Familie bis zur Haustür verfolgt: Frau bedroht Boris Palmer – er beantragt Annäherungsverbot

Immer wieder wird Tübingens Oberbürgermeister in der Öffentlichkeit angegangen. Nun beantragte er ein Annäherungsverbot gegen eine Frau, die auch seine Familie verfolgt haben soll. Er beklagt eine Regelungslücke beim Umgang mit psychisch auffälligen Personen, bei denen die Gefahr von Straftaten bestehe.
Christoph Schmidt/dpa- Palmer beantragt Annäherungsverbot gegen Frau nach Verfolgung seiner Familie bis zur Haustür.
- Frau beschimpft und bedroht ihn seit etwa einem halben Jahr; als psychisch auffällig beschrieben.
- Polizei nahm sie Ende Februar kurzzeitig in Gewahrsam; Einsatz von Pfefferspray.
- Richterin meldet mögliche Befangenheit, da sie selbst bedroht wurde; Entscheidung steht aus.
- Palmer fordert leichtere Zwangsmedikation; verweist auf Regelungslücke trotz bestehendem Gesetz.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Vor etwa einem halben Jahr begann es: Immer wieder begegnet Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer in der Stadt einer Frau, die ihn dann laut schreiend beleidigt und bedroht. So schildert es Palmer gegenüber der SÜDWEST PRESSE: „Das ist immer sehr unangenehm, da schaue ich dann, dass ich wegkomme.“ Ähnliche Vorfälle hat der OB schon häufiger erlebt: Vor dem Bürgerentscheid über die von ihm befürwortete Innenstadtstrecke der Regionalstadtbahn beschimpfte ihn regelmäßig eine Frau lauthals bei den Infoständen. Ein andermal habe ein Mann eine Flasche nach ihm geworfen. Das Verfahren sei damals eingestellt worden, da der Werfer aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig gewesen sei, so Palmer.
Bei der Familie ist eine Grenze überschritten
Die Frau, die ihn aktuell bereits mehrfach anging, sei eindeutig psychisch auffällig: Ende Februar habe die Polizei sie kurzfristig in Gewahrsam genommen und zur Psychiatrie gebracht, nachdem sie in der Tübinger Mühlstraße mit einer Eisenstange gegen Fahrräder geschlagen hatte. Bei der Festnahme wehrte sie sich, die Beamten setzten Pfefferspray ein. Was den OB nun aber dazu brachte, juristisch gegen sie vorzugehen: Sie soll vor Kurzem Palmers Frau und den fünfjährigen Sohn bis nach Hause verfolgt und dann schreiend gegen die Tür geschlagen und getreten haben. „Da ist für mich eine Grenze überschritten“, sagt Palmer.
Palmer zeigte die Frau an und machte den Fall am Dienstag auf Facebook öffentlich. Die Behörden hätten ihn unterstützt: „Das Engagement bei Polizei und Staatsanwaltschaft ist spürbar und gut.“ Sie erhielt einen Platzverweis für den Umkreis von 200 Metern um Palmers Privatadresse. Der laufe aber spätestens in 14 Tagen aus, so Palmer. Deshalb wandte er sich ans Amtsgericht und beantragte ein Annäherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Das Verfahren läuft noch.
Was Palmer zusätzlich besorgt: Die damit befasste Richterin sieht sich nicht in der Lage, unvoreingenommen in dem Fall zu entscheiden. Denn die besagte Frau habe auch sie bedroht und Anstalten gemacht, eine Flasche nach ihr zu werfen. Das meldete die Richterin ihrer Vorgesetzten, Amtsgerichtsdirektorin Stefanie Wentzell. Diese muss nun entscheiden, ob dadurch die Besorgnis einer Befangenheit bestehen könnte. Dann müsste eine andere Richterin oder ein anderer Richter über Palmers Antrag befinden. Diese Entscheidung steht noch aus.
Palmer: Nicht darauf warten, bis jemand zu Schaden kommt
Den Tübinger OB besorgt aber noch etwas anderes: Selbst wenn das Annäherungsverbot kommt – wird die Betroffene es überhaupt verstehen? Und sich daran halten? Palmer macht eine Regelungslücke im Gesetz aus: Er erwarte, „dass die gesetzlichen Grundlagen verbessert werden, psychisch auffällige Personen, die zur Gefahr für andere werden, auch gegen ihren Willen behandeln zu können. Daran scheitert es nämlich bisher meistens, solange noch niemand real zu Schaden gekommen ist. Darauf will ich aber nicht warten.“
Gesetzlich gibt es diese Möglichkeit bereits. Geregelt ist sie in einem Landesgesetz, dem „Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz“. Ein Gericht kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen eine zeitlich begrenzte vorläufige Unterbringung in einer Klinik anordnen, meist von vier Wochen. Und auch eine Zwangsbehandlung ist dann legal, beispielsweise, wenn die Betroffenen ihr eigenes Leben gefährden, das aber aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht erkennen.
Laut Paragraf 20 ist das auch dann möglich, wenn „die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit dritter Personen abzuwenden“. Die dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik dagegen hat deutlich höhere Hürden: Darüber entscheidet eine Landgerichtskammer, wie zuletzt beispielsweise im Fall eines Mannes, der im Wahn mehrfach Frauen in Tübingen angriff. Voraussetzung ist dann die Gefahr schwerer Straftaten, aber auch jahrelanges Stalking – bloßes Anschreien oder Drohungen gehören nicht dazu.
Palmer: Gesetzliche Schwelle ist zu hoch
Eine dauerhafte Einweisung sei ein schwerwiegender Eingriff in Freiheitsrechte, findet auch Palmer. Aber die gesetzliche Schwelle sei zu hoch, ab der auch ohne sie eine Zwangsmedikation eingesetzt werden darf: „Die würde ich niedriger machen. Wenn jemand regelmäßig zu einer beängstigenden Gefahr wird, sollte eine Zwangsmedikation möglich sein.“ Denn psychisch Erkrankte bräuchten Hilfe, das stehe außer Frage. Und die wirke ja auch: Der Frau, die ihn wegen der Stadtbahnpläne bedrohte, begegne er nun immer wieder in der Stadt. „Sie ist völlig normal, weil sie sich behandeln ließ.“


Wie viel Zwang darf sein – und wo soll er im Zweifelsfall ausgeübt werden dürfen? Das Bundesverfassungsgericht muss klären, wie Patienten auch gegen ihren Willen behandelt werden dürfen.