Nach Klage von Naturschützern
: Gericht stoppt Wolf-Abschuss im Schwarzwald – vorerst

Weil er dem Menschen immer wieder nahe kam, war erstmals seit fast 180 Jahren ein Wolf im Schwarzwald zum Abschuss freigegeben. Ein Gericht hat das vorerst gestoppt.
Von
Roland Müller,
Tanja Wolter
Stuttgart
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GW2672m

Darf vorerst weiterleben: Wolfsrüde „GW2672m“.

Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA BW)
  • Gericht stoppt vorerst Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs „GW2672m“ im Schwarzwald.
  • Verwaltungsgericht Stuttgart untersagte die Tötung bis zum Eilverfahrens-Entscheid.
  • Landesregierung hatte den Wolf wegen Menschennähe zum Abschuss freigegeben.
  • Erster zur Tötung freigegebener Wolf im Schwarzwald seit 180 Jahren.
  • Umweltschutzorganisation klagte gegen die Entscheidung des Umweltministeriums.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Der „Hornisgrinde-Wolf“, der sein Revier im Schwarzwald hat und von der Landesregierung zum Abschuss freigegeben war,  darf vorerst nicht erschossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am Freitag entschieden. Es habe dem Land Baden-Württemberg aufgegeben, „die Tötung des Wolfes GW267m (,Hornisgrinde-Wolf') bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig zu unterlassen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Verein Naturschutzinitiative (NI) hatte Klage gegen die Entscheidung des Landesumweltministeriums eingelegt.

Am Dienstag hatte die Landesregierung erstmals von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme den Abschuss des Rüden anzuweisen. Wölfe sind streng geschützt. Ein anonymes Team von Spezialisten sollte das Tier aufspüren und töten. Der Grund: GW267m ist zu zutraulich. Offenbar ist der Rüde auf der Suche nach einer Partnerin und nähert sich deshalb immer wieder Hunden – und damit auch den Menschen.

Politiker warnten vor „Wolfstourismus“

Zudem warnten Lokalpolitiker vor zunehmendem „Wolfstourismus“ von Menschen, die das Tier sehen, es filmen oder fotografieren wollten. Es bestehe die Gefahr, dass der Rüde seine Scheu vor Menschen zunehmend ablege und gefährliche Situationen entstünden, begründete das von Thekla Walker (Grüne) geführte Landesumweltministerium den Abschuss.

Dass die Richter diesen nun vorerst stoppen, ist aber nicht als Vorentscheidung zu werten. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwies sozusagen auf „Gefahr im Verzug“. „Ohne den Erlass dieser Entscheidung wäre die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet oder vereitelt“, heißt es in der Entscheidung. Bereits am kommenden Dienstag sollten demnach erste Versuche, GW267m zu töten, starten. „Mit der Tötung des Tieres würden irreversible Zustände geschaffen“, argumentieren die Richter. Sprich: Wenn der Wolf tot ist, bevor die Richter den Fall rechtlich bewerten könnten, wird das Verfahren ad absurdum geführt. Umgekehrt sei die Gefahrensituation nicht so dringend, dass ein Abwarten für die Öffentlichkeit nicht zumutbar wäre.

Geteiltes Echo auf Entscheidung des Ministeriums

Der Abschuss-Aufschub gilt nur so lange, bis das Gericht im Eilverfahren über den Fall entscheidet. Der Verein „Naturschutzinitiative“ argumentiert, dass der Wolf keine wirkliche Gefahr darstelle. Außerdem lebten im Südwesten nur vier Wölfe, und ein Abschuss verstoße gegen EU-Recht.

Die Entscheidung des grün geführten Umweltministeriums hatte ein geteiltes Echo ausgelöst. Der Naturschutzbund Nabu nannte den Schritt „traurig, aber nachvollziehbar“. Experten der Stiftung für Bären sahen hingegen „keine Rechtfertigung für den geplanten Abschuss“. Die CDU, die seit Jahren mit den Grünen um den Umgang mit Wölfen ringt, begrüßte die Entscheidung, vermutete aber ein Wahlkampfmanöver dahinter.

Beschluss noch vor Entscheidung im Eilverfahren ist selten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat damit jedenfalls von einer juristischen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Seltenheitswert hat. Mit dem Beschluss noch vor der anstehenden Entscheidung im Eilverfahren – auch als Hängebeschluss bekannt – solle verhindert werden, „dass vollendete Tatsachen geschaffen werden“, sagte der Pressesprecher des Gerichts, Matthias Modrzejewski, auf Anfrage der Südwest Presse. „Wenn der Wolf tot ist, dann wäre die Sache erledigt – er wird nicht mehr auferstehen“, so der Sprecher. Die Rechte des Klägers würden damit vereitelt werden.

Der Sprecher bekräftigte aber zugleich, es handle sich „nicht um eine Vorentscheidung“ im noch anstehenden Eilverfahren. Hier soll ein Beschluss voraussichtlich in den kommenden Wochen erfolgen. Da die Entscheidung des Landes zur Tötung des Wolfes bis 10. März befristet wurde, ist noch vorher mit dem Beschluss zu rechnen.