Karlsruhe kippt Triage-Gesetz
: Ärzte dürfen Behandlung bei geringen Überlebenschancen abbrechen

Karlsruhe kippt die Triage-Vorgaben für Intensivstationen aus der Corona-Zeit und wirft dem Gesetzgeber schwere Mängel vor.
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epd STATISTISCH
Karlsruhe
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Intensivstation: ARCHIV - 29.02.2024, Nordrhein-Westfalen, Essen: Ein Stethoskop hängt an einem Bett auf einer Intensivstation in Nordrhein-Westfalen.  (zu dpa: «Karlsruhe veröffentlicht Entscheidung zu Triage») Foto: Rolf Vennenbernd/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Rolf Vennenbernd/dpa
  • Bundesverfassungsgericht kippt 2022 beschlossene Triage-Regelung als verfassungswidrig.
  • Ärzte dürfen Behandlung bei geringen Überlebenschancen abbrechen, um andere Patienten zu retten.
  • Gericht kritisiert Eingriff in die Berufsfreiheit und mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
  • Triage-Regelung sollte Diskriminierung nach Behinderung, Alter, Geschlecht oder Herkunft verhindern.
  • Bundesländer sind laut Urteil für solche Regelungen zuständig, nicht der Bund.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur sogenannten Triage bei medizinischen Behandlungen für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Zuteilung von Kapazitäten im Fall zu knapper Ressourcen. Zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht mitteilte. (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23)

Triage bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Situationen entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das Konzept gibt es etwa bei großen Unglücken mit vielen Verletzten, um meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In der Corona-Pandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt. In Karlsruhe ging es um eine 2022 vom Bundestag beschlossene Neuregelung.

Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte

Die Beschwerde richtete sich unter anderem gegen ein darin geregeltes Verbot einer nachträglichen Triage («ex post») - also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen. Die Kläger sahen darin einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die angegriffenen Vorgaben „wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen“ nun für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Es werde in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen, die – im Rahmen therapeutischer Verantwortung - auch deren Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Heilbehandlung schütze. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvR 1541/20): Am 16. Dezember 2021 hatte es dem Gesetzgeber aufgegeben, Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingten Triage zu treffen. Komme es zu knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen, dürften Menschen mit Behinderung bei der Auswahl, wer behandelt werden soll, nicht benachteiligt werden.

Daraufhin hatte der Bund das Infektionsschutzgesetz erweitert und Kriterien für die Triage aufgestellt. Danach sollte bei der Zuteilung knapper Krankenhausbetten in einer Pandemie nur die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit ausschlaggebend sein. Eine Diskriminierung wegen Behinderung, Alter, Geschlecht oder Herkunft war damit verboten.

Ärzte sahen Berufsfreiheit verletzt

Mehrere Ärztinnen und Ärzte aus den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin sahen jedoch durch das Gesetz ihre Berufsfreiheit verletzt. Sie müssten selbst entscheiden können, wie sie in einer Pandemiesituation eine möglichst große Zahl an Patienten retten könnten, begründeten sie ihre Klage.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit auch beinhalte, dass Ärztinnen und Ärzte „frei von fachlichen Weisungen sind“. Sie dürften bei ihrer therapeutischen Verantwortung über das Ob und das Wie einer Heilbehandlung entscheiden. Diese Therapiefreiheit werde durch das Infektionsschutzgesetz aber eingeschränkt.

Dem Bund fehle es auch an der Gesetzgebungskompetenz, hieß es außerdem. Vielmehr seien die Bundesländer zuständig. Zwar könne er nach dem Grundgesetz „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten“ bestimmen. Dies meine aber Maßnahmen, die der Eindämmung oder Vorbeugung dienen. Die Triage-Regelung sei aber kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Sie mindere Infektionsrisiken nicht, sondern lege nur fest, wer behandelt werden darf.

Der Bund habe die Triage-Regelung auch nicht als „öffentliche Fürsorge“ beschließen dürfen, für die er in einzelnen Bereichen zuständig sein könne. Das Gesetz habe primär keinen „fürsorglichen Charakter“, argumentierte das Gericht.