Urteil zur Ehewohnung
: Gibt es einen Alleinanspruch auf die Ehewohnung im Trennungsjahr?

Die Trennungsphase bis zur Scheidung ist meist mit Kleinkrieg zwischen den Ex-Partnern in der Ehewohnung verbunden. Die Übertragung des Domizils auf einen Partner geschieht aber nur in Härtefällen.
Von
dpa
Berlin
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Sticheleien, Frustrationen und schlechte Laune: Wenn es lediglich um Unannehmlichkeiten geht, müssen sich Noch-Eheleute im Trennungsjahr in einer Wohnung arrangieren.

Benjamin Nolte

Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Partner im Trennungsjahr setzt besondere Umstände voraus. Die müssten über Unannehmlichkeiten hinausgehen, die typisch sind für die Auflösungsphase einer Ehe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte sich ein Paar auf Betreiben der Frau getrennt, nachdem der Mann eine Affäre hatte. Beide wohnten weiterhin in der Ehewohnung, die der Frau gehört. Versöhnungsversuche scheiterten und die Frau forderte ihren Mann zum Auszug auf. Der Mann wollte aber an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrenntlebens zuzuweisen.

Eine solche Zuweisung schon während des Trennungsjahrs ist nicht geboten, entschied das Gericht. Eine Wohnungszuweisung „zur Vermeidung einer unbilligen Härte“ setze besondere Umstände voraus. Diese müssten einerseits die Interessen des anderen Ehepartners berücksichtigen und andererseits dessen Anwesenheit in der Wohnung für den Partner zu einer unerträglichen Belastung machen.

Kein Anspruch auf Privatsphäre in gesamter Wohnung

Das sei hier nicht der Fall. Für das Gericht war nicht erkennbar, dass es für die Frau unzumutbar sei, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Es handele sich vielmehr um Unannehmlichkeiten und geringfügige Störungen, die mit einem Zusammenleben während der Trennungszeit in der Regel verbunden seien.

Die Frau habe während der Trennungszeit keinen Anspruch auf Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesenheitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen. Für die Trennungszeit sollten vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung mehr als notwendig im Wege stünden.

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