Lifestyle-Debatte versus Arbeitsrecht: Was Beschäftigte über Teilzeit und ihre Ansprüche wissen müssen

Viele Unternehmen suchen explizit Beschäftigte als Teilzeitkraft. Der Wirtschaftsflügel der CDU will den Anspruch auf Teilzeit einschränken. Dieses Gesetz hatte die CDU/SPD-Bundesregierung 2019 auf den Weg gebracht.
Jens Büttner/dpa- CDU-Wirtschaftsflügel will Anspruch auf „Lifestyle-Teilzeit“ einschränken.
- Brückenteilzeit: 1–5 Jahre, Betriebe >45 Mitarbeitende, 6 Monate Zugehörigkeit.
- Allgemeiner Anspruch (§8 TzBfG): ab >15 Beschäftigte, 6 Monate Zugehörigkeit, unbegründet.
- Eltern-/Pflegezeit: 15–32 Std./Woche bis 3 Jahre, Kündigungsschutz, Ablehnung selten.
- Rückkehrrecht (§9 TzBfG) und Vorrang für Minijobber bei passenden Vollzeitstellen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
„Damit die Arbeit zum Leben passt“: So bewarb die damalige schwarz-rote Koalition 2019 die neue Brückenteilzeit. Heute wird über die inzwischen rund 40 Prozent Teilzeitbeschäftigten im Land deutlich kontroverser gesprochen. Der CDU-Wirtschaftsflügel macht Stimmung gegen das von der eigenen Partei auf den Weg gebrachte Gesetz und forderte: Auf eine „Lifestyle-Teilzeit“ solle es keinen Rechtsanspruch geben.
Ein generelles Recht auf Teilzeit existiert in Deutschland ohnehin nicht. Arbeitszeit wird grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart. Doch es gibt gesetzliche Regelungen, wann Beschäftigte kürzertreten dürfen – also ihre Wochenstunden reduzieren können, meist mit entsprechend niedrigerem Einkommen. Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Varianten ohne Begründungspflicht: die Brückenteilzeit und der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung nach Paragraph 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Keine Begründung nötig
In diesem Gesetz ist festgelegt: Niemand muss erklären, warum er seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Es genügt ein schriftlicher Antrag mit Stundenumfang und gewünschter Verteilung – etwa Montag bis Mittwoch je sechs Stunden. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen, etwa wenn der Arbeitsablauf ernsthaft gestört würde. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsgericht.
Ein Beispiel: Die Großmutter der kleinen Anna möchte sich drei Jahre lang regelmäßig um ihre Enkelin kümmern und dafür ihre Arbeitszeit halbieren. Nach Ablauf kehrt sie wieder in Vollzeit zurück. Das ist typisch für die Brückenteilzeit – sie gilt befristet für mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Voraussetzung: Der Betrieb beschäftigt mehr als 45 Mitarbeitende, und das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
Mit 60 Jahren kürzertreten
Anders liegt der Fall bei einem 60-jährigen Ingenieur, der seine letzten sieben Berufsjahre bis zur Rente nur noch Teilzeit arbeiten möchte. Sieben Jahre – das ist zu lange für die Brückenteilzeit, zudem will er gar keine Rückkehr. Für ihn greift der allgemeine Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, bestehend seit 2001. Auch hierfür gilt eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, der Anspruch greift schon dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
Beide dieser Varianten sind bislang wenig verbreitet. Laut einer Untersuchung im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums nutzen nur rund 0,5 Prozent der Beschäftigten die Brückenteilzeit. Spötter vermuten, die aktuelle politische Diskussion könnte das bald ändern.
Bekannter sind Teilzeitansprüche, die an bestimmte Lebenssituationen geknüpft sind – etwa für Eltern, pflegende Angehörige oder schwerbehinderte Menschen. Erziehende Mütter oder Väter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverkürzung auf eine Wochenarbeitszeit zwischen 15 und 32 Stunden für bis zu drei Jahre. Danach kehren sie automatisch zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurück.
In der Eltern- und Pflegezeit gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz
Voraussetzungen für diese bei der Eltern- und Pflegezeit sind ebenfalls, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Nein sagen darf der Chef zu einem entsprechenden Antrag nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das ist selten der Fall. Ganz ähnliche Regelungen gibt es für pflegende Angehörige. Wichtig noch: Anders als bei den anderen Teilzeitvarianten gilt in der Eltern- und Pflegezeit ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz.
Für Schwerbehinderte gibt es eine Sonderregel. Sie haben Anspruch auf Teilzeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nötig ist (§ 165 SGB IX). Ablehnen darf der Arbeitgeber nur, wenn die Umsetzung unzumutbar wäre.
Wichtig zu wissen: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bietet auch ein Rückkehrrecht. Wer schon in Teilzeit arbeitet, hat laut § 9 TzBfG einen Anspruch darauf, bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn im Betrieb eine Vollzeitstelle oder eine Stelle mit längerer Arbeitszeit frei wird. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte 2017 (Az. 9 AZR 259/16), dass dieser einklagbar ist. Wird ein geeigneter Bewerber übergangen, kann er Schadensersatz verlangen.
Übrigens: Auch Minijobber profitieren: Wird ein regulärer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz ausgeschrieben, für den sie geeignet sind, müssen Arbeitgeber ihre Bewerbung vorrangig prüfen.
1585 gegenüber 770 Arbeitsstunden im Jahr
Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit von Vollzeiterwerbstätigen in Deutschland belief sich im Jahr 2024 auf rund 1.585 Stunden. Bei teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit etwa 770 Stunden im Jahr.
Die Höchstgrenze für die wöchentliche Arbeitszeit in Deutschland beträgt 48 Stunden, so legt es das Arbeitszeitgesetz fest. Eine Regelung zu Überstunden kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten hat sich in den vergangenen Jahren in Deutschland massiv erhöht. Dabei diente die Corona-Krise in vielen Branchen und Unternehmen als Initialzündung, weil flexiblere Arbeitsmodelle wie das Homeoffice durch den Infektionsschutz eingeführt werden mussten.
