Für all diejenigen, die ihre Steuererklärung rechtzeitig eingereicht haben, geht das Warten auf den endgültigen Steuerbescheid (voraussichtlich Ende 2024) in die nächste Runde. Das Finanzamt Balingen versendet in diesen Tagen zweierlei Schreiben: den Grundsteuerwertbescheid und dazu auch gleich den Folgebescheid, der über den Grundsteuermessbetrag informiert.
Einwände lässt der Gesetzgeber einzig gegen den ersten Bescheid zu, deshalb müssen Grundstückseigentümer, die glauben, einen Fehler bemerkt zu haben, schnell aktiv werden. Vier Wochen lang ist ab dem dritten Tag nach Posteingang Zeit, sich beim Finanzamt zu melden. In jedem Fall sollten Grundstückseigentümer prüfen, ob die enthaltenen Angaben wie etwa Grundstücksgröße oder Gemarkung korrekt angegeben sind.

Bei Zweifeln beim Finanzamt melden

Wer Zweifel bezüglich des festgestellten Bodenrichtwerts hegt, sollte sich zwar ebenfalls beim Finanzamt melden (um ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen), muss dann aber selbstständig Kontakt mit dem Gutachterausschuss aufnehmen, erklärt Balingens Finanzamtsleiter Albin Geiger. Auf die festgestellten Werte des Ausschusses nämlich hat das Finanzamt keinen Einfluss und ist zudem an diese gebunden.

Hälfte der Anfragen akzeptiert

Nach Angaben von Günter Braun, hauptamtlicher Vorsitzender des Gutachterausschusses Mittelbereich Balingen, sind bislang zwischen 40 und 50 schriftliche Anfragen eingegangen, verbunden mit der Bitte um eine Neuevaluierung der betreffenden Grundstücke. Unabhängig dieser Einwände habe der Ausschuss bis zum 28. Februar mehr als 100 Grundstücke neu bewertet. Bis zu diesem Stichtag hatte die Finanz­direktion Karlsruhe allen baden-württembergischen Gutachterausschüssen Zeit für etwaige Nacharbeiten gewährt.
Etwa die Hälfte der eingegangenen Einwände waren in Balingen und Umgebung laut Günter Braun tatsächlich berechtigt: „Über die vorgenommenen Anpassungen werden wir die Öffentlichkeit in der Presse und im Internet informieren, wenn die Übertragung in das Internetportal Boris-BW vollständig abgeschlossen ist.“ Damit sei noch in diesen Tagen zu rechnen.

Chance auf nachträgliche Änderung

Nachgebessert wurden die Grenzverläufe von Richtwertzonen. Diese hatte man im ersten Schritt auf der Grundlage von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen festgelegt: „Die meisten Anpassungen erfolgten zusätzlich, das heißt durch schärfere und kleinteiligere Abgrenzungen als rechtlich verlangt sind“, so Günter Braun.
Nach dem 28. Februar nun dürfte die Chancen auf eine nachträgliche Änderung indes gen null tendieren. Aussicht besteht lediglich bei Fehlern, die gegen gesetzliche Vorgaben aus der Immobilienwertermittlungsverordnung verstoßen.
Unabhängig davon, was ein Grundstückseigentümer bemängelt, muss der entsprechende Einwand zwingend schriftlich – darf dabei aber formlos eingehen, erklärt Albin Geiger: „Das Schreiben muss theoretisch nicht einmal das Wort ‚Einspruch‘ enthalten. Es genügt, wenn ersichtlich ist, dass man sich gegen den Bescheid wehrt.“ Mit einem solchen Schreiben beantragt der Eigentümer ein Ruhen des Verfahrens.

Spekulieren auf neues Urteil

Darauf, dass ein solches vom Finanzamt dann auch genehmigt wird, besteht kein Anspruch. Geiger aber betont, dass die in Balingen eingereichten Einsprüche wohl durchweg Berücksichtigung finden werden – auch jene, die verfassungsrechtliche Zweifel als Argument anführen.
Wer dies tut, spekuliert darauf, dass das Bundesverfassungsgericht den bereits eingereichten Klagen durch den Bund der Steuerzahler Recht geben wird. Aber: Bis hier ein Urteil fällt, dürften noch Jahre vergehen. Sollte dies erst nach 2025 der Fall sein, wird das Finanzamt in der Zwischenzeit darauf bestehen, dass Grundstückseigentümer ihre neu berechnete Grundsteuer trotzdem zahlen.

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Grundsteuererklärung: Kulanzphase läuft

Aktuell gewährt das Finanzministerium noch immer eine Kulanzphase für all diejenigen, die keine Grundsteuererklärung abgegeben haben. Voraussichtlich noch im ersten Quartal werden aber Erinnerungen verschickt. Mit Konsequenzen ist nicht zu rechnen, sofern das in der Erinnerung enthaltene Stichdatum berücksichtigt wird.
Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert pro Quadratmeter Grundfläche. Grundlage für die Berechnung sind die gesammelten Verkaufspreise innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone). Die Bestimmung der Zonen ergibt sich durch die Zusammenfassung von Grundstücken ähnlicher Art und Nutzung, weshalb den Gutachterausschüssen als Blaupause unter anderem Bebauungs- und Flächennutzungspläne dienten.