Streikrecht: Wer darf streiken? Das gilt für (Nicht-)Gewerkschaftsmitglieder

Die Gewerkschaft fordert einen zum Streik auf, man ist allerdings gar kein Mitglied. Darf man nun streiken? Hier gibt es die Antworten für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, sowie Auszubildende, Leiharbeiter, Studierende und Co.
Kristin Schmidt/dpaDas Recht zu streiken, ist in vielen Ländern als grundlegendes Element der Arbeitnehmerrechte anerkannt. Es ermöglicht Arbeitnehmern, kollektiv für bessere Arbeitsbedingungen, gerechtere Löhne und andere arbeitsbezogene Anliegen einzustehen. Auch in Deutschland ist es im Grundgesetz verankert. Allerdings gilt das Streikrecht nicht für alle Umstände. Wer darf überhaupt streiken und was gilt es dabei zu beachten?
Vom Leiharbeiter bis zum Auszubildenden: Wer darf streiken?
An sich ist das Recht auf Streik ein Grundrecht. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen gelten. So müssen für rechtmäßige Streiks ein paar Bedingungen vorliegen. Es dürfen Personen streiken, die von einem Tarifvertrag betroffen sind und mit dem Streik ein von Tarifverträgen erfasstes Ziel verfolgen. Dazu können laut IG Metall neben Voll– und Teilzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte, Außendienst–Mitarbeiter*innen und Auszubildende zählen. Auch Volontäre oder Leiharbeiter dürfen ggf. streiken, wenn der Betrieb von einer Gewerkschaft zum Streik aufgefordert wird. Leiharbeiter dürfen gar nicht erst in bestreikten Betrieben zum Einsatz kommen.
Zwar muss der Streik von einer Gewerkschaft organisiert werden, die Streikenden selbst müssen allerdings keine Mitglieder dieser Gewerkschaft sein. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Streik ist die arbeitsrechtliche Betroffenheit durch die entsprechenden Tarifverhandlungen.
Lehrer, Polizei und Co.: Warum dürfen Beamte nicht streiken?
Beamte dürfen nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht streiken, da sie nicht als Arbeitnehmer*innen gelten. Beamte dürfen als Angestellte des Staates hingegen eine angemessene Bezahlung gerichtlich einklagen. Das Bundesverfassungsgericht befürchtet laut Tagesschau, dass ein Streikrecht für Beamte eine Kettenreaktion nach sich ziehe, die für das gesamte Staatssystem gefährlich wäre. Für Lehrer wird diese Kettenreaktion nicht so stark befürchtet, es wird jedoch keine Ausnahme gemacht, da man keine Zweiklassengesellschaft zwischen Beamten entstehen lassen möchte, bei der manche ein Streikrecht haben und andere nicht. Es gibt dennoch Bestrebungen, dieses Streikverbot aufzuheben. Unter anderem Ver.di setzt sich derzeit für ein Beamten–Streikrecht ein.
Können Schüler, Studierende oder Gefangene streiken?
Um im eigentlichen Sinne „streiken“ zu können, muss laut Hensche.de eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht bestehen, derer vorübergehend nicht nachgekommen wird. Da weder Schüler*Innen, noch Studierende oder Gefangene gegenüber der jeweiligen Institution (Schule, Universität, Gefängnis) als Arbeitnehmer*Innen gelten, wird ein Schulstreik oder ähnliches vom Arbeitsrecht nicht als Streik erfasst.

