Krieg im Nahen Osten
: Welche Rechte haben gestrandete Urlauber?

Erstattungen, Entschädigungen und Ersatzflüge: Urlauber in Krisengebieten werden grundsätzlich von Veranstaltern und Airlines unterstützt, ihre Ansprüche unterscheiden sich jedoch deutlich.
Von
Daniel Wydra
Ulm
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An Emirates aircraft flies past plumes of smoke from an ongoing fire near Dubai International Airport in Dubai on March 16, 2026. Missiles and drone attacks hit across the UAE, with a drone-related incident sparking a fuel tank fire near Dubai airport that disrupted travel, while a missile killed a civilian in Abu Dhabi. (Photo by AFP) /

Ein Flugzeug von Emirates fliegt am 16. März an einem Feuer nahe des Flughafens von Dubai vorbei.

STR/AFP
  • Krieg im Nahen Osten: ca. 30.000 deutsche Reisende gestrandet.
  • Pauschalreise: Veranstalter zahlt Rückflug, 3 Tage Hotel & Verpflegung.
  • Individualreise: EU-Airline bietet Betreuung, Ersatzflug, ggf. Erstattung.
  • Keine Entschädigung bei Ausfall wegen Sicherheitsrisiken; Betreuung unbegrenzt.
  • Bundesregierung flog bis 12. März sechs Evakuierungen für ca. 1.100 Personen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Etwa 30.000 deutsche Reisende wurden vom Krieg im Nahen Osten überrascht, schreibt der Deutsche Reiseverband. Viele von ihnen hatten sich auf einen schönen Urlaub in den Emiraten, Katar, Bahrain oder Kuwait gefreut – und mussten sich plötzlich in Sicherheit bringen. Als sich die Lage einige Tage später beruhigte, mussten die Urlauber das nächste Problem lösen: Wie kommen sie wieder nach Hause? Etliche Flüge wurden abgesagt. Bei der SÜDWEST PRESSE meldeten sich mehrere Betroffene, die sich von ihrem Reiseveranstalter oder ihrer Fluggesellschaft im Stich gelassen fühlten. Ein Trio aus Ulm hat den Rückflug spontan selbst organisiert – und 10.000 Euro mehr bezahlt. Ein Basketballer wurde nur deshalb evakuiert, weil seine Freundin kroatische Staatsbürgerin ist. Eine Familie aus dem Kreis Tübingen musste fünf Tage warten – und dann innerhalb von 45 Minuten ihre Sachen packen.

Es gibt mehrere Gesetze und Verordnungen, die festlegen, welche Rechte Urlauberinnen und Urlauber haben. Für kriegerische Auseinandersetzungen gelten aber teilweise Sonderregeln oder es kommt auf den Einzelfall an. Wichtig ist auch, welche Art von Reise die Touristen gebucht haben und ob der Veranstalter in der EU sitzt. Ein Überblick.

Reiseveranstalter übernehmen Kosten für mindestens drei Tage

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht: Er muss Rückflüge organisieren, sobald der Luftraum wieder offen ist. Sollten Reisende länger als gebucht am Urlaubsort festhängen, muss der Veranstalter laut der EU-Pauschalreiserichtlinie auch die Kosten für Übernachtung und Mahlzeiten tragen. Rechtlich gilt das für drei Tage.

Und danach? „Wir wissen nicht, wie sich die Veranstalter dann verhalten“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum. Vielleicht übernehmen sie kulant weiter die Kosten, vielleicht regen sie an, in günstigere Unterkünfte umzuziehen? Doch auch, dass Urlauber sich dann an Kosten beteiligen müssten, ist nicht ausgeschlossen.

Wer selbst bucht, bekommt weniger Unterstützung

Wer die Reise individuell zusammengestellt hat, muss sich selbst um eine eventuelle Erstattung kümmern. Für die Unterkunft gelten die Geschäftsbedingungen des Betreibers. Beim Flug kommt es darauf an, ob die Gesellschaft in der EU sitzt oder nicht. Nur wenn man bei einer europäischen Fluglinie bucht, profitiert man von der EU-Fluggastrechteverordnung. Wird ein Flug abgesagt oder hat er mindestens drei Stunden Verspätung, können Passagiere bis zu 600 Euro Entschädigung verlangen – die genaue Höhe hängt von der Flugdistanz ab. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der Flug wegen politischer Unruhen oder Sicherheitsrisiken ausfällt.

Dennoch dürfen Reisende in jedem Fall auf eine alternative Beförderung zum Zielort bestehen. Ist davor eine Zwischenübernachtung nötig, muss die Fluggesellschaft Übernachtung und Verpflegung zahlen. Gut zu wissen: Eine Höchstgrenze für Übernachtungen sieht die entsprechende Verordnung laut Wojtal nicht vor. „Die Betreuungspflichten sind erst mal unbegrenzt.“ Und die Airline muss sich um Ersatzflüge kümmern, sobald das wieder möglich ist.

Reisende sind natürlich nicht verpflichtet, die alternativen Verbindungen zu nutzen. Hat ihr ursprünglich geplanter Flug mindestens fünf Stunden Verspätung, können sie sich den Ticketpreis zurückerstatten lassen.

Wer nicht bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht hat, muss unter Umständen alle Mehrkosten selbst stemmen. Es gelten die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline. Zahlt sie keine Zwischenübernachtungen, können ihre Kunden entweder selbst Hotelzimmer buchen oder im Terminal übernachten. Und erstattet die Airline keine Ticketpreise, bleibt den Reisenden nichts anderes übrig, als einen anderen Flug zu buchen. Die Vereinigten Arabischen Emirate beispielsweise hatten aber angekündigt, Unterkünfte und Verpflegung für gestrandete Passagiere im Land zu bezahlen.

Evakuierungsflüge

Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, ihre Staatsbürger aus einem Kriegsgebiet zu evakuieren. Trotzdem hat die Bundesregierung bis zum 12. März sechs Evakuierungsflüge durchführen lassen. Damit wurden etwa 1.100 besonders schutzbedürftige Personen wie Kranke, Schwangere und Familien mit Kindern nach Deutschland gebracht.

Szenario 2: Flug mit Umstieg im Nahen Osten wurde gestrichen

Geht es um einen Flug aus Deutschland oder der EU, greifen in diesen Fällen immer die EU-Fluggastrechte – auch für Airlines wie Emirates oder die australische Qantas.

Das gilt zum Beispiel, wenn man in Frankfurt darauf wartet, nach Dubai zu fliegen und dann weiter nach Australien, erklärte der Reiserechtsexperte Kay Rodegra in der ARD. „Denn man geht in der EU an Bord und Dubai ist nur eine Zwischenlandung auf einer einheitlichen Flugverbindung. Da muss die Airline in den nächsten Tagen einen Ersatzflug stellen und bis dahin die Wartezeit überbrücken mit kostenfreier Übernachtung und auch Verpflegung.“

Gut zu wissen: Nicht wenige Flugzeuge waren schon in der Luft, als die Lufträume gesperrt wurden – und mussten wieder umkehren. In solchen Fällen haben die Passagiere ebenfalls das Recht auf einen Ersatzflug. „Ob man die halbe Strecke geflogen ist, spielt keine Rolle“, sagt Karolina Wojtal. Die Fluggesellschaft muss den Kunden ans gebuchte Ziel bringen.

Generell gilt dann laut dem Fluggastrechteportal „Flightright“, dass Airlines Passagiere so schnell wie möglich an das geplante Endziel befördern und auch andere Fluggesellschaften und indirekte Flüge in Betracht ziehen müssen. Tun sie das nicht, sind im Einzelfall Entschädigungszahlen denkbar.

Auch Pauschalreisen zu anderen Fernreisezielen wie den Malediven waren von den Luftraumsperrungen betroffen, weil Flüge ausfielen: Veranstalter suchen in solchen Fällen nach alternativen Flugverbindungen und bieten sonst in aller Regel kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an. Dass Reisenden auch Entschädigungen wegen entgangener Urlaubsfreude zustehen, wenn der Urlaub deshalb ganz ins Wasser gefallen ist, ist aber unwahrscheinlich.

Regeln bei Reisewarnungen

Das Auswärtige Amt spricht nur Reisewarnungen für Länder aus, in denen die Sicherheit von Deutschen nicht garantiert werden kann. Wie schon beschrieben, müssen Reiseveranstalter unter diesen Umständen keine Entschädigungen zahlen. Haben Kunden eine Reise ins Krisengebiet noch nicht angetreten und möchten darauf verzichten, erstattet der Veranstalter aber in der Regel die Kosten. Mehrere Medien berichten das übereinstimmend. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt jedoch, dass eine Reisewarnung keine Erstattung garantiere. Vor Gericht diene sie Kunden aber als gutes Argument.

Mit Informationen der Nachrichtenagentur dpa.