Waldbrände auf Rhodos und Korfu aktuell
: Reisen nach Griechenland - Was Urlauber jetzt wissen sollten

Kann ich meine Reise stornieren, wenn es im Urlaubsland brennt? Diese Frage stellen sich aktuell viele Griechenland-Reisende. Antworten gibt es hier.
Von
Daniel Steiger
Athen
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Griechenland, Touristen warten am internationalen Flughafen Diagoras auf ihren Flug. Welche Rechte haben Urlauber bei Waldbränden in ihrem Reiseland? Hier gibt es alle Infos.

Socrates Baltagiannis/dpa

In Griechenland wüten seit Tagen starke Waldbrände. Betroffen sind unter anderem die beliebten Urlaubsinseln Rhodos und Korfu. Hier mussten bereits viele Tausende Reisende evakuiert werden. Was Urlauber jetzt über das Reisen nach Griechenland wissen müssen, verraten wir in diesem Beitrag:

Kann ich meine Reise nach Griechenland stornieren?

Aktuell haben Reisende, die im Rahmen einer Pauschalreise von den Auswirkungen der Brände betroffen sind, die Möglichkeit, vom Vertrag mit dem Reiseveranstalter zurückzutreten und ihre Reise vorzeitig abzubrechen. Der Reiserechtler Paul Degott betont, dass in diesem Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen.

Neben Waldbränden gelten auch Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im Reisegebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe zu solchen außergewöhnlichen Umständen, früher „höhere Gewalt„ genannt, wie die Verbraucherzentrale NRW informiert.

Gibt es Rückzahlungen für nicht erbrachte Leistungen?

„Zur Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, durch die Sie in der Folge kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können, helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes.“ Formelle Warnungen seien ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht.

„Bezogen auf Rhodos kann man das sagen: Die Situation ist eine Katastrophensituation geworden“, so Degott gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Reiseverträge könnten nicht mehr erfüllt werden, wenn Hotels unter Asche lägen, geräumt würden und Reisende in Hallen warteten, um ausgeflogen zu werden.

„Wenn eine Reise also objektiv zu Ende ist, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen.“ Das habe zuletzt der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung unterstrichen, sagt Degott. Rückzahlungen müsse der Veranstalter dabei „für nicht erbrachte Leistungen“, nicht aber für die Urlaubstage leisten, die Reisende noch vor Eintritt der außergewöhnlichen Umstände verbracht haben.

Ist eine Reise unvermeidbar durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt, wenden sich Pauschaltouristen am besten an die Reiseleitung vor Ort oder schriftlich per E-Mail an den Vertragspartner. Oder Urlauber rufen die Hotline des jeweiligen Veranstalters an, rät Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen.

Was müssen Reiseunternehmen für Urlauber in Not tun?

Bei Katastrophen wie in Griechenland werden Veranstalter aber ohnehin tätig. Degott: „Der Veranstalter ist verpflichtet, Beistand zu leisten.“ Seitens des Deutschen Reiseverbands (DRV) heißt es: „Die Reiseveranstalter sind in engem Kontakt mit den Behörden vor Ort, beobachten die Entwicklung sehr genau und arbeiten mit Hochdruck an Lösungen für die von den Evakuierungen betroffenen Gäste.“

Laut Reiserechtler Degott müssen Veranstalter nicht nur bei der Organisation von Ersatzunterkünften und beim Umbuchen der Rückflüge helfen, sondern auch für die Kosten aufkommen. Im Falle einer notwendigen Beherbergung sind sie für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten dazu verpflichtet.

Es gebe aber auch einen „worst case“ - wenn etwa kleinere Veranstalter nicht in der Lage sind, in angemessener Zeit Beistand zu leisten. „Wenn in einem halben Tag keine Lösung vorliegt, muss ich selbst handeln.“ Gehen Betroffene mit den anfallenden Kosten in Vorleistung, sind jedoch zwei Dinge wichtig:

Dem Veranstalter muss mitgeteilt werden, dass Betroffene ihm die Kosten später in Rechnung stellen werden. Das kann in Form einer E-Mail oder Whats-App-Nachricht geschehen, sollte aber mit einem Screenshot dokumentiert werden.

Zweitens muss „der andere Teil die Möglichkeit gehabt haben, selbst Abhilfe zu schaffen.“ Man muss ihm die Notwendigkeit also mitgeteilt haben. Sonst könnte das Geld dauerhaft weg sein. Um später etwaige Ansprüche anzumelden, genüge es dann, dem Reiseveranstalter eine E-Mail mit den notwendigen Quittungen zu senden, sagt Nicole Bahn.

Brände in Griechenland: Welche Rechte haben Individualurlauber

Weniger Rechte als Pauschalreisende haben Individualurlauber. Aber auch sie müssen schnell handeln und könnten schlecht warten „bis das Gepäck verbrannt ist“, so Degott. Um sich ein Stück weit abzusichern, könne grundsätzlich eine Reiseabbruchversicherung in Betracht kommen. „Werfen Sie einen Blick in die Versicherungsbedingungen, ob diese außerordentliche Umstände inkludieren.“

Sind Individualreisende klamm und können die Kosten weder für eine Ersatzunterkunft noch die Umbuchung des Rückfluges aufbringen, könnten sie sich grundsätzlich an eine Deutsche Botschaft oder Deutsche Vertretung wenden, um im Rahmen einer Spontanhilfe die „Reisekasse aufzufüllen.“ Wichtig: „Der Staat schenkt Ihnen aber kein Geld, das muss später zurückgezahlt werden.“

Wann man seine Reise stornieren darf

Die Not vor Ort trifft nicht, wer einen Urlaub noch vor sich hat. Hier stellt sich die Frage: die Reise antreten oder nicht? Herrschen am Bestimmungsort „außerordentliche Umstände, die es nach eigener Prognose unmöglich machen, die Reise so durchzuführen, wie ich sie gebucht und bezahlt habe“, darf storniert werden, ohne dass der Veranstalter etwaige Stornogebühren verlangt, sagt Degott.

Bei einem solchen „Reiserücktritt vor Reiseantritt„ könnten Betroffene vom Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurückverlangen. Dies sei im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Im Falle von Rhodos und Griechenland allgemein arbeitet die Branche laut dem Reiseverband an Lösungen: „Sollten in den kommenden Tagen geplante Reisen aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich sein, werden die Veranstalter diese absagen. Die betroffenen Urlaubsgäste werden dann so schnell und so frühzeitig wie möglich informiert“, teilt der DRV mit.

Individualreisende haben es auch hier schwerer, wenn die Reise noch ansteht. „Haben Sie die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt“, schreibt die Verbraucherzentrale NRW.

„Im Zweifel muss ich mich mit dem Vermieter, zum Beispiel nach griechischem Mietrecht, auseinandersetzen“, ergänzt Degott. Mehr Aussicht auf Erfolg könne es haben, gleich auf Kulanz zu setzen und dem Vermieter vorzuschlagen, die Reise zu verlegen und zum Beispiel im Herbst die Unterkunft zu beziehen. Schließlich habe der Vermieter kein Interesse daran, seine Kunden zu „vergraulen“.

(mit Material von dpa)