Grippe und Corona: Krank in den Weihnachtsurlaub - was erlaubt und verboten ist

Darf man trotz Krankschreibung in den Weihnachtsurlaub?
Christin Klose/dpaDie Grippewelle kommt in diesem Jahr sehr früh, auch die Corona-Saison ist bereits in Gange. Wer jetzt krank wird, muss auf einige Dinge achten, vor allem dann, wenn die Krankheit kurz vor oder während eines Weihnachtsurlaubes akut wird. Was genau gilt, welche Rechte Beschäftigte haben und wo Grenzen liegen.
Krank mit Grippe: Wann die Krankmeldung erfolgen muss
Die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit bei einem vorliegenden Attest hat ohne Verzögerung zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, dass die Information im Regelfall vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber vorliegen muss.
Was gilt bei Teilzeitbeschäftigten?
Auch Teilzeitbeschäftigte müssen die Arbeitsstelle unverzüglich über eine Krankschreibung informieren. Ein Beispiel nennt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA): Wird ein Teilzeitbeschäftigter am Donnerstagabend krank und am Freitag vom Arzt krankgeschrieben, muss er den Arbeitgeber noch am Freitag informieren. Auch wenn dieser Tag aufgrund der Teilzeit eigentlich arbeitsfrei ist.
Krank in den Weihnachtsurlaub, geht das?
Wenn Beschäftigte kurz vor dem Urlaub krank werden, entsteht schnell Unsicherheit: Darf die Reise trotz Krankschreibung stattfinden oder kann der Arbeitgeber verlangen, dass man zu Hause bleibt, um schneller gesund zu werden? Grundsätzlich gilt nach Ansicht der Techniker Krankenkasse (TK): Während einer Krankschreibung ist alles zu vermeiden, was die Genesung beeinträchtigt.
Entscheidend ist deshalb, ob die geplante Reise den Heilungsprozess stört oder ihn sogar unterstützen kann. Im Falle einer Grippe ist überaus fraglich, ob ein Urlaub die Genesung unterstützt oder vielleicht sogar stört. Die Techniker Krankenkasse rät dringend dazu, ärztlichen Rat einzuholen und prüfen zu lassen, ob die Reise medizinisch vertretbar ist. Viele Beschäftigte lassen sich von ihrer Arztpraxis schriftlich bestätigen, dass eine geplante Reise die Genesung nicht behindert. Das schafft Klarheit und beugt späteren Konflikten vor. Aber auch mit der Arbeitsstelle sollten Beschäftigte vorab ein offenes Gespräch führen.
Da Unternehmen den genauen Grund der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht kennen, kann ohne Rücksprache leicht der Eindruck entstehen, die Krankschreibung sei nicht gerechtfertigt. Ein kurzer Austausch reduziert dieses Risiko. All das gilt natürlich nur dann, wenn die Krankschreibung innerhalb der Urlaubstage bzw. kurz vorher erfolgt, sodass bereits genommene Urlaubstage auch tatsächlich betroffen sind.
Welche Regeln gelten im Urlaub oder im Ausland?
Wer im Urlaub erkrankt, muss dies sofort melden. Die Krankheitstage gelten nicht als verbrauchter Urlaub und werden gutgeschrieben. Eine ausländische AU wird akzeptiert, wenn sie der deutschen Form entspricht. Besonders außerhalb der EU ist wichtig, dass klar zwischen „Krankheit“ und „Arbeitsunfähigkeit“ unterschieden wird. Die ausländische Adresse muss zusätzlich angegeben werden.
Darf man krank einkaufen gehen oder unterwegs sein?
Ja. Aber nur, wenn die Aktivität die Genesung nicht beeinträchtigt. Einkaufen, Cafébesuche oder Spaziergänge sind möglich, wenn sie den Heilungsprozess nicht stören. Welche Aktivitäten zulässig sind, hängt von der Diagnose ab. „Bei einer psychischen Erkrankung mag sogar Sport sinnvoll sein, bei einer Erkältung sicherlich nicht“, so Fuhlrott.
Freizeitaktivitäten können jedoch Zweifel an der AU wecken. Beschäftigte sollten daher nach Ansicht der Expertinnen und Experten sorgsam abwägen. Besonders heikel wird es, wenn Fotos aus dem Nachtleben im Netz auftauchen. „Auch wenn es gesundheitlich vertretbar sein mag, eine Party zu besuchen, ist es sicherlich unglücklich, wenn der Arbeitgeber seinen erkrankten Arbeitnehmer auf Partybildern sieht“, sagt Fuhlrott. Das Vortäuschen einer Erkrankung kann zur fristlosen Kündigung führen, erklärt Nathalie Oberthür.
Wird der Beweiswert einer AU erschüttert – etwa wenn Beschäftigte exakt während der Kündigungsfrist krankgeschrieben sind –, kann die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung verweigern, bis der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweist.
Was passiert, wenn man sich verspätet oder gar nicht krankmeldet?
Das gilt als Pflichtverletzung und kann abgemahnt werden. Erfolgt das wiederholt oder besonders gravierend, kann eine Kündigung folgen.
Ab wann ist eine AU-Bescheinigung erforderlich?
Ein Attest wird gesetzlich erst ab dem vierten Krankheitstag verlangt. Wer nur zwei Tage ausfällt, muss nicht zwingend zum Arzt. Arbeitgeber können allerdings strengere Vorgaben machen und ein Attest bereits am ersten Krankheitstag verlangen.
Elektronisch, telefonisch: Unternehmen bestimmt, wie Krankmeldung erfolgt
Wie die Meldung übermittelt wird, kann der Arbeitgeber festlegen. Vorgaben wie „telefonische Krankmeldung“ sind zulässig und müssen befolgt werden. Gibt es keine feste Regelung, kann der Arbeitnehmer den Weg selbst wählen. Unternehmen dürfen auch bestimmen, bei welcher Person oder Funktion die Meldung einzugehen hat.
Muss der Arbeitgeber die Diagnose kennen?
Arbeitgeber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Informationen zu Beschwerden oder Diagnosen. Sie dürfen jedoch jederzeit ein ärztliches Attest verlangen. Bestehen konkrete Hinweise, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) möglicherweise vorgetäuscht wurde, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zunächst stoppen und die Angabe der Erkrankung verlangen.
Kind krank, was tun?
Wer sich selbst krankmeldet, obwohl das Kind erkrankt ist, riskiert eine Kündigung wegen Betrugs. Für Kinderkrankentage gibt es Kinderkrankengeld der Krankenkasse – nicht die reguläre Lohnfortzahlung.
Was sich mit der elektronischen AU (eAU) geändert hat
Seit 1. Januar 2023 schicken Praxen die AU-Daten digital an die Krankenkassen. Arbeitgeber müssen die eAU aktiv abrufen, der Nachweis liegt also zeitlich versetzt vor. Außerdem enthält die eAU keine Angaben mehr zum ausstellenden Arzt. Beschäftigte müssen die Arbeitsunfähigkeit weiterhin sofort melden, müssen aber keine Papierbescheinigung mehr einreichen. Privatversicherte erhalten ihre AU weiterhin auf Papier.
Ist eine Krankschreibung per App oder Online-Dienst zulässig?
Telemedizinische Krankschreibungen sind in begrenztem Rahmen erlaubt, wenn eine ärztliche Untersuchung per Telefon- oder Videoanamnese erfolgt. Fuhlrott warnt jedoch ausdrücklich vor unseriösen Online-Angeboten, bei denen allein Multiple-Choice-Antworten zu einer AU führen. Solchen Bescheinigungen komme kein Beweiswert zu, sagt er. Von der Nutzung sei dringend abzuraten.
Muss man während der Krankheit erreichbar sein?
Nein. Eine generelle Erreichbarkeitspflicht gibt es nicht. Der Arbeitgeber darf nur Kontakt aufnehmen, wenn organisatorische Fragen dringend zu klären sind. Beschäftigte müssen nur antworten, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage sind. Diensthandys dürfen ausgeschaltet werden.
Wie läuft es bei längerer oder wiederholter Krankheit?
Auch bei längeren Erkrankungen gilt die Pflicht zur sofortigen Meldung. Der Arztbesuch und die eAU ersetzen diese Meldung nicht. Nach sechs Wochen endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei derselben Erkrankung. Die Krankenkasse zahlt dann Krankengeld, maximal 70 Prozent des Bruttogehalts. Ist der Zeitraum der Lohnfortzahlung überschritten, darf die Arbeitgeberin die konkrete Krankheitsursache erfragen.
Wie oft darf man sich pro Jahr krankmelden?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Häufige Krankheitszeiten können jedoch die Lohnfortzahlung beeinflussen oder – wenn sie über Jahre hinweg jeweils mehr als sechs Wochen dauern – im Einzelfall zu einer personenbedingten Kündigung führen.
Mit Material von dpa, Techniker Krankenasse (TK), Deutsches Ärzteblatt


