TSG Hoffenheim
: Stadionverbot für Spielerberater Wittmann gerichtlich aufgehoben

Spielerberater Roger Wittmann hat vor Gericht erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen sein Stadionverbot beim Fußball-Bundesligisten TSG Hoffenheim erwirkt.
Von
Florian Huth
Sinsheim
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TSG 1899 Hoffenheim: ARCHIV - 27.11.2018, Baden-Württemberg, Sinsheim: Fußball: Champions League, 1899 Hoffenheim - Schachtjor Donezk, Gruppenphase, Gruppe F, 5. Spieltag. Eine Eckfahne mit dem Logo der TSG 1899 Hoffenheim steht im Stadion. Mara Alber verlässt Hoffenheim und wechselt zum FC Chelsea. (zu dpa: «Hoffenheim gibt Duric ersten Profivertrag») Foto: Sebastian Gollnow/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Spielerberater Roger Wittmann hat wieder freien Zugang zu seiner Loge im Stadion der TSG Hoffenheim.

Sebastian Gollnow/dpa

Spielerberater Roger Wittmann hatte mit seinem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen das Stadionverbot beim Fußball-Bundesligisten TSG Hoffenheim Erfolg.

Wittmanns Stadionverbot bei der TSG Hoffenheim aufgehoben

Das Landgericht Heidelberg erklärte in seiner Urteilsverkündung am Freitag, dass für ein Stadionverbot keine ausreichende Grundlage bestehe. Ein solcher Grund müsse jedoch zwingend vorliegen, wenn eine Person von einem Veranstaltungsort ausgeschlossen werde, der grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

TSG Hoffenheim kann Berufung einlegen

Demnach darf der Beratungsagentur ROGON als Mieterin einer Loge in der PreZero Arena nicht untersagt werden, diese zu nutzen. Anders beurteilte das Gericht jedoch das Betretungsverbot für das Trainingsgelände der Kraichgauer: Da dieses nicht öffentlich zugänglich sei, könne dort auch ohne besonderen Grund ein Hausverbot ausgesprochen werden. Beide Seiten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einzulegen.

Wittmann in Hoffenheim zur unerwünschten Person erklärt

Wittmann war von den Hoffenheimern vor Saisonbeginn öffentlichkeitswirksam zur unerwünschten Person erklärt und mit einem Verbot zum Betreten des Stadions und des Trainingsgeländes belegt worden. Zudem hatte er nicht mehr die von seiner Agentur ROGON angemietete Stadionloge betreten sollen. Als Grund hierfür wurde angeführt, dass W. in zwei Sprachnachrichten und einem Telefongespräch im April/Mai 2025 Mitglieder der TSG-Geschäftsführung beleidigt und bedroht habe.

Keine ausreichenden Gründe für Stadionverbot

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg ging in ihrem Urteil davon aus, „dass W. tatsächlich die ihm vorgeworfenen Beleidigungen bzw. die behauptete Drohung ausgesprochen habe“. Dies sei aber kein hinreichender Grund für ein Stadionverbot, weil die Äußerungen bereits einige Monate zurückliegen und „auch nur gegenüber einer Person getätigt und (zunächst) nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden“.

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