen ihn vorgehen und Ihr Geld einfordern.“