Mietwohnung: Was tun, wenn die Heizung nicht geht?

Wenn die Heizung nicht läuft, kann es in Wohnungen schnell empfindlich kalt werden.
Prostock-studio/stock.adobe.com- Mieter sollten bei Heizungsproblemen den Vermieter informieren und eine Frist setzen.
- Mietminderung ist möglich, aber individuell zu prüfen. Expertenrat wird empfohlen.
- Heizsaison: 1. Oktober bis 30. April; Mindesttemperaturen: 20-22°C tagsüber, 18°C nachts.
- Keine Heizpflicht, aber Mieter müssen Schäden durch angemessenes Heizen verhindern.
- Vermieter sind für Wartung und Reparaturen der Heizung verantwortlich.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Der Regler ist bereits auf Anschlag, aber es wird einfach nicht warm in der Wohnung. Wer in den eigenen vier Wänden wohnt, muss sich dann wohl schleunigst beim Heizungsbauer seines Vertrauens melden oder einen Notdienst kontaktieren. Mieterinnen und Mieter hingegen können nicht einfach selbst tätig werden. Was sie tun sollten und welche Rechte sie haben, erklären Experten.
Die Heizung läuft nicht, was ist zu tun?
Die Experten von Stiftung Warentest raten Betroffenen, sofort den Vermieter zu informieren, wenn es ein Problem mit der Heizung gibt. „Der kann sonst nicht helfen und er kann sogar Ersatz fordern, wenn weitere Schäden entstehen und im Extremfall Rohre kaputt frieren“, geben die Experten zu bedenken. Daher sollten Mieterinnen und Mieter den Eigentümer möglichst mit Zeugen oder schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein über das Problem informieren. Ihr Tipp: „Beschreiben Sie den Mangel möglichst genau, damit der Vermieter sachgerecht reagieren kann.“ Gleichzeitig ist es ratsam, dem Vermieter eine Frist für die Reparatur zu setzen. Verstreicht diese, ohne dass der Vermieter aktiv wird, können Mieter selbst einen Handwerksbetrieb beauftragen. Christoph Herrmann von Stiftung Warentest rät: „Soweit der Vermieter – meist über einen Aushang im Hausflur – einen Notdienst nennt, schalten Sie ihn ein.“
Wer trägt die Kosten?
Ist nichts anderes im Mietvertrag vereinbart, ist der Vermieter für die Heizung inklusive Wartung und Reparatur verantwortlich. Ruft der Mieter jedoch eigenmächtig einen Handwerker, muss der Vermieter nur die Ausgaben für unbedingt nötige Sofortmaßnahmen erstatten, gibt Herrmann zu bedenken.
Wann ist eine Mietminderung möglich?
„Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Mietzahlungen kürzen“, betont der Stiftung Warentest-Experte. Denn um wie viel Prozent Mieterinnen und Mieter die Miete mindern dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Bundesweit haben Gerichte Fälle, die auf den ersten Blick ähnlich gelagert sind, unterschiedlich bewertet. So entschied etwa das Amtsgericht Köln 2012 eine zulässige Mietminderung von 23 Prozent, weil im Januar und Februar nur eine Temperatur von 19 Grad möglich und die Heizkörper nicht separat regulierbar waren. Das Landgericht Berlin entschied dagegen im selben Jahr, dass aufgrund einer regelmäßigen Raumtemperatur von nur 19 Grad eine Mietminderung von 5 Prozent in Ordnung sei.
„Fragen Sie unbedingt beim Mieterverein oder einer auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwältin nach“, rät Herrmann. „Wenn Sie zu Unrecht einen Betrag einbehalten, der einer Monatsmiete oder mehr entspricht, droht Ihnen die Kündigung.“ Sicherer ist es, dem Vermieter mitzuteilen, dass die Miete unter Vorbehalt weiterbezahlt wird. Dann kann man, wenn der Mangel beseitigt ist, die Miete anteilig zurückfordern.
Von wann bis wann muss Heizen möglich sein?
Am 1. Oktober beginnt in der Regel die Heizsaison, die bis zum 30. April andauert. Gesetzlich festgelegt ist das zwar nicht, hat sich aber aus der Rechtsprechung so ergeben, teilt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WIE) mit. In dieser Zeit sind Vermieter und Hausverwalter verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnräumen erreichen können. Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter 12 Grad Celsius liegt (Amtsgericht Köln, Az. 220 C 152/07).
In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich länger, keineswegs kürzer als von Oktober bis April sein, betont der WIE.
Wie kalt darf es in Wohnräumen im Winter sein?
Gesetzlich sind keine Mindesttemperaturen festgelegt, aber es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtssprechung auf die der WIE verweist. Demnach haben Verbraucherinnen und Verbraucher tagsüber Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in ihren Wohnungen. In der Nacht zwischen 0 und 6 Uhr sind dem Verband zufolge 18 Grad Celsius ausreichend, manche Gerichte halten auch 17 Grad Celsius ausreichend. In dieser Zeit kann die Leistung der Heizungsanlage daher abgesenkt werden, um Energie zu sparen. Können die genannten Temperaturen nicht erreicht werden, liegt bei Mieterinnen und Mietern ein Mangel vor, den sie ihrem Vermieter melden sollten. Dieser ist verpflichtet, den Mangel umgehend zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit der Heizung herzustellen. Bis das passiert ist, haben Mietparteien laut WIE das Recht, die Miete zu mindern.
Keine Heizpflicht
Nein. Eine solche Pflicht gibt es in Deutschland nicht. Dementsprechende Klauseln in Mietverträgen sind daher auch unwirksam, gibt der Verband zu bedenken. „Allerdings sind Mieter und Mieterinnen dazu verpflichtet, durch ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Wohnung zu verhindern, zum Beispiel Schimmelbildung oder Frostschäden an Wasser- und Heizungsrohren.“ Für Schäden, die auf eine nicht angemessene Beheizung der Immobilie zurückzuführen sind, haften Mieter grundsätzlich und müssen für die Kosten der Beseitigung aufkommen.
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