Fahrtkosten, die beim Arbeitsweg entstehen, werden über die Entfernunspauschale, meist Pendlerpauschale genannt, steuerlich berücksichtigt. Wie hoch ist die Pendlerpauschale aktuell und wie wird sie berechnet?
Wie hoch ist die Pendlerpauschale?
Bis zum 20. Kilometer liegt die Pauschale derzeit bei 30 Cent. Vergangenes Jahr wurde zudem beschlossen, die Pendlerpauschale rückwirkend zum 01.01.2022 ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer anzuheben. Dadurch sollen Personen mit einem längeren Weg zur Arbeit angesichts der steigenden Spritpreise finanziell entlastet werden.
Pendlerpauschale: Höchstbetrag 4.500 Euro
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro gedeckelt. Dies gilt aber nicht für Menschen, die mit dem eigenen Auto oder einem Dienstwagen zur Arbeit fahren. Höhere Kosten müssen hier allerdings nachgewiesen werden. Weitere Ausnahmen sind höhere Kosten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Um die zusätzlichen Kosten nachweisen zu können, ist es wichtig, die Fahrscheine aufzubewahren.
Welche Verkehrsmittel können abgerechnet werden?
Die Pendlerpauschale gilt nicht nur für Auto- und Motorradfahrer und -Fahrerinnen. Auch Menschen, die zu Fuß, mit dem Fahrrad, E-Bike und öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs zur Arbeit kommen, können die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Personen, die als Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommen. Wer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mehrere Verkehrsmittel nutzt, muss diese in der Steuererklärung separat angeben.
Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?
Für die Berechnung der Pendlerpauschale gilt, dass man für jeden Arbeitstag nur einmal die einfache Wegstrecke abrechnen darf. Die Voraussetzung dafür ist aber dennoch, dass man an demselben Tag tatsächlich zum Arbeitsplatz hin und wieder zurückgefahren ist. Fährt man an einem Tag nur hin und an dem anderen wieder zurück, darf man nur die Hälfte der Entfernungspauschale abrechnen. Die Pendlerpauschale darf außerdem nur für die Tage berechnet werden, an denen man tatsächlich zum Arbeitsplatz gefahren ist. Urlaubs- und Krankheitstage müssen abgezogen werden, ebenso die Tage mit Dienstreisen, die von zuhause starten. Auch für Tage im Homeoffice darf man keine Fahrtkosten geltend machen.
Brauche ich Nachweise, um die Pendlerpauschale abzurechnen?
Wenn die ermittelte Entfernungspauschale unter 4500 Euro liegt, sind in der Regel keine Nachweise oder Unterlagen erforderlich. Werden beim Finanzamt allerdings mehr als 230 (bei einer Fünftagewoche) bzw. 280 (bei einer Sechstagewoche) Fahrten pro Jahr angegeben, muss man diese durch ein Fahrtenbuch oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen.
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