Corona Bußgeld BW: Diese Strafen drohen beim Verstoß gegen Corona-Regeln in Baden-Württemberg

Polizisten kontrollieren die Einhaltung der Corona-Regeln in der Innenstadt. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, muss mit Strafen rechnen.
Symbolbild/Ole Spata/dpaDie Fallzahlen der Corona-Infektionen sind zu hoch und müssen runter. Ab Mittwoch gilt daher in Deutschland ein Lockdown, Bund und Länder haben die Corona-Regeln noch einmal kräftig verschärft. Doch die strengsten Regeln haben nur eine Wirkung, wenn sich die Menschen auch daran halten. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Strafen.
Hier ein Überblick über die Bußgelder, die in Baden-Württemberg bei fahrlässigen Verstößen gegen die Ge- und Verbote erhoben werden kann (angegeben ist immer der Bußgeldrahmen sowie der Regelsatz; Stand 2. Dezember 2020).
Diese Bußgelder werden im Südwesten beim Verstoß gegen Corona-Regeln fällig
- Nichteinhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum:
50 bis 250 Euro / 70 Euro - Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs:
100 bis 250 Euro / 100 Euro - Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im schulischen Bereich:
25 bis 250 Euro / 35 Euro - Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen:
50 bis 250 Euro / 70 Euro - Unzutreffende Angabe von Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer:
50 bis 250 Euro / 100 Euro - Teilnahme an einer Ansammlung, welche die zulässige Personen- oder Haushaltsanzahl überschreitet (als Teilnehmer):
100 bis 500 Euro / 130 Euro - Abhalten einer privaten Veranstaltung, welche die zulässige Personen- oder Haushaltsanzahl überschreitet (als Veranstalter):
250 bis 10.000 Euro / 500 Euro - Abhalten einer sonstigen Veranstaltung ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen (als Veranstalter):
500 bis 5000 Euro / 650 Euro - Abhalten einer sonstigen Veranstaltung mit zu großer Teilnehmerzahl(als Veranstalter):
250 bis 10.000 Euro / 500 Euro - Abhalten einer sonstigen Veranstaltung, die der Unterhaltung dient (als Veranstalter):
500 bis 10.000 Euro / 650 Euro - Zutritt oder Teilnahme durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko:
250 bis 1000 Euro / 350 Euro - Zutritt oder Teilnahme durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko in bestimmten Verkehrsmitteln, Bereichen und Einrichtungen:
100 bis 250 Euro / 150 Euro - Nichteinhaltung der Arbeitsschutzanforderungen(als Arbeitgeber):
250 bis 5000 Euro / 400 Euro - Unterlassenes Hinwirken auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (als Versammlungsleiter):
250 bis 1000 Euro / 350 Euro - Betrieb einer für den Publikumsverkehr untersagten Einrichtung(als Betreiber):
1000 bis 15.000 Euro / 2000 Euro - Betrieb oder Angebot von Einrichtungen, Angeboten oder Aktivitäten ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen (als Anbieter):
250 bis 5000 Euro / 350 Euro
Das gilt bei der Festsetzung des Corona-Bußgeldes
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe ist unter anderem zu berücksichtigen:
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt, in besonders rücksichtsloser Weise handelt.
Grundsätzlich wird unterschieden, ob es sich um einen Erstverstoß oder einen Folgeverstoß handelt. Im Wiederholungsfall sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro vor.
Diese Bußgelder drohen bei Corona-Verstößen in Bayern
Auch in Bayern drohen bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln Strafen. Hier der Überblick über die Corona-Bußgelder in Bayern.
