Strafen für Klimaproteste
: Diese Strafen drohen Klimaaktivisten der Letzten Generation und Co.

Welche Urteile wurden bisher bei Klimaprotesten gesprochen und wie hoch fallen die Strafen aus? Die Verfahren im Überblick.
Von
David Hahn
Berlin
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Berliner Polizei von Klimademonstranten, die sich an der Straße festkleben, vorerst keine Gebühren mehr für das Ablösen und Wegtragen verlangen darf. Das Gericht gab damit dem Antrag eines Klimaaktivisten statt.

Jörg Carstensen/dpa

Seit dem 21. September 2023 kommt es in Berlin wieder zu verstärkten Protestaktionen der „Letzten Generation“. Von Aktionen am Brandenburger Tor bis hin zur versuchten Blockade des Berlin–Marathons kommt es dabei auch zu immer mehr Strafanzeigen und Festnahmen. Seitdem wurden schon über 270 weitere Strafanzeigen aufgenommen und eine neue Höchststrafe durch das Amtsgericht Tiergarten ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe nach eigenen Angaben bis zum 15.09.2023 rund 2.460 Verfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ zu verhandeln gehabt. Das Amtsgericht (AG) Tiergarten kam dabei zu mehr als 140 Urteilen, in zwei Fällen seien Beschuldigte freigesprochen worden. Welche Strafen drohen derzeit bei Klimaprotesten? Die bisherigen Urteile und Rechtsprechungen im Überblick.

Urteil zu Klimaprotesten: Wann erfolgen Freispruch, Geldstrafen und Haftstrafen?

Am 7.03.2023 sind nach Angaben des BR das erste Mal zwei Klimaaktivisten zu mehrmonatigen Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt worden. Noch im Januar hatte eine Richterin laut Stern in Flensburg mit einem Freispruch für Aufsehen gesorgt.

Die Amtsrichterin befand in dem Urteil, dass es sich zwar um Hausfriedensbruch gehandelt habe, sie die Aktion dennoch für legal halte, da sich der Klimaschützer auf einen „Notstand“ berufen könne. Seitdem wird diese Argumentation von Klimaaktivist*innen vor Gericht verwendet, jedoch kommt es selten zu einem Freispruch. Mit Zunahme der Protestaktionen drohen den Aktivisten mittlerweile höhere Strafen. Das Strafmaß variiert dabei stark bezüglich der Situation und des Tatbestandes.

Neben Nötigung im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gibt es laut FAZ bereits Anzeigen wegen des gefährlichen Eingriffs in den Flugverkehr, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung.

Im Falle einer Flughafenblockade, welche Leib und Leben von Menschen oder Sachen von besonderem Wert gefährdet, muss beispielsweise mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden, da die Sicherheit von Flughäfen strafrechtlich besonders geschützt ist.

Für Straßensperrungen und Blockaden auf den Berliner Autobahnen verurteilte das Amtsgericht Tiergarten mehrere Klimaaktivisten wegen Nötigung vermehrt zu Geldstrafen. Wurde dabei jedoch ein Rettungswagen blockiert, kommt auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

Auch bei Sachbeschädigungen wurden zumeist Geldstrafen verhängt. Wie das Beispiel eines blockierten Krankenwagens zeigt, ist es schwierig, die genauen Strafmaße im Vorhinein einer Aktion zu bestimmen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die bisherigen Urteile von Freispruch über Geldstrafen bis hin zu mehrmonatigen Haftstrafen reichten.

Bislang höchste Freiheitsstrafe: Acht Monate Haft für Klimaaktivistin

Eine 41–Jährige aus Köln soll acht Monate ins Gefängnis. Nach Angaben der „Letzten Generation“ ist es die bislang höchste Strafe, die gegen ein Mitglied der Protestgruppe wegen Sitzblockaden ausgesprochen wurde. Die Angeklagte hatte im Prozess angegeben, weiter protestieren zu wollen. Deshalb sah das Gericht keine günstige Sozialprognose. Diese wäre für eine Bewährungsstrafe erforderlich, wie eine Gerichtssprecherin sagte. Auch in den meisten anderen Urteilen fällt die Möglichkeit der Bewährungsstrafe mit der Absicht, die Tat zu wiederholen. Es sei die bislang höchste Strafe, die das Amtsgericht Tiergarten im Zusammenhang mit den Aktionen ausgesprochen habe, so die Sprecherin. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Frau wurde nach der Teilnahme an drei Straßenblockaden im Oktober 2022 in Berlin wegen Nötigung, versuchter Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Das Gericht ging über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus. Diese hatte eine Geldstrafe von insgesamt 1350 Euro (90 Tagessätze à 15 Euro) beantragt.

Berliner Gericht: Polizei darf von Klimademonstranten wegen Einsatz keine Gebühr verlangen

In einer aktuellen Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts wurde festgelegt, dass vorerst keine Gebühren mehr von Klimaaktivisten erhoben werden dürfen, die sich bei Straßenblockaden festgesetzt haben und von der Polizei entfernt wurden. Ein Sprecher gab am Dienstag, dem 26.09.2023, bekannt, dass dies in einem Eilverfahren entschieden wurde. Der spezifische Fall betraf einen Umweltaktivisten, der im Juni 2022 bei einer Straßenkreuzung festklebte und später von den Behörden für die Entfernung 241 Euro in Rechnung gestellt bekam. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese Gebühr gibt (Aktenzeichen: VG 1 L 363/23).

Der Gerichtssprecher erklärte, dass die bereits gezahlte Gebühr an den Klimademonstranten zurückerstattet werden muss. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung aufrechterhalten wird, da die Polizei vorhat, dagegen beim Oberverwaltungsgericht Berlin–Brandenburg Einspruch einzulegen, wie ein Behördensprecher auf Anfrage mitteilte.

Laut Angaben der Senatsinnenverwaltung wurden bis Anfang September fast 1300 Gebührenbescheide an Klimaaktivisten versandt, jeweils in Höhe von 241 Euro.

Das Gericht entschied im Eilverfahren, dass der Bescheid vom 13. April 2023, in dem die Polizei die Gebühr mit einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ aufgrund der Sitzblockade begründet hatte, erfolgreich angefochten wurde. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass eine solche Aktion nicht zu den Fällen gehört, in denen die Polizei Gebühren für ihren Einsatz erheben darf. Der Zweck des Polizeieinsatzes bestand ausschließlich darin, die Behinderung im Straßenverkehr zu beseitigen.

Um eine Gebühr erheben zu können, wäre laut der zuständigen 1. Kammer rechtlich eine „Ersatzvornahme“ oder eine „unmittelbare Ausführung“ erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass der Demonstrant sich selbst von der Straße entfernen konnte und die Polizei „ohne den Willen des Pflichtigen“ gehandelt, sondern gegen dessen Willen, spielte hierbei eine entscheidende Rolle.

(Mit Material der dpa)