Teilnahme an TV-Show: ARD-„Wahlarena“ ohne BSW – Wagenknecht scheitert mit Beschwerde

Sahra Wagenknecht darf nicht an der „Wahlarena“ der ARD teilnehmen. (Archivbild)
Robert Michael/dpaDas Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist am Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, doch noch an der ARD-„Wahlarena“ teilnehmen zu können. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde der Partei nicht zur Entscheidung an. Bei der Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ haben heute Abend (17.02.) um 21.15 Uhr Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, ihre Fragen live an die Kanzlerkandidaten Friedrich Merz (CDU), Alice Weidel (AfD), Olaf Scholz (SPD) und Robert Habeck (Grüne) zu richten.
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten zuvor entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nicht dazu verpflichtet sei, die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht in die „Wahlarena“ einzuladen. Das BSW hatte beklagt, durch die Nichtberücksichtigung werde das Recht auf Chancengleichheit der Parteien verletzt.
Das sieht das Bundesverfassungsgericht anders. Es teilte mit, die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie durch die Entscheidungen der Gerichte in Köln und Münster in diesem Recht nach dem Grundgesetz verletzt werde. Der Eilantrag, der mit der Beschwerde verbunden war, sei mit der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats gegenstandslos geworden.
BSW schneidet in Umfragen zu schlecht ab
Die Gerichte betonten zwar, der öffentlich-rechtliche Sender habe bei redaktionell gestalteten Sendungen jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf offenzuhalten. Ein willkürlicher Ausschluss sei nicht möglich. Das Konzept der Sendung sehe allerdings vor, dass die Kandidaten eingeladen werden, deren Parteien in den Umfragen deutlich oberhalb von zehn Prozent liegen und damit in den kommenden Jahren in besonderem Maße Einfluss auf die politischen Entwicklungen nehmen können.
Da das BSW in den Umfragen lediglich bei rund fünf Prozent liege, sei es nicht geboten, dass Wagenknecht eingeladen werden müsse. „Dies stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien“, argumentierte das OVG.
