Landratsamt Göppingen: Gebührenerhöhungen, Anordnungen oder Verbote bald nur noch digital

Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Göppingen sind künftig nur noch online abrufbar, können aber zusätzlich auch im Landratsamt eingesehen werden.
Dirk Hülser- Amtliche Bekanntmachungen des Kreises Göppingen künftig nur noch online.
- Bisher in NWZ und Geislinger Zeitung; Ende April ist Schluss.
- Gründe: Digitalisierung und Kosteneinsparung laut Landratsamt.
- Einsicht im Landratsamt bleibt, Ausdruck/Zusendung gegen Kostenerstattung.
- Jährlich sollen 35.000 bis 40.000 Euro eingespart werden.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Wenn das Landratsamt und der Abfallwirtschaftsbetrieb der Öffentlichkeit etwas Wichtiges mitteilen müssen, geschieht das per Amtlicher Bekanntmachung. Dabei kann es sich beispielsweise um ein Verbot handeln, bei Trockenheit Wasser aus Flüssen und Bächen zu entnehmen, um Anordnungen wegen der Vogelgrippe oder Schweinepest oder um die Ankündigung, dass die Müllgebühren erhöht werden. Künftig werden diese Bekanntmachungen nur noch online verfügbar sein.
Alte Satzung aus dem Jahr 1978
Bislang erscheinen diese Informationen immer in der NWZ und der Geislinger Zeitung, so ist es in der entsprechenden Satzung vom 5. Mai 1978 festgelegt. Doch damit ist Ende April Schluss: Der Kreistag ist jetzt einem Antrag der Verwaltung gefolgt und hat beschlossen, dass Amtliche Bekanntmachungen nur noch auf der Homepage des Landratsamts veröffentlicht werden.
Zur Begründung schreibt das Landratsamt: „Im Zuge der Digitalisierung sowie als Maßnahme zur Kosteneinsparung kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen auf das Einrücken in der Zeitung verzichtet werden.“ Weiter heißt es: „Die meisten Landkreise in Baden-Württemberg haben bereits die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet umgesetzt.“ Aktuell werden Bekanntmachungen, wo gesetzlich gefordert, auch schon zusätzlich auf der Internetseite veröffentlicht.
In die neue Satzung müssen jetzt bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Passagen aufgenommen werden. So dürfen die Bekanntmachungen nur auf einer „ausschließlich in Verantwortung des Landkreises betriebenen Internetseite erfolgen“. Das Angebot muss „ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein“. Außerdem muss auch gewährleistet sein, dass die Bekanntmachungen im Landratsamt kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind oder zugesandt werden.
Versteckt werden dürfen die Bekanntmachungen nicht, vielmehr müssen sie „auf der Internetseite des Landkreises so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen erkennt“. Sollte das Veröffentlichen im Netz „infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse“ nicht möglich sein, wird wieder auf NWZ und Geislinger Zeitung sowie einen Aushang am Landratsamt zurückgegriffen. Durch die Neuregelung sollen jährlich 35.000 bis 40.000 Euro eingespart werden.

