Umfrage zur Attestpflicht ab Tag 1: Neue Regel könnte für längere Krankschreibungen sorgen

Geht die neue Regel nach hinten los?
Sina Schuldt/dpaWer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, soll künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Darauf hat sich die Regierungskoalition verständigt. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Gesetzlich umgesetzt sind die Pläne bislang allerdings nicht. Nach Angaben der Bundesregierung wird derzeit an der konkreten Ausgestaltung gearbeitet.
Eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag des Sozialverbands VdK deutet nun darauf hin, dass die geplante Attestpflicht unerwartete Folgen haben könnte. Demnach geben 21 Prozent der Befragten an, dass sie sich vorsorglich für einen längeren Zeitraum krankschreiben lassen würden, wenn sie bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest benötigen. Als Grund nannten sie, einen erneuten Arztbesuch für eine weitere Krankschreibung vermeiden zu wollen.

Jede fünfte Person würde sich vorsorglich länger krankschreiben lassen.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.14 Prozent würden eher krank zur Arbeit gehen
Für die Umfrage wurden vom 24. bis 27. Juli 2026 insgesamt 2.341 Menschen befragt. Die Ergebnisse wurden nach verschiedenen demografischen Merkmalen gewichtet und sind laut YouGov repräsentativ für die Wohnbevölkerung in Deutschland ab 18 Jahren.
60 Prozent der Befragten erklärten, eine Attestpflicht ab dem ersten Tag würde ihr bisheriges Verhalten nicht verändern. Sie würden weiterhin zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
Bei anderen könnte die Regelung dagegen zu einem veränderten Verhalten führen: 14 Prozent gaben an, dass sie eher krank zur Arbeit gehen würden, um sich den Arztbesuch zu sparen. 21 Prozent würden sich dagegen vorsorglich länger krankschreiben lassen. Weitere drei Prozent erklärten, bei Krankheit eher Urlaubstage einzusetzen.
Die Ergebnisse belegen nicht, dass Beschäftigte sich nach einer Gesetzesänderung tatsächlich entsprechend verhalten würden. Abgefragt wurde eine hypothetische Situation. Sie zeigen aber, welche möglichen Auswirkungen Beschäftigte selbst von einer strengeren Attestpflicht erwarten.
Mehrheit gibt an, Krankschreibungen nicht zu missbrauchen

Laut Befragung wird die Krankschreibung kaum missbraucht.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.Die VdK-Umfrage beschäftigte sich zudem mit der Frage, wie Arbeitnehmer bislang mit Krankmeldungen umgehen. 73 Prozent erklärten, sich ausschließlich dann krankgemeldet zu haben, wenn sie eindeutig krank und vollständig arbeitsunfähig gewesen seien.
21 Prozent gaben an, schon einmal zu Hause geblieben zu sein, wenn sie sich nicht gut gefühlt hätten, obwohl sie sich nicht als vollständig arbeitsunfähig einschätzten. Lediglich drei Prozent erklärten, sich bereits krankgemeldet zu haben, obwohl sie vollständig gesund gewesen seien.
Auch hier handelt es sich allerdings um Selbstauskünfte. Aus der Befragung lässt sich deshalb nicht zuverlässig ableiten, wie häufig tatsächlich unberechtigte Krankmeldungen vorkommen.
Telefonische Krankschreibung stößt auf breite Zustimmung

Die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung stößt auf Kritik.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.Neben der Attestpflicht will die Koalition auch die telefonische Krankschreibung wieder abschaffen. Sie war zunächst während der Corona-Pandemie eingeführt worden und ist seit Dezember 2023 dauerhaft möglich. Voraussetzung ist derzeit unter anderem, dass Patientinnen und Patienten der Arztpraxis bereits bekannt sind, keine schwere Symptomatik vorliegt und eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Eine erstmalige telefonische Krankschreibung kann unter diesen Bedingungen für bis zu fünf Kalendertage erfolgen.
Die Abschaffung findet in der VdK-Umfrage mehrheitlich keine Zustimmung. 37 Prozent lehnen sie „voll und ganz“ ab, weitere 24 Prozent „eher“. 15 Prozent befürworten die Abschaffung eher, 13 Prozent vollständig. Zehn Prozent machten keine Angabe beziehungsweise antworteten mit „weiß nicht“.
Auch die Bundesregierung bestätigt, dass bis zur Umsetzung einer Neuregelung weiterhin die bisherigen Bestimmungen gelten. Eine Krankschreibung per Videosprechstunde soll nach den bisherigen Plänen zudem grundsätzlich weiterhin möglich bleiben.
Arbeitgeber dürfen schon heute ein Attest am ersten Tag verlangen
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag ist bereits nach geltendem Recht möglich – allerdings nicht generell vorgeschrieben. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss eine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich eine ärztliche Feststellung erforderlich. Arbeitgeber dürfen diese aber auch früher verlangen und damit bereits vom ersten Krankheitstag an.
Die geplante Änderung würde daraus grundsätzlich den Regelfall machen. Nach Angaben der Bundesregierung sollen allerdings Abweichungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag möglich bleiben. Ende August befand sich der entsprechende Gesetzesvorschlag noch in Arbeit.
Die Bundesregierung begründet die geplanten Änderungen unter anderem mit dem Ziel, Missbrauch bei Krankmeldungen einzudämmen und hohe Fehlzeiten zu reduzieren. Ein von der Bundesregierung eingesetzter Expertenrat hatte dagegen bereits im Februar 2025 darauf hingewiesen, dass die verfügbaren Daten den Anstieg der erfassten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht auf die telefonische Krankschreibung zurückführten. Als einen Faktor nannte das Gremium vielmehr eine vollständigere statistische Erfassung durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und empfahl damals, die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung beizubehalten.
Ob eine Attestpflicht vom ersten Tag an Fehlzeiten tatsächlich reduziert oder teilweise zu längeren Krankschreibungen und mehr Arztkontakten führt, lässt sich aus der Befragung allein daher nicht beantworten. Die YouGov-Ergebnisse zeigen jedoch, dass ein relevanter Teil der Befragten nach eigener Einschätzung sein Verhalten ändern würde – und nicht zwingend in die von der Reform erhoffte Richtung.
