Schäden in der Waschstraße: Wann Kunden selbst zahlen müssen

Dreckig rein - sauber raus: So soll das sein, doch wann haftet ein Betreiber, wenn es mal nicht so glatt läuft?
Till Simon Nagel/dpa/Symbolbild- Urteil: Kunden haften, wenn sie Defekte oder Fehlanweisung in der Waschstraße nicht beweisen.
- Landgericht Frankenthal wies Klage ab, Az.: 7 O 160/25, das Urteil ist rechtskräftig.
- Fall: Auto sprang bei Waschvorgang aus der Führung und prallte gegen einen Begrenzungspfosten.
- Gericht fand weder technische Mängel noch Fehlverhalten des Personals – Lenkbewegung vermutet.
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Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Nach einem Urteil (Az.: 7 O 160/25) des Landgerichts Frankenthal muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder ein Mitarbeiter den Fahrer falsch eingewiesen hat - wenn dieser die Kosten nicht selbst tragen will.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage eines Autofahrers abgewiesen, weil er dem Betreiber der Waschstraße keine Pflichtverletzung nachweisen konnte.
Gericht stellte keine Mangel oder Fehler fest
Konkret ging es dem Autobesitzer um rund 10.000 Euro Schadenersatz, die er vom Betreiber einer Waschstraße gefordert hatte. Der Grund: Beim Waschvorgang war demnach sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.
Der Kläger machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich. Das aber bestritt der Betreiber.
Auch vor der Zivilkammer des Landgerichts ließen sich weder technische Mängel noch Fehler feststellen. Das Auto sei offenbar infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten, hieß es vom Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
