Paukenschlag durch Freiburger Gericht
: Sulzer Bürgerentscheid zur Windkraft darf nicht durchgeführt werden

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Sulzer Bürgerentscheid zur Windkraft am 8. Dezember vorerst untersagt. Es geht um die Fragestellung und ein Bürgerbegehren.
Von
NC
Sulz
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Windkraftanlagen im Lindenhardter Forst: ARCHIV - 13.03.2023, Bayern, Lindenhardt: Blick auf sieben Windkraftanlagen im Lindenhardter Forst. Im Waldgebiet Lindenhardter Forst der Bayerischen Staatsforsten stehen mehrere Windkraftanlagen. Der Freistaat hat im vergangenen Herbst die Errichtung von Windrädern im Wald baurechtlich erleichtert. (zu dpa: «Bayerns Windkraft kommt auch 2024 nicht von der Stelle») Foto: Daniel Vogl/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Windkraftanlagen erhitzen in Sulz die Gemüter - noch bevor sie dort stehen könnten.

Daniel Vogl/dpa
  • Freiburger Verwaltungsgericht untersagt Sulzer Bürgerentscheid zur Windkraft am 8. Dezember.
  • Gericht erkennt Bürgerbegehren gegen Windkraftanlagen als zulässig an.
  • Gemeinderat wollte Bürgerentscheid mit umgekehrter Fragestellung durchführen.
  • Gericht betont Wichtigkeit der Mitwirkungsrechte der Bürger.
  • Stadt Sulz kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Der Sulzer Bürgerentscheid kann nicht am 8. Dezember stattfinden. Diese Hammer-Nachricht verkündete das Verwaltungsgericht Freiburg am Donnerstagnachmittag.

Das am 8. Juli eingereichte Bürgerbegehren zur Frage "Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?" ist nach Auffassung des Freiburger Gerichts zulässig. Damit ist das Gericht anderer Meinung als der Sulzer Gemeinderat, der anhand zweier eingeholter Rechtsgutachten das Bürgerbegehren Ende September als unzulässig abgelehnt hatte.

Das heißt: "Der vom Gemeinderat für den 8. Dezember beschlossene Bürgerentscheid mit umgekehrter Fragestellung darf vorläufig nicht durchgeführt werden", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Bürgerentscheid sollte mit der Fragestellung "Sollen Waldflächen, welche im Eigentum der Stadt Sulz am Neckar sind, für die Nutzung durch Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden?" durchgeführt werden.

Damit hat das Gericht den Initiatoren des Bürgerbegehrens im Rahmen eines Eilverfahrens recht gegeben. Dieses Begehren hatte sich dagegen gewehrt, dass die Stadt ihre Flächen für maximal neun Windkraftanlagen verpachtet (während das Gericht von neun Anlagen spricht, schreibt die Stadt, es seien sechs). Und wäre der Bürgerentscheid auf Basis des Bürgerbegehrens durchgeführt worden, hätten die Gegner ganz andere Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten gehabt. Beispielsweise hätte ihnen in der Infobroschüre ein weitaus größerer Anteil eingeräumt werden müssen, erklärt eine Gerichtssprecherin gegenüber der SÜDWEST PRESSE.

Weshalb hat das Gericht so entscheiden? Das Bürgerbegehren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig. Insbesondere sei die vom Bürgerbegehren formulierte Fragestellung hinreichend bestimmt. Das Bürgerbegehren sei für alle erkennbar darauf gerichtet, dass die Stadt es unterlässt, in ihrem Eigentum stehende Waldflächen an Windkraftanlagenbetreiber zu verpachten.

Auch die Begründung des Bürgerbegehrens entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Sie erfülle ihre Funktion, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Die darin geäußerte Einschätzung, dass das Vorhaben zu einer „erheblichen Veränderung“ der städtischen Waldgebiete, der ökologischen Lebensräume und Naherholungsgebiete führe, sei eine zulässige Wertung.

Für die Abstimmungsberechtigten liege auf der Hand, dass diese Aussage nicht für sich in Anspruch nehme, eine fundierte rechtliche Bewertung im Hinblick auf die mit dem Bau von Windkraftanlagen einhergehenden Umweltbelastungen abzugeben. Eine Irreführung des Bürgers oder Verfälschung des Bürgerwillens sei damit nicht zu befürchten. Die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sowie die vorläufige Untersagung der Durchführung des für 8. Dezember geplanten Bürgerentscheids sei erforderlich.

Käme es nach einem positiven Ausgang des vom Gemeinderat initiierten Bürgerentscheids zum Abschluss von Pachtverträgen, hätte sich das zulässige Bürgerbegehren der Antragsteller erledigt. In einer Situation wie der vorliegenden bestehe überdies ein „Abwehrrecht“ der Antragsteller gegen den vom Gemeinderat beschlossenen Bürgerentscheid, weil hierdurch eine Vereitelung oder jedenfalls wesentliche Entwertung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens drohe.

Hierzu zähle, wie eingangs beschrieben, insbesondere das Recht, in den Informationsmaterialien der Gemeinde zum Bürgerentscheid ihre Auffassung in gleichem Umfang darstellen zu dürfen wie die Gemeindeorgane. Diese Rechte bestünden nur bei einem Bürgerentscheid, der auf der Grundlage eines Bürgerbegehrens durchgeführt werde. Von daher sei ein Bürgerentscheid in gleicher Sache, der auf der Grundlage eines Ratsbegehrens durchgeführt werde, kein gleichwertiger Ersatz.

Noch ist der Beschluss nicht rechtskräftig. Die Stadt Sulz kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen. Sollte sie das nicht tun, müsste der Bürgerentscheid neu terminiert und auf Basis der Fragestellung des Bürgerbegehrens durchgeführt werden.

Die Stadt gab am frühen Abend eine Pressemitteilung heraus, die das Urteil zusammenfasst. Man prüfe die weiteren Schritte im Umgang mit dem gerichtlichen Beschluss. Man habe damals im Gemeinderat entschieden, "aus eigener Initiative einen Bürgerentscheid mit einer angepassten, aus Sicht der Stadt eindeutigeren Fragestellung durchzuführen, um der Bedeutung des Themas Rechnung zu tragen", heißt es darin.

Wie Bürgermeister Jens Keucher das Urteil und damit auch die gerichtliche Ohrfeige für die Verwaltung bewertet, bleibt offen. Das Rathaus ließ bis Redaktionsschluss auch eine Rückrufbitte der SÜDWEST PRESSE unbeantwortet.