Schneesturm in Deutschland
: Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen

Arbeitswege könnten in den nächsten Tagen durch Glatteis, Ausfälle und Schneeverwehungen behindert werden. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei diesen Wetterbedingungen?
Von
David Hahn
Berlin
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Schneebedeckte Fahrräder im dichten Schneetreiben

Darf man der Arbeit wegen schwierigen Wetterverhältnissen fernbleiben? Was gilt für Verspätungen und bei der Schließung von Schulen für arbeitende Eltern? Was aktuell für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, gibt es hier zusammengefasst.

Rolf Vennenbernd/dpa-tmn/dpa

In ganz Deutschland wird es eisig. Das hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr, Zugverbindungen und sogar den Schulbetrieb. Was müssen Beschäftigte wissen, wenn das Winterwetter alle Routinen durchkreuzt?

Das gilt für Verspätungen

Was gilt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei verschneiten oder vereisten Straßen und Ausfällen im Nahverkehr zu spät bei der Arbeit erscheinen? Dabei greift das sogenannte Wegerisiko. Demnach ist man selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Für die Zeit, in der Beschäftigte wegen der Verspätung nicht gearbeitet haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Vergütung - nach dem Prinzip: ohne Arbeit kein Lohn. Das erklärt der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag bei IG Metall. Nachholen müsse man die ausgefallenen Stunden aber nicht. Wo es Überstundenkonten gibt, können die ausgefallenen Stunden aber auch als Minusstunden verbucht und zu einer späteren Zeit nachgeholt werden.

Rechtzeitig mit Arbeitgeber absprechen

Wichtig: Kündigt sich schlechtes Wetter an und ist absehbar, dass es auf dem Arbeitsweg Verzögerungen wegen Schnee, Eis oder etwa Sturm gibt, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber informieren. Empfehlenswert ist auch, direkt selbst Lösungen anzubieten – nach Möglichkeit etwa, im Homeoffice zu arbeiten oder die verpassten Stunden nachzuarbeiten.

Gibt es eine akute Unwetterwarnung – etwa wegen Glatteis – kann das unter Umständen eine „begründete Arbeitsverhinderung“ sein. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitsweg nicht zumutbar ist, sind sie in einem solchen Fall dazu berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Ratsam ist auch hier immer eine rechtzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber.

Kita und Schule zu: Was für berufstätige Eltern gilt

Beschäftigte sollten zudem bedenken, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung für den Tag haben, wenn sie nicht zur Arbeit kommen. Ein solcher Anspruch ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 616) nur gegeben, wenn die Verhinderung durch einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Grund eintritt.

Ein Beispiel für einen solchen Grund liegt Till Bender zufolge unter anderem vor, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund der Witterung geschlossen bleibt und die Beschäftigten keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder finden.

In diesem Fall besteht in der Regel zumindest für einige Tage Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes. Der entsprechende Paragraf 616 im BGB kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden – eine Bezahlung ist somit nicht garantiert.

Eine Übersicht zu den Schulausfällen in Deutschland am Freitag findet sich hier in diesem Artikel.

Mit Material der dpa