Lindich-Baracken Hechingen: Verwaltungsgericht bestätigt den Abriss – so wird das Urteil begründet

Zwei baufällige Baracken auf dem Lindich müssen abgerissen werden. Eine entsprechende Anordnung der Stadt Hechingen hat jetzt das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt.
Franz Seeburger- Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt den Abriss zweier verfallener Baracken auf dem Lindich.
- Die Stadt ordnete den Abbruch nach § 65 Abs. 2 LBO an – die Klage der Eigentümerin scheiterte.
- Begründung: keine belastbaren Sanierungspläne, Beeinträchtigung von Orts- und Landschaftsbild.
- Nähe zu Schloss Lindich und Landschaftsschutzgebiet erhöht den Schutzbedarf, so das Gericht.
- Klarstellung im Verfahren: Nur der Abbruch ist angeordnet, nicht der Abtransport des Materials.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Die Verfügung der Stadt Hechingen, die beiden baufälligsten der ehemaligen Polizeibaracken auf dem Lindich abzureißen, ist rechtens. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen entschieden. Die Klage der Grundstückseigentümerin gegen die Verfügung hat das Gericht abgewiesen. Jetzt ist das Urteil samt Begründung veröffentlicht.
Eigentümerin der Baracken hat geklagt
Geklagt hatte die Eigentümerin des ehemaligen Geländes der Bereitschaftspolizei. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere frühere Wohnbaracken, die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werden. Zwei der Gebäude waren nach den Feststellungen der Baurechtsbehörden bereits teilweise beziehungsweise vollständig eingestürzt.
Die Stadt hatte den Abriss verfügt
Die Stadt verpflichtete die Eigentümerin deshalb auf Grundlage von § 65 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zum Abbruch dieser Gebäude. Die Klägerin hielt die Verfügung unter anderem für unverhältnismäßig. Sie verwies darauf, dass sie gemeinsam mit der Stadt an einer künftigen Entwicklung des Geländes arbeite und eine spätere Wiederverwendung der vorhandenen Bausubstanz anstrebe. Außerdem sei das Grundstück eingezäunt; von den Gebäuden gehe keine Gefahr aus.
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchverfügung liegen auch aus Sicht der Kammer vor. Die betroffenen Baracken sind seit Jahren ungenutzt und befinden sich im Verfall. Für eine ernsthafte und konkrete Sanierung oder Wiederverwendung der Gebäude habe die Klägerin keine belastbaren Planungen vorgelegt, meint das Gericht. Dass von den Gebäuden keine unmittelbare Gefahr für Dritte ausgehe, stehe einer Abbruchanordnung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO diene gerade auch dazu, verfallene Bauwerke zu beseitigen, die das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen.
Auch Schloss Lindich muss geschützt werden
Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins nach der mündlichen Verhandlung im Hechinger Rathaus stellte die Kammer zudem fest, dass das Grundstück in unmittelbarer Nähe des denkmalgeschützten Schlosses Lindich sowie eines Landschaftsschutzgebietes liegt und die verfallenen Gebäude trotz zwischenzeitlich angebrachter Sichtschutzmaßnahmen weiterhin von mehreren Seiten wahrnehmbar sind. Der Abbruch, so das Gericht, diene daher nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern auch dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz.
Klarstellung: Gemeint ist nur der Abbruch
Die Kammer stellte ferner klar, dass die angegriffene Verfügung trotz zunächst missverständlicher Formulierungen hinreichend bestimmt ist. Zwar verwendeten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowohl die Begriffe „Abbruch“ als auch „Beseitigung“. Dieser Widerspruch sei jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausgeräumt worden, dass die Stadt eindeutig klargestellt hat, dass lediglich der Abbruch der Gebäude, nicht aber der Abtransport des entstehenden Materials angeordnet wird.
Klägerin kann Berufung beantragen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 4343/24). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

