Kaffeebohnen, Kartoffeln, Mehl
: In fast allen Kaffeepackungen im Test ist zu wenig drin

„Unterfüllung“ nennt man es, wenn statt 250 Gramm nur 235 Gramm in einer Packung sind. Viele Verbraucher ärgern sich über den fehlenden Inhalt. Doch was können sie tun?
Von
Caroline Strang
Berlin
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Kaffee: SYMBOLBILD - 02.04.2025, Mecklenburg-Vorpommern, Pokrent: Geröstete Kaffeebohnen liegen vor einer Tüte. (zu dpa: «Kaffeediebe stehlen Hunderte Packungen aus Supermärkten») Foto: Jens Büttner/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Vor allem in Packungen mit Kaffeebohnen ist oft weniger drin als angegeben. Das kann einiges ausmachen.

Jens Büttner/dpa
  • Test: 736 Lebensmittel geprüft – 57 (7,7 %) mit zu geringer Füllmenge
  • Besonders betroffen: Kaffeebohnen, Mehl und Kartoffeln; Frischkäse/Heidelbeeren ok
  • 44 von 46 1-kg-Kaffeebohnen-Packungen unterfüllt, innerhalb Toleranzen
  • Gesetz: Mittelwertprinzip gilt; Verbraucherschützer fordern Mindestmengenprinzip
  • Tipps: Packungen wiegen, schwerste kaufen, Schäden meiden, Unterfüllung melden

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Hier heißt es nicht etwa „wegen Überfüllung geschlossen“, sondern eher „wegen Unterfüllung verärgert“. Auch wenn der Begriff Unterfüllung erst mal merkwürdig klingt, ärgern sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn in der Keksschachtel nur 233 Gramm enthalten sind und nicht wie auf der Packung angegeben 250 Gramm – oder in der Kaffeepackung mehrere Gramm fehlen.

Wer sich die Mühe macht, nachzuwiegen – und das ist mit normalen Haushaltswaagen teils schwierig, feinere Messegeräte helfen –, stößt immer wieder auf Unterschiede zwischen angegebenem und tatsächlichem Gewicht.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hat deshalb erst kürzlich für eine Marktstichprobe nachgewogen und bei manchen Produktgruppen deutliche Differenzen festgestellt. Untersucht wurden 736 Lebensmittel aus sieben Warengruppen: Himbeeren, Heidelbeeren, Kartoffeln, Mehl, Frischkäse, Mandeln und Kaffee. Bei insgesamt 57 Produkten (7,7 Prozent) stellten die Verbraucherschützer eine zu geringe Füllmenge fest.

Frischkäse und Heidelbeeren sind in Ordnung

„Die Ergebnisse sind sehr unterschiedlich“, erklärte Alexander Heinrich von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zu der Auswertung. „Bei vielen Lebensmitteln stimmen die Angaben, doch in einzelnen Warengruppen sehen wir klare Probleme.“ Besonders häufig traten Unterfüllungen bei Mehl und Kartoffeln auf. Positiv schnitten hingegen frische Heidelbeeren, ganze Mandeln und Frischkäse ab – hier wurden die Nennfüllmengen eingehalten.

Besonders auffällig war nach Angaben der Verbraucherschützer das Ergebnis bei Kaffeebohnen: Von 46 geprüften Ein-Kilogramm-Packungen wiesen 44 Packungen eine Unterfüllung auf – das sind mehr als 95 Prozent. Die Abweichungen lagen zwar innerhalb der gesetzlichen Toleranzen, die Verbraucherzentrale hält sie trotzdem für problematisch. Denn es gilt das sogenannte Mittelwertprinzip. Das heißt, dass zu wenig Inhalt nur dann erlaubt ist, wenn in derselben Produktcharge auch Packungen mit zu viel Inhalt sind. Das war in dem Test nicht der Fall, fast alle wogen zu wenig.

Wie man es vermeidet, an Packungen mit weniger Inhalt zu greifen, erklärt die Verbraucherzentrale

  • Achten Sie auf beschädigte Verpackungen: Vor allem bei Mehl kann unsachgemäße Lagerung zu Gewichtsverlusten führen.
  • Überprüfen Sie die Füllmenge im Laden: Im Supermarkt geht das beispielsweise mit den Waagen in der Gemüseabteilung
  • Kaufen Sie die schwersten Packungen
  • Melden Sie deutlich unterfüllte Packungen: Entweder direkt beim Hersteller oder eine Verbraucherbeschwerde beim zuständigen Landeseichamt aufgeben.

Das kann sich lohnen. Die Verbraucherzentrale rechnete aus, was das die deutschen Kunden kosten würde, wenn fast alle Kaffeebohnen-Packungen ähnlich unterfüllt wären: „Hochgerechnet auf den deutschen Markt würden Verbraucher bei einem angenommenen Preis von 20 Euro pro Kilogramm jährlich für mehr als 600 Tonnen Kaffeebohnen rund 12 Millionen Euro bezahlen, die sie nicht erhalten“.

Grundsätzlich sieht die Fertigpackungsverordnung (FPackV) vor, dass Packungen in der Regel eine Füllmenge, die sogenannte Nennfüllmenge, aufweisen, wie das Portal Lebensmittelklarheit erklärt. 
Außerdem regelt die Verordnung zulässige Minusabweichungen.

Verbraucherschützer fordern Mindestmengenprinzip

Einzelne Packungen dürfen zum Zeitpunkt der Herstellung weniger wiegen, bei einer 150-Gramm-Packung beispielsweise ist eine Abweichung von bis zu 4,5 Prozent erlaubt, ist das Produkt 1000 Gramm schwer, dürfen es 1,5 Prozent weniger sein. Weiterhin dürfen zwei Prozent aller Packungen sogar bis zum Doppelten der zulässigen Minusabweichung abweichen. Die Differenzen sind rechtlich aber nur in Ordnung, solange das Mittelwertprinzip eingehalten wird.

„Wenn 44 von 46 Packungen verschiedener Hersteller weniger Inhalt als angegeben aufweisen, liegt der Verdacht nahe, dass das Mittelwertprinzip nicht korrekt eingehalten wird. Deshalb fordern wir das Mindestmengenprinzip, damit jede Verkaufspackung tatsächlich die deklarierte Menge enthält“, so Heinrich.

Das Mindestmengenprinzip sieht vor, dass in jeder Packung mindestens so viel Inhalt sein muss, wie in Gramm- oder Milliliterangaben angegeben ist. „Mit dieser leicht nachvollziehbaren Regelung wäre ein andauerndes Verbraucherärgernis mit einem Schlag vom Tisch und die Eichbehörden könnten wesentlich schneller und problemloser kontrollieren“, erklären die Verbraucherschützer. Sie gehen davon aus, dass es Herstellern von Fertigpackungen „dank hoch entwickelter Technik und ausgefeilter Abfüllanlagen heute durchaus möglich sein sollte, ihre Produkte mit geringen Schwankungsbreiten abzufüllen“.

Tatsächlich werben im Internet viele Maschinenhersteller mit der Genauigkeit ihrer Abfüllanlagen. Mechanischer Verschleiß, ungenaue Einstellungen, aber auch Veränderungen beim abgefüllten Inhalt – Flüssigkeiten beispielsweise können schäumen – können sich auf die Füllmenge auswirken.

Welche Regeln gelten für Getränke in der Gastronomie?

Für die meisten Getränke in der Gastronomie müssen Anbieter Gläser mit Füllstrich verwenden und sie entsprechend befüllen, erklärt die Verbraucherzentrale. Die Füllhöhe müsse durch das Getränk erreicht werden, und zwar ohne Eis, Schaumkrone oder Ähnliches. Die Vorgaben sind in der Mess- und Eichverordnung festgelegt. Nach Auffassung mehrerer Eichbehörden zählt Eis dabei nicht als Getränk, sondern darf nur hinzugegeben werden. Ausgenommen von dieser Regel sind Kaffee-, Tee- und Kakaogetränke, außerdem Mischgetränke aus drei oder mehr Getränken.