Fehlerhafte Abrechnung: Falsch kassiert heißt nicht automatisch geschenkt – das müssen Verbraucher wissen

Wenn Händler und Wirte zu viel oder zu wenig berechnen – hat man die Pflicht, darauf hinzuweisen? Was rechtlich gilt und worauf Verbraucherinnen und Verbraucher achten sollten, erklärt Juristin Julia Trampisch.
dpa- Fehlerhafte Abrechnungen sind häufig – zu viel oder zu wenig kann berechnet werden.
- Hinweis auf Fehler ist nicht strafrechtlich Pflicht, moralisch aber nahegelegt.
- Zu viel Erhaltenes kann zivilrechtlich zurückgefordert werden, auch im Restaurant.
- Vertrag gilt zum Kartenpreis; bei Fehlbetrag hat die benachteiligte Seite Anspruch auf Ausgleich.
- Drei Jahre sind theoretisch Zeit zum Beanstanden, praktisch sollte man sofort reklamieren.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Ob bei der Handwerkerrechnung oder im Restaurant: Fehler passieren. Mal wird zu viel berechnet, mal zu wenig. Für Betroffene stellen sich dann die Fragen: Was tun? Müssen Sie auf den Fehler hinzuweisen? Und darf das Gegenüber Nachforderungen stellen? Rechtsanwältin Julia Trampisch bringt Licht ins Dunkel. Im Interview erklärt sie, wozu Verbraucher in einer solchen Situation verpflichtet sind – und wozu nicht.
Frau Trampisch, bin ich als Kunde verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn sich ein Händler oder Wirt verrechnet?
Julia Trampisch: Wenn Sie bemerken, dass sich der Wirt zu Ihren Gunsten verrechnet hat, dürfte eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen. Sie hätten dann Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Dieses könnte der Wirt zivilrechtlich von Ihnen zurückfordern. Strafbar machen Sie sich jedoch durch das Einbehalten nicht. Allerdings wird man hier eher von einer moralischen Verpflichtung ausgehen, dies dem Wirt mitzuteilen. Im Gegenzug wäre der Gast ja genauso dankbar, wenn er versehentlich zu viel Gezahltes zurückerhält.
Ich entscheide mich, den Fehler zu benennen. Kann ich mit einer Rückzahlung rechnen – oder kann der Vertragspartner seinerseits auf eine Nachzahlung bestehen?
Beides ist möglich. Im Restaurant etwa kommt im Moment der Bestellung ein Vertrag zwischen Gast und Wirt zustande. Der Gast bestellt ein Getränk oder ein Gericht zu einem in der Speisekarte benannten Preis und erklärt sich dazu bereit, diesen zu bezahlen. Der Wirt verpflichtet sich seinerseits dazu, die georderte Bestellung zu liefern. Wird am Ende nicht der vereinbarte Preis für die Bestellung abgerechnet, hat der jeweils Schlechtergestellte einen Ausgleichsanspruch.
Wie lange habe ich Zeit, eine fehlerhafte Rechnung zu beanstanden?
In der Theorie bleiben dafür drei Jahre Zeit. In der Praxis sollte man eine Rechnung aber sofort überprüfen, wenn man die Chance auf eine Rechnungskorrektur wahren möchte. Wurde fehlerhaft abgerechnet, sollte das umgehend reklamiert werden. Ansonsten wird es im Nachhinein schwierig zu beweisen, was man etwa im Restaurant wirklich verzehrt hat.