Für jede Immobilie und jedes Grundstück in Deutschland müssen Eigentümer Grundsteuer bezahlen – auch in Baden-Württemberg. Die zugrundeliegenden Steuersätze müssen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt neu berechnet werden. Zwar kommen diese erst 2025 zur Anwendung. Millionen Besitzer von Immobilien und Grundstücken müssen aber von Juli an bis spätestens Ende Januar 2023 eine Art zweite Steuererklärung abgeben. Jeweils nach den von den einzelnen Bundesländern festgelegten Parameter. „Danach sind die Behörden an der Reihe“, sagt Ottmar Wernicke, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus und Grund Württemberg.
Wer letztlich mehr zahlen müsse und wer weniger, lasse sich noch nicht genau sagen. „Wahrscheinlich müssen Besitzer von Häusern aus den 60er und 70er Jahren mit höheren Zahlungen rechnen, weil ihre Grundstücke meist größer sind als heutzutage, die Häuser häufig aber kleiner“, prognostiziert Wernicke. Entscheidend sei, wie hoch die Kommunen ihre Hebesätze festlegen. „Das ist letztlich der springende Punkt.“
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa sechs Millionen Grundstücke im Land sollten sich jetzt rasch um alle notwendigen Informationen kümmern, rät Wernicke. Inzwischen sollten die Betroffenen ein Schreiben mit Hinweisen zur Grundsteuerreform von den zuständigen Finanzverwaltungen erhalten haben. Dieses Schreiben enthält das Aktenzeichen des Grundstücks, das die Eigentümer bei Eingabe der Grundsteuererklärung benötigen.
Was es sonst noch zu beachten gilt:

Wie wird die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg berechnet?

Der Wert der Grundsteuer ist unterschiedlich. Und so wird er berechnet: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Der Hebesatz wird von der jeweiligen Kommune festgelegt. Die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke (Grundsteuer B) liegt in Baden-Württemberg grundsätzlich bei 1,3 Promill. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, reduziert sich die Zahl um 30 Prozent auf 0,91 Promill.

Bis wann müssen die Daten zur Grundsteuererklärung eingegeben werden?

Eigenheimbesitzer sollen vom 01.07.2022 an bis spätestens 31.01.2023 ihre Angaben zur Grundsteuererklärung im Online-Portal Elster hinterlegen.

Elster: Wie müssen die Daten für die Grundsteuererklärung erfasst werden?

„Die Daten sollen per Elster, dem Online-Portal der Finanzverwaltungen eingegeben werden“, erklärt Holger Freitag. Wer noch keinen Zugang für das Portal habe, sollte sich umgehend ein Benutzerkonto unter www.elster.de einrichten, rät der VPB-Vertrauensanwalt.

Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

„Das ist ganz einfach: Eigentum verpflichtet“, erklärt Wernicke. Egal, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht, ob es eine kleine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist. „Alle müssen tätig werden.“

Welche Informationen benötigen Immobilienbesitzer für die Grundsteuererklärung in BW?

Das Land hat sich anders als etwa Bayern für ein Bodenwertmodell entschieden. „Dabei sind drei Faktoren entscheidend für die Ermittlung der Steuer“, sagt Wernicke:
  • der Bodenrichtwert
  • und die Grundfläche des Grundstücks.Diese findet sich im Kaufvertrag über das Grundstück oder im Grundbuchauszug.
  • Zudem müssen die Eigentümer mitteilen, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Das ist der Fall, wenn der Anteil der zum Wohnen genutzten Wohnfläche größer ist als etwa der eines möglichen Gewerbes.

Was ist der Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert gibt den Entwicklungszustand und den daraus resultierenden Durchschnittswert des unbebauten Grundstücks pro Quadratmeter an. Für die Ermittlung werden etwa Lage, Zustand und Erschließungsgrad berücksichtigt.

Wie erfährt man den Bodenrichtwert seines Grundstücks in BW?

Vom 1. Juli an sollen laut der Landesregierung die aktuellen Bodenrichtwerte auf der Internetseite https://www.gutachterausschuesse-bw.de sein. Diese neu ermittelten Werte legen rund 200 Gutachterausschüsse der Kommunen zum Stichtag 01.01.2022 fest. Ob diese jedoch bis Juli bereits alle eingegeben sind, ist derzeit fraglich.Sollte das eigene Grundstück im System nicht erfasst sein, rät der Verband Privater Bauherren (VPB), direkt beim zuständigen Gutachterausschuss nachzufragen. Hier könne es aber aufgrund des, erwarteten Andrangs zu längeren Wartezeiten kommen.

Was können Immobilienbesitzer in Baden-Württemberg ohne Internetzugang tun?

Grundsätzlich ist die Grundsteuererklärung digital abzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann ein Papierformular beantragt werden, betont Wernicke. Dazu müsse der Betroffene persönlich beim Finanzamt vorstellig werden und seine Situation schildern. Wie großzügig die Finanzbehörden in solchen Fällen entscheiden, sei jedoch noch offen. Daher rät Freitag Menschen ohne Internetzugang, Familienangehörige oder Freunde um Hilfe zu bitten.

Muss für jede Immobilie in BW eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden?

Ja. „Für jede Immobilie muss einzeln eine Grundsteuererklärung gemacht werden“, erklärt Wernicke. Und zwar müsse diese immer in dem Bundesland abgegeben werden, in dem sich die Immobilie befindet. „Es kann also sein, dass man sich mit verschiedenen Systemen auseinandersetzen muss“, gibt Wernicke zu bedenken. Umso wichtiger sei es, sich rechtzeitig mit dem Thema zu befassen.

Zu spät bei Elster: Was droht Immobilienbesitzern in BW nach der Abgabefrist?

Das sollte vermieden werden. Denn wer die Abgabefrist bei Elster verpasst, hat damit eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, erklärt Wernicke. „Das kann zu Schätzungen der Behörden führen, die meist zugunsten des Fiskus ausfallen.“ Laut Freitag kann es auch zur Festsetzung von Zwangsgeldern kommen, um so die Daten vom Eigentümer zu bekommen. „Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Behörden ab Juli erst einmal reichlich Datensätze zum Verarbeiten haben und mit säumigen Nachmeldern zunächst einmal nachsichtig umgehen werden.“

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Es kommt nicht auf die Größe an

In Baden-Württemberg ist die Art des Gebäudes für die Berechnung der Grundsteuer nicht entscheidend. „Es spielt keine Rolle ob auf dem Grundstück eine Bruchbude, ein Mehrfamilienhaus oder eine Villa steht“, merkt Ottmar Wernicke vom Eigentümerverband Haus und Grund an. Dieser Fakt hat bereits einige Kritik verursacht. Ein vom Bund der Steuerzahlen in Auftrag gegebenes Urteil kam zu dem Schluss, dass die Ausgestaltung des Bodenwertmodells verfassungswidrig ist, da die Belastung bei einem gleich großen Grundstück in allen Fällen gleich sei, egal wie hoch der Wert des Gebäudes sei.